Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

16. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5435/3-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden, übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

16. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5435/3-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

Sektion III – Recht

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 25. April 2008, GZ: BMI-LR1370/0003-III/1/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Grundsätzliche Bemerkungen

Die Schaffung der innerstaatlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, um den verpflichtenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisdokumenten gerecht zu werden, lässt für die Passbehörden massive zusätzliche Handlungserfordernisse und damit wesentliche zusätzliche Kosten erwarten. Diese zu erwartenden Mehrkosten resultieren einerseits aus der zu erwartenden Zunahme von Anträgen auf Ausstellung von Personalausweisen für Minderjährige und andererseits aus zu erwartenden Anträgen auf neue Reisepässe mit Papillarlinienabdrücken.

 

Es ist jedenfalls zu befürchten, dass das Neueinführen des Personalausweises für Minderjährige wiederum zu einer einseitigen Mehrbelastung der Länder führen wird. Personalausweise unterliegen derzeit einer Gebühr von € 56,70. Der neue Personalausweis für Minderjährige soll jedoch nur € 26,30 kosten. Es besteht jedoch für die Passämter der gleiche Aufwand wie für die bisher ausgestellten Personalausweise, für die es eine Kostenaufteilung zwischen Bund und den Ländern in der Weise gab, dass vom Bund € 21,70 getragen wurde und von den Ländern € 35,--. Die beabsichtigte Neuregelung bedeutet somit für die Länder jedenfalls eine Mindereinnahme von € 8,70 je beantragtem Personalausweis.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. 1 Z 10:

Dieser neue Personalausweis für Minderjährige dürfte künftig von der Altersgruppe unter 16 Jahren stark genutzt werden, was den im allgemeinen Teil aufgezeigten deutlichen Mehraufwand für die Länder zur Folge haben wird.

 

 

Zu den Ziffern 13 und 14 (§ 22a):

Die Einführung der Aufnahme von Papillarlinienabdrücken in Reisepässen wird eine bedeutende Zunahme der Arbeitsbelastung für die Passämter zur Folge haben. Es ist zudem zu erwarten, dass auch Inhaber gültiger Reisepässe – ohne Papillarlinienabdrücken – insbesondere von Personen, die USA – Reisen planen, neue Reisepässe beantragen werden, weil die derzeit ausgegebenen Reisepässe nicht dazu geeignet sind, diese Papillarlinienabdrucke aufzunehmen.

 

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA