Bundesministerium für Justiz

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1070 Wien

 

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-149/5-2008

16.6.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

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2580

 

 

 

BETREFF

Entwurf eines Lebenspartnerschaftengesetzes; Stellungnahme

Bezug: Zl BMJ-B4.000/0013-I 1/2008

 

           

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf teilt das Amt der Salzburger Landesregierung mit, dass dagegen von seinem Standpunkt aus keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

Zwar enthält Art 9 des (Salzburger) Landes-Verfassungsgesetzes 1999 ua als Aufgabe und Zielsetzung des staatlichen Handelns des Landes die Anerkennung der Stellung der Familie in Gesellschaft und Staat und die Erreichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, wobei aus den Erläuterungen der diesbezüglichen Regierungsvorlage klar hervorgeht, dass unter Familie Gemeinschaften von Mann und Frau oder von Mann oder Frau mit Kind oder Kindern zu verstehen sind. (Vgl Art 12 EMRK – Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.) Abgesehen davon, dass daraus keine Bindungswirkung für den Bund abzuleiten ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich anerkannt werden, wie es auch Inhalt des Gesetzentwurfes ist.

 


Seitens des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit werden Regelungen, die die rechtliche Anerkennung und Beseitigung jeglicher Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zum Ziel haben, sehr begrüßt. Allerdings folgt der Gesetzentwurf nicht den weithin akzeptierten Modellen, wie sie in  Spanien, Skandinavien oder in der Schweiz in Kraft stehen. Das Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit lehnt den Entwurf daher ab und plädiert für die Erarbeitung eines solchen auf der Basis des Endberichts der interministeriellen Arbeitsgruppe zur Rechtssituation gleichgestellter Paare. Auch sollte das Lebenspartnerschaftsgesetz nach dieser Ansicht eine Generalklausel enthalten, die die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften im gesamten Bereich des Bundesrechts gleichstellt.

 

Das Land Salzburg bedauert, dass sich das Lebenspartnerschaftsgesetz ausschließlich auf Personen gleichen Geschlechtes bezieht. Es wäre durchaus wünschenswert gewesen, auch die Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau rechtlich besser abzusichern, zumal sie neben der Ehe in der Realität eine immer größere Rolle spielt.

 

Zu § 6 Abs 1:

Es stellt sich die Frage, in welches Personenstandsbuch Lebenspartnerschaften iSd Entwurfs einzutragen sind. Spätestens hier wird deutlich, dass begleitende Änderungen  im Personenstandsgesetz zur Wirksamkeit des  vorliegenden Lebenspartnerschaftsgesetzentwurfs erforderlich sind, zB die Einrichtung eines eigenen Lebenspartnerschaftsbuches. (Vgl Art VIII – Änderung des IPR-Gesetzes, § 27a „nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dessen Register sie eingetragen ist“.)

 

Zu Art III (Änderung des Ehegesetzes):

Nach (Art I) § 15 Abs 2 Z 3 stellt es einen Auflösungsgrund für die Lebenspartnerschaft dar, wenn – die Konjunktion in der Z 2 hätte hier zu entfallen – der andere Lebenspartner an einer schweren ansteckenden Krankheit leidet und ... nicht erwartet werden kann. Von einer „Ekel erregenden Krankheit“ ist nicht die Rede, lt Erläuterungen handelt es sich um eine nicht mehr zeitgerechte Ausdrucksweise. Dies gilt auch für § 52 Ehegesetz, der ue daher angepasst werden sollte.

 

Schließlich fällt auf, dass der Gesetzentwurf teilweise nicht geschlechtsneutral formuliert ist. Die Bezeichnung Lebenspartnerschaftsgesetz sowohl für das Gesamtvorhaben wie auch für das im Art I enthaltene Gesetz über die Lebenspartnerschaft ist für die spätere Handhabung unzweckmäßig. Wenn keine eigenen Kurzbezeichnungen gefunden werden können, wäre diese Bezeichnung für das Gesamtvorhaben fallen zu lassen. In der Überschrift zu den §§ 757 bis 759 ABGB (Art II) ist der Ausdruck „Lebensgefährte“ richtig zu stellen.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

 

zur gefl Kenntnis.