Bund
Evangelikaler Gemeinden in Österreich
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für Justiz
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Wien
Übermittlung
per Mail an
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16.06.2008
Betrifft: Entwurf für ein
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Wir
erlauben uns wie folgt zu dem o.a. Gesetzentwurf Stellung zu nehmen:
1. Grundsätzliches
Als RELIGIÖSE BEKENNTNISGEMEINSCHAFT
MIT RECHTSPERSÖNLICHKEIT können
wir den oben angeführten Gesetzesentwurf nicht gutheißen.
Als christliche
Bekenntnisgemeinschaft bekennen wir uns zur Autorität der Heiligen Schrift
in all ihren Aussagen. Davon ausgehend beurteilen wird das LPartG
folgendermaßen:
- Es
widerspricht diametral der Schöpfungsordnung, nach der eine Ehe aus
Mann und Frau besteht und auf lebenslange Treue angelegt ist.
Eine der Ehe gleichgestellte Partnerschaft von gleichgeschlechtlichen
Partnern ist gegen die Natur und steht nicht unter dem Segen Gottes.
- Den augenblicklichen
(!) gesellschaftlichen Trends zum Trotz muss es zu sagen gewagt werden,
dass gelebte Homosexualität in den Augen Gottes als Sünde, dh.
als Zielverfehlung des Menschen bezeichnet wird. Auch viele nicht-religiöse
Menschen, wollen von ihrer Homosexualität loskommen. Ihnen sollte
Hilfe angeboten werden.
- Sollte
dieses Gesetz angenommen werden, hätte dies einen weiteren sehr
dramatischen Wertewandel zur Folge. Die nächste Phase in dieser Entwicklung
kündigt sich bereits an: Die seit Jahrtausenden in der Schöpfung
beobachtbare Zweigeschlechtlichkeit soll nun lediglich eine denkbare gesellschaftliche
Konstruktion unter vielen sein. Die biologischen Unterschiede wären demnach
ohne Bedeutung für die Identität eines Menschen und seiner
sexuellen Orientierung. Das soziale Geschlecht eines Menschen kann somit ein
anderes sein, als sein biologisches Geschlecht. Es gehört zur
Freiheit des Menschen, sein Geschlecht und seine sexuelle Orientierung zu
wählen. Nicht zwei Geschlechter, sondern mindestens fünf wären
die Folge: Mann und Frau, jeweils in der Ausgabe heterosexuell,
homosexuell, bisexuell. Es geht um die Schaffung eines von der Natur
„emanzipierten“ neuen Menschen. Dieses
Gesellschaftsexperiment wäre „widernatürlich“
und hat sich noch nie durchgesetzt. Das LPartG wäre die erste
Stufe zu dieser Utopie.
- Eine Ehe von Mann und Frau einer
Beziehung von gleichgeschlechtlichen Paaren gleichzusetzen, ist eine
rechtliche Unmöglichkeit. Gleiches soll gleich, Ungleiches ungleich
behandelt werden.
- Unsere
europäische Gesellschaft hat schon derzeit stark mit dem
Phänomen Überalterung zu ringen. Obwohl die Zeugung von
Nachkommenschaft nicht die einzige Legitimation für eine Ehe ist,
müssen wir gerade jetzt alles unternehmen, um zu erreichen,
dass wieder mehr Kinder geboren werden. Das LPartG ist in dieser Hinsicht
kontraproduktiv, weil es den unersetzbaren Beitrag der Ehe zum
Gesellschaftserhalt ignoriert. Eine auch finanzielle Gleichstellung nach
dem LPartG ohne gesellschaftliche Gegenleistungen würde somit einer
Diskriminierung der Ehe gleichkommen. Dies wird sich nicht ungestraft auf
unsere Geburtenrate auswirken!
- Wenn das
LPartG jetzt angenommen wird, wird die nächste logische Forderung unmittelbar
folgen: Die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren. Diese wird dann
allerdings kaum mehr zu verhindern sein!
- Kinder, die
in einer solchen Partnerschaft erzogen werden, tragen mit Bestimmtheit
seelische Schäden davon, weil ein Kind zur Entwicklung einer gesunden
Identität (auch der geschlechtlichen Identität) Vater und Mutter
braucht. Dass sich zeitweise auch Kinder in traditionellen Familien nicht
gesund entwickeln, liegt ja nicht am Modell der Familie.
- Was
die finanzielle Seite des neuen Gesetzes betrifft, ist es fahrlässig,
zu formulieren: „Durch die Ermöglichung des Rechtsinstituts der
Lebenspartnerschaft an sich kann es zu einer vermehrten Inanspruchnahme
der Personenstandsbehörden und der Gerichte kommen, beides jedoch in
einem zwar nicht genau abschätzbaren, aber im Verhältnis zur
übrigen Tätigkeit äußerst geringfügigen Umfang“.
Was ist mit all den anderen
Kostenstellen bei konsequenter Umsetzung des Gesetzentwurfes? Wie viel kostet
allein schon die Änderung aller Gesetze? Wenn unserem bisherigen
Wertesystem nun neue Koordinaten aufgezwungen werden, müsste demzufolge
bis in das letzte Schulbuch alles umgeschrieben werden!
2. Zu
§ 3 des Entwurfes
Diese Anti-Diskriminierungsklausel würde
einen massiven Eingriff in die inneren Angelegenheiten von Kirchen und religiösen
Bekenntnisgemeinschaften bedeuten. Dieser Eingriff wird durch die Verfassung
geschützt. Eine Ausnahmeregelung ist in dem Entwurf jedoch nicht zu
erkennen.
Schlussbemerkung:
Als Christen wollen wir uns gegen jegliche Form von
tatsächlicher Diskriminierung einsetzen; dies gilt auch unseren
homosexuellen Zeitgenossen gegenüber. Auch sie haben
selbstverständlich ein Recht auf fairen Umgang!
Der nun vorliegende Gesetzesentwurf hat allerdings beim
genaueren Hinsehen durchaus das Potential, in das gegenteilige Extrem zu
rutschen und einen Großteil der österreichischen Bevölkerung zu
belasten und zu diskriminieren!
Dies bitten wir zu bedenken!
Die
Bundesleitung des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich