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Wien, am 8. Mai 2008

Zl. B-026/080508/AR,EH

 

 

 

GZ: BMF-010000/0018-VI/1/2008

 

 

Betreff: Abgabenänderungsgesetz 2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Grundsätzlich bestehen gegen die in Aussicht gestellten Änderungen keine Bedenken. Angemerkt wird jedoch, dass die angedachte neue Befreiungsbestimmung des Grundsteuergesetzes 1955 insofern unglücklich formuliert ist, als diese Regelung für den Grundstückseigentümer dann zu tragen kommt, wenn sein Grundbesitz von einer internationalen Organisation im Sinne dieses Gesetzes benutzt wird. Das heißt im Ergebnis, dass jene Grundstückseigentümer deren Grundbesitz durch internationale Organisationen benutzt werden, gegenüber anderen Eigentümern steuerrechtlich bevorzugt werden. Da nicht davon auszugehen ist, dass mit dieser Regelung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geschaffen werden sollte, müsste bereits im Gesetzestext klargestellt werden, dass nur internationale Organisationen von der Grundsteuer befreit sind, die selbst Grundbesitzer sind. Dieser Vorschlag entspräche auch den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Grundsteuergesetzes 1995, wonach mit dieser Maßnahme „lediglich“ eine Gleichbehandlung zwischen internationalen Organisationen und Botschaften (vgl. dazu § 2 Z 10 GrStG, wonach der Grundbesitz eines fremden Staates von der Grundsteuer befreit ist) hergestellt werden sollte.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer