Stellungnahme

zum

Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes

BMJ – B 4.000/0013 – I 1/2008

 

Da das Lebenspartnerschaftsgesetz ohnedies bereits weitgehend politisch akkordiert zu sein scheint (oder auch nicht?), wird meine Stellungnahme eher kurz ausfallen:

  1. Wer die Lasten und Freuden von vier Kindern erfahren hat, kann einfach nicht glauben, dass das derzeitige Institut der Ehe fast unverändert auf die Partnerschaft von Gleichgeschlechtlichen übertragen werden soll. Der Entwurf läuft mE auf eine materielle Diskriminierung der Ehe hinaus; vgl schon Kerschner, Reformbedarf im Familienrecht – Zu den Prinzipien im Eherecht, in: Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer, ABGB 2011, Reformbedarf im ABGB vor dem Hintergrund seines 200-Jahr-Jubiläums, demnächst. Die Begründung des Entwurfs ist entlarvend; vgl 3a der Begründung: „…keine Bestimmungen, die sich auf Kinder beziehen …“ Auch wenn man die Augen verschließen will, so ist die Ehe noch immer wesentlich auf die Zeugung und Erziehung von Kindern ausgerichtet. Das hat maßgeblichen sozialpolitischen Sinn, der insofern bei den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nach der derzeitigen Fassung in keiner Weise verwirklicht ist. Wer konsequent ist, müsste sogar eine Pflicht zur Adoption vorsehen, woran natürlich niemand denkt. Ich halte daher die geplante Regelung mit dem Gleichheitssatz in keiner Weise für vereinbar und damit für verfassungswidrig.

 

Es wird aber ohnehin anders kommen: Die Betroffenen sind – so meine Einschätzung – an einer so weitgehenden Gleichstellung gar nicht interessiert.

Daher wird man von bestimmten Pflichten Abstand nehmen. Das hat dann tatsächlich etwas anderes als die Ehe zur Folge. Und in weiterer Folge werden dann verschiedengeschlechtliche Paare auch dieses „Ehe-light-Modell“ beim VfGH einklagen, sodass das derzeitige Institut der Ehe de facto beseitigt ist; vgl nochmals meinen oben zitierten Artikel. Manche wollen offensichtlich das auch gerade erreichen.

 

Die Alternative: Soweit sachlich begründet sollten in den verschiedenen (meist öffentlich-rechtlichen) Regelungen die gleichgeschlechtlichen Partner ausdrücklich erfasst werden (zB Auskunftsrechte ua). Eine Eintragung in ein Register könnte Rechtssicherheit schaffen. Einer „Hochzeitsfeier“ steht mE insofern überhaupt nichts entgegen.

 

Ferdinand Kerschner