Gz BKA-410.071/0004-I/11/2008

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bearbeiter Herr Mag Dr Bernhard KARNING

Pers. E-mail bernhard.karning@bka.gv.at

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Ihr Zeichen BMI-LR1370/0003-III/1/2008

Bundesministerium für Inneres

Abt. III/1

 

per e-Mail:

bmi-III-1@bmi.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird; Begutachtungsverfahren;

Stellungnahme

 

Zu dem mit der Note vom 25. April 2008 im Betreff genannten Gesetzentwurf erlaubt sich das Bundeskanzleramt, Bereich IKT, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Art. 1 Z 10 (§19 Abs. 2a Passgesetz):

 

Der im Entwurf vorgesehene Personalausweis für Jugendliche sieht eine farbliche Unterscheidung zu den derzeit bestehenden Personalausweisen vor. Schon nach der derzeitigen Rechtslage darf der Personalausweis auch mit einem Chip versehen werden, auf dem der

 

Inhaber automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im Rechtsverkehr verarbeiten darf (§ 3 Abs. 4 Passgesetz). In der Praxis besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.

Es wird vorgeschlagen, den (Jugend)personalausweis jedenfalls mit einem Chip zu versehen, der mit der Funktion einer Bürgerkarte gem. § 2 Z 10 E-Government-Gesetz ausgestattet werden kann. Durch die Option der Bürgerkarte stünde die Möglichkeit offen, sich auch elektronisch eindeutig und unter Angabe des Geburtsdatums zu identifizieren.

 

Zu Art. 1 Z 14 (§22a Abs. 3 Passgesetz):

 

In Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ist vorgesehen, dass die biometrischen Daten in Pässen und Reisedokumenten „für die Zwecke dieser Verordnung“ ausschließlich verwendet werden dürfen, um die Authentizität des Dokuments zu prüfen und die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder eines anderen Reisedokuments gesetzlich vorgeschrieben ist. Insofern scheint die Verwendungsbestimmung der vorgeschlagenen Z 14 (§ 22a Abs. 3 letzter Satz Passgesetz) über die Zweckbindung der EG-Verordnung hinauszugehen (bzw. dies zumindest – durch allenfalls erst später erfolgende Modifikationen im Passgesetz – zu ermöglichen). Sofern nicht über „die Zwecke der Verordnung“ hinausgehende Regelungen geschaffen bzw. ermöglicht werden sollen, sollte eine entsprechende Harmonisierung betreffend die Verwendungsbeschränkungen der VO angestrebt werden. Fraglich könnte dann freilich sein, inwiefern eine wortwörtliche Übernahme einer EG-VO in ein innerstaatliches Gesetz überhaupt zulässig bzw. tunlich wäre.

 

Zu Art. 1 Z 16 (§ 22d Passgesetz):

 

Die technischen Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente, die offensichtlich den unbefugten Zugriff auf die biometrischen Daten verhindern sollen, wurden – soweit ersichtlich - gem. Art. 2 iVm Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Zur Übereinstimmung des vorliegenden Entwurfs mit diesen Spezifikationen auf EU-Ebene kann daher nicht Stellung genommen werden.

 

Zu Art. 2 (Gebührengesetz):

 

Zur stärkeren Nutzung des E-Government im Allgemeinen sowie als begleitende Maßnahme für die Einführung des (Jugend)personalausweises mit Bürgerkartenoption im Speziellen sollte die mit 31.12.2006 außer Kraft getretene Eingabe- und Beilagengebührenbefreiung von Bürgerkartenanträgen in § 10 Gebührengesetz (idF BGBl. I Nr. 10/2004) wieder eingeführt werden.

 

Es wird daher vorgeschlagen, im Entwurf folgende Bestimmung vorzusehen:

„§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen, Eingaben und Beilagen jedoch nur dann, wenn sie nicht elektronisch unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion eingebracht wurden.“

Abgesehen davon, dass die „Begleitmaßnahme“ zur Einführung des (Jugend)personalausweises mit Bürgerkartenoption hervorgehoben werden sollte, könnten die Erläuterungen in folgender Weise ergänzt werden: „Der Einsatz der Bürgerkartenfunktion und des damit verbundenen Instrumentariums zur Einbringung elektronischer Anträge (z.B. die über das Portal „help.gv.at“ erreichbaren behördlichen Web-Formulare) bringt für die öffentliche Verwaltung erhebliche Vereinfachungen und damit Einsparungseffekte. Es scheint sachlich nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, einen Teil dieser Einsparungen an die BürgerInnen/Unternehmen durch Gebührenbefreiung weiterzugeben, auch um sie zur vermehrten Verwendung dieses Kommunikationsweges zu motivieren. Deshalb soll die Bestimmung des § 10 Gebührengesetz idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, wieder aufgenommen werden.“

 

 

14. Mai 2008

Für den Bundeskanzler:

MATZKA

 

 

 

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