Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

27. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5435/10-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden; ergänzende Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden, übermittelt.

 

Anlage

 

 

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

27. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5435/10-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden; ergänzende Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

Sektion III – Recht

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

Im Nachhang zur bereits übermittelten Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 2008 darf ergänzend noch folgendes zu den finanziellen Auswirkungen des  gegenständlichen Gesetzentwurf vorgebracht werden:

 

Zur Verschiebung der Lasten für die Ausstellung von Personalausweisen für Jugend­liche ist er­gänzend anzumerken, dass dem Land Kärnten bei Ausstellung eines Personal­ausweises durch eine Bezirkshauptmannschaft nach § 14 TP 9 Abs. 5 ein Pauschal­betrag von € 35,- zusteht. Für die Ausstellung eines Jugend­personal­ausweises soll dem Land ein Gebührenbetrag von € 26,30 zukommen. Wenn die Öster­reichische Staatsdruckerei dieses Reisedokument zum gleichen Preis pro­duziert, fließen (bei Zustellung im Inland) € 16,29 an die Staatsdruckerei (€ 12,01 für die Card, € 0,90 für den Versand der Card, € 0,66 Porto für den Folgebrief und 20 % MWSt aus den genannten Beträgen), beim Land bleibt ein Gebühren­anteil von € 10,‑, der den Normkosten eines C-Bediensteten (einschließlich Verwaltungs­sach­kosten) für eine Viertelstunde entspricht. Wenn die finanziellen Erläuterungen daher aus­schließlich von Mindereinnahmen für den Bund sprechen, der „zur Gänze auf seinen Gebührenanteil verzichtet“, ist dem hinzuzufügen, dass auch den Ländern kein Gebühren­anteil zukommt, der über die bloße Kostendeckung hinaus­geht.

 

Während diese Änderung des Gebühren­gesetzes 1957 aber im Hinblick auf die Ziel­setzung einer Minimierung der finanziellen Belastung von Familien von den Ländern mitgetragen wird, sind die Mehrkosten, die den Ländern durch eine Änderung des Passgesetzes 1992 ent­stehen, in dieser Form nicht akzeptabel.

 

Die Landes­finanz­referenten­konferenz hat am 24.4.2008 darauf hingewiesen, „dass die Länder die Abgabenreduktion bei der Ausstellung von Kinderpässen sowie die Abgabenbefreiung der Ausstellung von Dokumenten anlässlich der Geburt eines Kindes mittragen und damit“ - ebenso wie bei den geplanten Jugend­personal­aus­weisen – „bereits auf entsprechende Einnahmen verzichten.“ Die Landes­finanz­referenten­konferenz hat daher in ihrem Beschluss vom 24.4.2008 gefordert, „dass die durch die Aufnahme der Fingerabdrücke in Reisepässe entstehenden Mehr­be­lastungen für die Behörden in den Ländern vom Bund durch Erhöhung des den Ländern zustehenden Pauschalbetrages um € 3,- zum Teil abgegolten werden.“

 

Der Begutachtungsentwurf lässt folgende Mehrbelastungen erkennen:

 

1.   laufende Mehrkosten von rd. € 2,- pro Passbuch (vermutlich zzgl. 20 % MWSt), für das Land Kärnten auf Basis einer Grobschätzung der Kärntner Bezirks­haupt­mannschaften

Ø  ca. € 88.000,- (ev. zzgl. 20 % MWSt) pro Jahr

2.   Fingerabdruckscanner und ScanClient bei den Behörden – rd. 16 für die Kärntner Bezirks­haupt­mann­schaften und rd. 120 für die Kärntner Gemeinden, wenn man entsprechend der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaften davon ausgeht, dass nicht alle Gemeinden Interesse an einer Ermächtigung zeigen

Ø  einmalig ca. 136.000,-

 

3.   Änderungen im Identätsdokumentenregister (IDR) für die Erfassung der Finger­ab­drücke

Ø  einmalig rd. € 300.000,-, wobei nach den finanziellen Erläuterungen auf Kärnten ein „nach dem Länderschlüssel“ zwischen Bund, Ländern und Magistraten errechneter Anteil entfallen soll; während der Länderschlüssel bestimmbar ist, bleibt offen, welcher Anteil den Ländern neben Bund und Magistraten überhaupt zufallen sollte

 

4.   Änderungen im Identätsdokumentenregister (IDR) für die technische Lösung der Antragsmöglichkeit bei den Gemeinden

Ø  einmalig rd. € 80.000,-, deren Tragung nach den finanziellen Erläuterungen offen bleibt

 

5.   Lesegeräte bei den Passbehörden (vgl. die Erl. zu Art. 1 Z 16), die neben den bisher üblichen Passdaten Fingerabdrücke lesen können, wobei unklar ist, ob auch die Gemeinden mit Lesegeräten auszustatten sein werden; genauso wenig werden die Kosten beziffert.

 

Die aufgrund der Aufnahme eines weiteren biometrischen Merkmales in den öster­reichischen Reisepass erforderlichen Ausstattungsänderungen (Finger­abdruck­scanner und –lesegeräte, Software-Modifikation) bei den Bezirks­haupt­mann­schaften und die Mehrkosten, die ihnen durch steigende Produktionskosten der Staats­druckerei entstehen, sind jedenfalls durch eine Erhöhung des Pauschalbetrages gemäß § 14 TP 9 Abs. 5 GebG aufzufangen. Es ist mit Nachdruck auf den Beschluss der Landes­finanz­referenten­konferenz vom 24.4.2008 zu verweisen.

 

Nicht nachvollziehbar ist, warum Mehrkosten des von der Bundesrechenzentrum GmbH entwickelten, im Bundesministerium für Inneres betriebenen Identitäts­dokumenten­registers (IDR) zwischen Bund, Ländern und Magistraten aufgeteilt werden sollen. Das überschreitet die Grenze dessen, was die Länder und Statutarstädte als Amts­sachaufwand zu tragen haben. Sollte sich der Bund auf § 16 Abs. 6 Paßgesetz 1992 berufen, nach dem die Bundesrechenzentrum GmbH bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken hat, ist dem entgegenzuhalten, dass die Passbehörden (ds. primär die Bezirks­verwaltungs­behörden oder – im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundes­polizei­direktion - der Bürgermeister) nach diesen Bestimmungen ermächtigt sind, die Daten des Antragstellers im Rahmen einer zentralen Evidenz zu verarbeiten; der BMI fungiert für die Passbehörden sowohl als Betreiber als auch als Dienstleister iS des Datenschutzgesetzes. Das eigentliche Interesse an der zentralen Datenerfassung liegt aber wohl kaum bei der einzelnen erstinstanzlichen Passbehörde sondern beim Bund, für den die Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung tätig wird. Will der Bund ein Mehr an Datenerfassung, wird er auch die Kosten dafür zu tragen haben.

 

Falls die Gemeinden nicht bereit sein sollten, die in ihrem Amt anfallenden Mehr­kosten zu übernehmen, wären auch diese vom Bund zu tragen. Sollte eine Ermächtigung der Gemeinden im bisherigen Umfang an mangelnder Kosten­übernahme durch den Bund scheitern, würden Mehrkosten bei den Bezirks­haupt­mann­schaften anfallen, die umso dringender einer Berücksichtigung durch Erhöhung des Pauschalbetrages bedürften. Soweit die Mehrkosten im Rahmen des IDR anfallen, gilt das bereits Ausgeführte; diese Kosten sind jedenfalls vom Bund zu tragen.

 

Darüber hinaus ist jede Art von Mehrkosten, die nicht unmittelbar aus zwingender Umsetzung geltenden Gemeinschaftsrechts ent­steht, entschieden abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass einerseits aus Daten­schutz­gründen auch innerhalb der EU vehemente Kritik, etwa an der zentralen Datenbank, in der die Fingerabdrücke aus den Biometrie­pässen aller EU-Bürger gespeichert werden sollen, geübt wird, und dass ander­erseits die USA die Erfassung von (nur) zwei Finger­abdrücken aus mangelnder Effizienz wieder eingestellt haben, sodass die nächste Änderung bei den biometrischen Daten bereits absehbar ist.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA