An das

GZ ● BKA-600.001/0001-V/7/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Mag Martina HIRSCH

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

martina.hirsch@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219 bzw2324

Ihr Zeichen BMF-010000/0018-VI/1/2008

 

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung VI/1

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2008;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

 

Begutachtungsfrist:

Vorweg wird im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes

GZ 53.567-2a/71 bemerkt, dass eine Begutachtungsfrist von weniger als zwei Wochen unangemessen kurz ist. Im Regelfall sollte eine Begutachtungsfrist von sechs Wochen vorgesehen werden.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Verordnungsermächtigungen – datenschutzrechtliche Bemerkung:

Im Entwurf sind mehrere Ermächtigungen des Bundesministers für Finanzen vorgesehen, den „Inhalt und das Verfahren“ der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist aus datenschutzrechtlicher Sicht darauf hin, dass bei der Inanspruchnahme dieser Ermächtigungen darauf zu achten wäre, keine Datenübermittlungen über die gesetzlich festgelegten personenbezogenen Datenarten hinaus vorzusehen. Art und Umfang der zu übermittelnden personenbezogenen Daten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und unterliegen nicht der Abänderung im Verordnungsweg.

„Sinngemäße“ Anwendung:

Es ist aufgefallen, dass an mehreren Stellen des Entwurfs eine „sinngemäße“ Anwendung anderer Rechtsvorschriften vorgesehen werden soll. Nach der LRL 59. sollte im Interesse der Klarheit der Verweisung eine „sinngemäße“ oder „entsprechende“ Anwendung anderer Rechtsvorschriften nicht angeordnet werden; es wäre entweder uneingeschränkt auf die anderen Rechtsvorschriften in ihrer bestehenden Fassung zu verweisen oder aber anzugeben, mit welcher Maßgabe sie angewendet werden sollen.

Formulierung der Inkrafttretensvorschriften:

Zur Formulierung der Inkrafttretensvorschriften sind folgende legistische Bemerkungen entstanden: Wenn das Inkrafttreten einer bestimmten übergeordneten Gliederungseinheit bereits geregelt wird, ist eine Anordnung des Außerkrafttretens der untergeordneten Gliederungseinheit entbehrlich. Z.B. ist es in Art. 2 (§ 116f AlkStG) nicht nötig, das Außerkrafttreten des dritten und der nachfolgenden Sätze des § 54 Abs. 5 anzuordnen, da dieser Sinngehalt bereits durch die Inkrafttretensvorschrift: „§ 54 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl … tritt mit in Kraft“ umfasst ist.

Umgekehrt sollte sich der Entfall der Z 5 des § 21 Abs. 1 nur in der Außerkrafttretensvorschrift widerspiegeln; die Wendung „§ 21 Abs. 1 … in der Fassung  … tritt mit in Kraft“ ist hier eher irreführend, weil § 21 Abs. 1 – anders als der gerade zitierte § 54 Abs. 5 – mit Ausnahme der Aufhebung der Z 5 nicht geändert werden soll.

 

Zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel 2 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes):

Es ist geplant, in § 1 Abs. 6 Z 3 anstelle des Verweises auf das Weingesetz 1985 auf die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission zu verweisen. Dazu ist aufgefallen, dass diese Verordnung offenkundig nur den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ersetzt. Es sollte daher geprüft werden, ob es auch ausreichend wäre, nur die Wendung „im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444“ zu streichen. Zusätzlich sollte erwogen werden, in der Definition der Kombinierten Nomenklatur in § 1 Abs. 8 auf deren neueste Fassung zu verweisen.

Im Interesse der leichteren Verständlichkeit sollte beim geplanten § 10 Abs. 2 noch geprüft werden, den Aufbau stärker mit den entsprechenden Tatbeständen der übrigen Verbrauchsteuern (z.B. § 10 Abs. 2 Biersteuergesetz 1995) zu harmonisieren (insbesondere Einfügung der geplanten neuen Sätze nach dem dritten (und nicht nach dem zweiten) Satz.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Da das Vorblatt einer raschen Orientierungsmöglichkeit dienen soll, sollte es grundsätzlich nur eine Seite und keinesfalls mehr als zwei Seiten umfassen. Die in das Vorblatt aufzunehmenden Informationen sollten zusammenfassenden Charakter haben. Die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie allenfalls den dafür vorgesehenen Anlagen zu den Erläuterungen vorbehalten bleiben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen, Pkt. 6.1. ua.).

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Weiters ist aufgefallen, dass im Vorblatt und den Erläuterungen einige wohl nur Fachleuten bekannte Abkürzungen wie z.B. „EMCS“ und „EDI“ verwendet werden. Diese sollten im Interesse der allgemeinen Verständlichkeit zumindest einmal auch ausgeschrieben und auch mit der deutschen Begrifflichkeit umschrieben werden (z.B. „System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren“).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zur Formulierung der Erläuterungen ist noch aufgefallen, dass darauf geachtet werden sollte, dass es sich um einen Entwurf und nicht um eine bereits erlassene Rechtsvorschrift handelt: z.B. anstelle von "wird vorgeschrieben" präziser "soll vorgeschrieben werden" (Legistische Richtlinien 1979 Pkt. 92). Weiters sollten durchgehend ganze Sätze gebildet werden.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

9. Mai 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

 

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