Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

     

An das

Bundesministerium für Inneres

 

Sektion III/1

Herrengasse 7

1014 Wien

 

E-Mail: bmi-III.1@bmi.gv.at

 

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Bearbeiter: Dr. Harald Hanik
Tel.:  (0316) 877-2072
Fax:   (0316) 877-2123
E-Mail: fa7c@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ

FA1F-14.00-25/2005-2

Bezug:

BMI-LR1370/0003-III/1/2008

Graz, am 23. Mai 2008

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden; Begutachtungsverfahren
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 25. April 2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

 

Allgemeines:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen die innerstaatlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um den Vorgaben der Verordnung
(EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten zu entsprechen. Gegen die in der EU-EG-Verordnung vorgegebenen Sicherheitsmerkmale bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

 


Zu den Kosten:

Aus Sicht des Bundeslandes Steiermark wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes für die Vollziehung sowohl mit einer personellen als auch vor allem mit einer finanziellen Mehrbelastung verbunden ist. Jede durch eine Maßnahme des Bundes entstehende finanzielle Mehrbelastung, die zu Lasten der Bundesländer geht und bei der nicht gleichzeitig gewährleistet ist, dass diese Mehrkosten durch einen entsprechenden finanziellen Ausgleich durch den Bund abgedeckt werden, sind aus Sicht des Bundeslandes Steiermark abzulehnen.

 

Dem vorgelegten Gesetzesentwurf ist weiters zu entnehmen, dass daran gedacht ist, den Personalausweis für Jugendliche mit einer verringerten Gebühr (anstelle von € 56,70 nunmehr € 26,30) zu versehen. Dies führt selbst unter Beachtung des Umstandes, dass der Bund zur Gänze auf seinen Gebührenanteil verzichtet, zu Mindereinnahmen für das Land. Der Landesanteil an den Personalausweisen beträgt derzeit € 35,-- je Ausweis, in Zukunft wären diese in Bezug auf Jugendpersonalausweise maximal € 26,30. Dieser Einnahmenentfall der Bundesländer wäre durch entsprechende anderwertige Maßnahmen des Bundes jedenfalls auszugleichen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 16 Abs. 3:

Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 wird angeregt, der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Möglichkeit zu geben, neben den Gemeinden zusätzlich auch Standesamtsverbände durch Verordnung zur Entgegennahme von Passanträgen zu ermächtigen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

(Dr. Gerhard OFNER)