Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf für ein Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

 

Zunächst ist festzuhalten, daß das o.g. Gesetz im wesentlichen überflüssig wäre, formulierte man den §44 ABGB einfach wie folgt:

 

§44 ABGB: Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben und sich gegenseitig Beystand zu leisten.

 

Die Wahl dieser Formulierung würde verschiedene Realitäten anerkennen:

 

Der Wunsch, eine Familie zu gründen, besteht bei homo- und heterosexuellen Paaren gleichermaßen. Der Begriff der 'Familie' kann hierbei nicht untrennbar mit dem Vorhandensein von Kindern verbunden werden. Bereits jetzt werden viele Ehen zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen bei weitem nicht hauptsächlich zu dem Zweck geschlossen, Kinder zu zeugen und zu erziehen. Ein großer Teil der eine Ehe eingehenden Paare tut dies, um eine bestehende Beziehung rechtlich anerkennen zu lassen, und um ein öffentliches Zeichen zu setzen, unabhängig von der Möglichkeit oder dem Wunsch, der Eheschließung auch Kinder folgen zu lassen. Wohl ist der Fortbestand der Gesellschaft an das Zeugen von Kindern geknüpft, dies wiederum geschieht aber heute vielfach abseits und unabhängig vom Bestehen einer Ehe. Wenn die Möglichkeit zum Schließen einer Ehe bei verschiedengeschlechtlichen Paaren jedenfalls de facto unbeschadet eines fehlenden Kinderwunschs oder auch fehlender Zeugungsfähigkeit etwa auch wegen hohen Alters besteht, kann diese Möglichkeit verschiedengeschlechtlichen Paaren nicht aus diesem Grund verwehrt bleiben.

Der Wegfall des Adoptionsverbots würde zudem auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zur Erziehung adoptierter Kinder eröffnen, wodurch nicht nur einem Kinderwunsch nachgekommen werden könnte, sondern durch die Erziehung von Kindern auch ein Dienst an der Gesellschaft ganz im Sinne der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Rechtsinstituts der Ehe geleistet werden könnte. Daß dies keineswegs dem Kindeswohl abträglich ist, belegen zahlreiche Studien über in Regenbogenfamilien aufwachsende Kinder im In- und Ausland; hierbei sei auf die in der Stellungnahme des Rechtskomitees LAMBDA zum gegenständlichen Gesetzesentwurf genannten Quellen verwiesen. Eine oftmals postulierte Gefährdung oder Aushöhlung der Ehe zwischen verschiedengeschlechtlichen Menschen durch deren Öffnung auch für gleichgeschlechtliche Paare kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Homosexualität unterliegt nicht der Wahlfreiheit, und weder würden weniger Ehen von heterosexuellen Menschen geschlossen, noch würden diese in anderer Weise durch die Ermöglichung von Ehen homosexueller Paare beeinträchtigt. Ein besonderer Schutz der Familie durch den Gesetzgeber ist sicherlich wichtig, doch wird dieser Schutz nicht dadurch beeinträchtigt, daß er auf einen größeren Personenkreis ausgedehnt wird.

 

Den vorliegenden Gesetzesentwurf für ein Lebenspartnerschaftsgesetz stufen wir demnach als nicht weitreichend genug ein. Zahlreiche nicht sachlich rechtfertigbare Unterschiede zum von heterosexuellen Paaren wählbaren Rechtsinstitut der Ehe manifestieren erneut eine Ungleichbehandlung von gleich-  und verschiedengeschlechtlich liebenden Paaren. Das Fehlen einer Generalklausel minimiert den Anwendungsbereich des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der vorliegenden Form und läßt für viele Lebensbereiche eine lange weiterbestehende Diskriminierung gegenüber der Ehe befürchten. Die Schaffung eines zusätzlichen, von der Ehe verschiedenen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft mag sinnvoll erscheinen, wenn vom Gesetzgeber eine zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft angesiedelte, zusätzliche Möglichkeit für Paare geschaffen werden soll, ihre Beziehung rechtlich auszugestalten. In diesem Fall muß diese Möglichkeit aber ebenso wie die Ehe sowohl gleich-, als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offenstehen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Dr. Markus Pichler

Mag. Christian Scheder

 

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