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An das |
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VA 6100/8-V/1/08 - km Wien, am 23. Mai 2008
Sachbearb.: Tel.: (01)51 505-234 od. 0800 223 223-234
Dr. Thomas Piskernigg Fax: (01)51 505-150
Betr.: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das
Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über ein
Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention
erlassen wird
Stellungnahme der Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft übermittelt in der Anlage eine Gleichschrift der Stellungnahme zum gegenständlichen Gesetzesentwurf.
Für den Vorsitzenden:
MR Dr. BINDER-KRIEGLSTEIN e.h.
Beilage
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An das |
Der Vorsitzende |
VA 6100/8-V/1/08 - km Wien, am 21. Mai 2008
Sachbearb.: Tel.: (01)51 505-234 od. 0800 223 223-234
Dr. Thomas Piskernigg Fax: (01)51 505-150
Betr.: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das
Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über ein
Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention
erlassen wird
Stellungnahme der Volksanwaltschaft
zu GZ BMI-LR/1300/0008-III/1/2008
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Volksanwaltschaft nimmt zum übermittelten Entwurf wie folgt Stellung:
1. Zu § 3 Abs. 2 Bundesgesetz über ein Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention:
Diese Bestimmung sieht als Ernennungsvoraussetzung zur Direktorin bzw. zum Direktor des neu zu schaffenden Amts die mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Beruf vor, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Damit können nur JuristInnen mit dieser Funktion betraut werden.
Die Volksanwaltschaft sieht jedoch keinen sachlichen Grund, der diese Beschränkung rechtfertigen könnte. Da gerade auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung und -prävention nicht nur juristische, sondern insbesondere auch ökonomische Kenntnisse erforderlich sind, wäre eine Person, die einschlägige Berufserfahrung zB in der Steuerberatung oder im Wirtschaftstreuhandwesen besitzt oder mit leitenden Managementaufgaben betraut war, im Prinzip nicht von vornherein als minderqualifiziert zu betrachten.
Die Volksanwaltschaft schlägt daher eine Ausweitung des potentiellen BewerberInnenkreises dahingehend vor, dass auch Personen mit entsprechender Erfahrung im Wirtschaftsleben Berücksichtigung finden können.
2. Zu §§ 3 Abs. 3 und 10 Abs. 3 leg cit:
Die Volksanwaltschaft vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Mitglied der Volksanwaltschaft nach Ausscheiden aus seinem Amt für sechs Jahre von der Bewerbung um das DirektorInnenamt ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass Mitglieder der Volksanwaltschaft im Rahmen der Kontrolle der Verwaltung bzw des Aufspürens von Missständen in der Verwaltung selbstverständlich ebenso im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig waren und sind. Dementsprechend verfügen sie aufgrund ihrer Kenntnisse diverser Verwaltungsabläufe gerade über die Kenntnisse, welche für eine effiziente Korruptionsbekämpfung erforderlich sind.
Insofern erscheint es widersinnig, ausgerechnet diesen Personenkreis – wenn auch nur zeitlich befristet – aus dem BewerberInnenkreis auszuschließen. Die Volksanwaltschaft schlägt daher vor, die Mitglieder der Volksanwaltschaft aus der Aufzählung gemäß § 3 Abs. 3 leg cit ersatzlos zu streichen.
Dass übrigens aktive Mitglieder der Volksanwaltschaft nicht DirektorInnen des Amtes oder Vorsitzende der Kommission gemäß § 10 leg cit werden können, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Unvereinbarkeitsgesetz, welcher ihnen eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht verbietet. Durch die von der Volksanwaltschaft vorgeschlagene Streichung wird somit auch der Norminhalt des § 10 Abs. 3 Bundesgesetz über ein Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention im Sinne der obigen Begründung reduziert.
Für den Vorsitzenden:
Volksanwältin Mag. Terezija STOISITS