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Homosexuellen Aktion Vorarlberg c/o Wolfmeyer Eisengasse 5 A- 6850 Dornbirn Tel: 0664 / 65 46 599 |
An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Stellungnahme LPartG Dornbirn, am 14.06.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum
vorliegenden Begutachtungsentwurf und den eingereichten Stellungnahmen wird
hiermit seitens der Homosexuellen Aktion Vorarlberg Stellung genommen.
Da sich das Rechtskomitee Lambda in den juristischen Fragen bereits sehr zu
unseren Zufriedenheit geäußert hat, sehen wir uns lediglich als
ergänzender Teil.
Öffnung der Zivilehe
Die Geschichte der Zivilehe geht zurück ins Jahr 1783, als Josef II. die
Zivilehe (Ehepatent) einführte, als Trennung von Kirche und Staat. Diese
hat somit weder kirchliche noch lange gesellschaftliche Tradition. Eine solche
Regelung, die sich auf den Schutz der Familie und einer angenommen Tradition
beruft, wäre ein sinnloses Unterfangen. Schließlich hat Österreich
einen naheliegenderen Vergleich, wie der von Herr Dr. Helmut Graupner als
Vergleich mit den Schwarzen in den USA angeführten „separate but
equal“ - Doktrin“; den der Judenfrage. Vergleichbar wäre also
dies: Da Österreich in den Jahren zuvor Juden verfolgt und diskriminiert
hat, wäre, wie in zivilrechtlichen Belangen angewandt, ein
Gewohnheitsrecht (sprich Tradition) entstanden, dies kann nicht Sinn der
Legislative/Judikative sein, eine solche Information zu transportieren.
Schließlich wollen wir den Prozess nicht sehen, wo jemand aufgrund eines
Gewohnheitsrechts oder Weltanschauung Juden verfolgen darf.
Die verfassungsrechtliche Situation stellt sich auch gegen die Stellungnahme
der Kirchen, die den Schutz der Religion auf verfassungsrechtlicher Sicht der
freien Weltanschauung in einem Dienstnehmerrecht argumentiert. Wo bleibt da der
Zusammenhang zum LPartG? Die Betroffenen arbeiten nach einem ehelichen Akt
nicht in der Kirche? Bei der Ehe handelt es sich weiters weder um Copyright
©, Markenrecht ® noch um Trademark ™, die von den Kirchen oder
sonstigen Institutionen geschützt werden müssen. Zudem werden auch
von Homosexuellen Kinder geboren und stehen nicht ausschließlich im
Zusammenhang mit einer heterosexuellen Partnerschaft, schließlich
gibt es genug Eheleute, die keine Kinder groß ziehen. Es gibt somit keine
sachliche Begründung gegen die Öffnung der Zivilehe.
Der vorgelegte Entwurf des LPartG ist somit in dieser Form unsererseits
abzulehnen, da dies eine weiter Diskriminierung von Lesben, Schwulen und
Transgender bedeuten würde.
Mit freundlichen Grüßen
Obmann Wolfmeyer Jogy Thomas