Anschrift:

 

An das
Bundesministerium für Inneres
Sektion III
Herrengasse 7
1014 Wien

                        Der Vorsitzende

VA 6100/9-V/1/08 - km                                                   Wien, am 30. Mai 2008

 

Sachbearb.:                                                                  Tel.: (01)51 505-234 od. 0800 223 223-234

Dr. Thomas Piskernigg                                                                   Fax: (01)51 505-150

 

 

Betr.:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Stellungnahme der Volksanwaltschaft
zu GZ BMI-LR1370/0003-III/1/2008

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Volksanwaltschaft nimmt zum übermittelten Entwurf wie folgt Stellung:

Die Volksanwaltschaft hat gegen die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen keine Einwände, erlaubt sich aber, zusätzlich folgende Anregung zu unterbreiten:

Gemäß § 3 (2a) Passgesetz dürfen an identitätsbezogenen Daten Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden. Gemäß § 8 Passgesetz-Durchführungsverordnung richtet sich die Schreibweise des Geburtsortes nach der Eintragung in der Geburtsurkunde.

Die Volksanwaltschaft schlägt vor, ergänzend klarzustellen, dass der Geburtsort auf Wunsch der AntragstellerIn zusätzlich auch in den Sprachen der in Österreich gesetzlich anerkannten Minderheiten angeführt werden kann, sofern in den bezughabenden Topographieverordnungen eine zweisprachige Ortsbezeichnung vorgesehen ist.

Der Vorsitzende:

 

Volksanwalt Dr. Peter KOSTELKA   e.h.