Lebenspartnerschaftsgesetz: kritische Anmerkungen

 

Jugend für das Leben, ein gemeinnütziger und österreichweit tätiger Verein Jugendlicher, erlaubt sich wie folgt zum Ministerialentwurf eines Gesetzes betreffend „eingetragene Lebenspartnerschaften“ von homosexuellen Personen zu äußern:

 

Allgemein kritisieren wir den vorliegenden Entwurf als gesellschaftlich nicht notwendig. Ein solches Gesetz würde widernatürliche Beziehungen wie zwischen homosexuellen Personen auf ungerechte Weise einer (dauerhaft) kinderlosen Ehe gleichstellen.

Die Eheschließung sollte in der Regel der Beginn einer Familiengründung sein, deswegen genießt sie den besonderen Schutz und Fürsorge des Staates. Die Vorteile, die die Allgemeinheit den Eheleuten gewährt, begründen sich ausschließlich im Grundzweck der Ehe der Gesellschaft Kinder zu schenken. Diese sind daher für naturgegeben nicht zur Familiengründung befähigten Partnerschaften, wie etwa zwischen homosexuellen Personen, nicht zu gewähren. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass die gewollt kinderlose Ehe - trotz gesellschaftlicher Realität - kein erstrebenswertes Ideal ist und daher grundsätzlich ebenso nicht zu begrüßen ist.

Eine naturgegeben kinderlose Lebenspartnerschaft wäre somit lediglich ein Substitut zur eben nicht zu unterstützenden kinderlosen Ehe und wird daher abgelehnt.

Im Übrigen wird ein Zusammenleben von homosexuellen Personen auch derzeit - zu Recht - nicht diskriminiert.

Wir ersuchen daher den vorliegenden Entwurf nicht der Beschlussfassung zuzuführen.

 

Weiters erlauben wir uns noch konkret wie folgt anzumerken:

 

Zu § 3 LPartG

§ 3 wäre aus unserer Sicht zu streichen, da bereits in der bestehenden Rechtslage jegliche sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung unzulässig ist.


Eine sachlich gerechtfertigte Diskriminierung ist jedoch aufgrund der gänzlich - auch diesem Entwurf zugrundeliegenden - unterschiedlichen Ausrichtung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gerechtfertigt. So ist die Ehe naturgegeben auf die, für das Gemeinwohl lebensnotwendige, Familiengründung ausgerichtet. Eine solche ist in der Lebenspartnerschaft nicht möglich.

Im Übrigen besteht kein analoges Diskriminierungsverbot von Eheleuten und wäre daher – bei Beibehaltung des § 3 in dieser Form – nicht zuletzt gerade im Interesse verheirateter Frauen, als solches auch im EheG zu normieren.

 

Zu § 7 LPartG

Der gemeinsame Familienname zielt, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, auf die Erkennbarkeit einer gemeinsamen Familie (mit Kindern) ab.

Da in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft naturgegeben eine Familiengründung nicht möglich ist, ist auch eine Ermöglichung eines gemeinsamen Familiennamens nicht notwendig.

 

Für Jugend für das Leben

 

Mag. Monika Deak

Generalsekretärin