Bundesministerium für Inneres

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-152/5-2008

 4.6.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden und ein Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention erlassen wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMI-LR/1300/0008-III/1/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu Artikel I (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

1. Gemäß Art 78a B-VG ist der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet. Die geplante Änderung des Art 78a B-VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Sicherheitsbehörden einzurichten. Den Erläuterungen folgend verfolgt das geplante Vorhaben das Ziel, „das bisher beim Bundesminister für Inneres als Organisationseinheit installierte Büro für Interne Angelegenheiten (...) als eigenständige Sicherheitsbehörde einzurichten“, die bundesweit für die Vorbeugung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption zuständig sein soll. Das geplante Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention soll „die zentralen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgabenstellungen in diesem Bereich wahrnehmen.“

Die geplante Ermächtigung an den (einfachen) Bundesgesetzgeber, „dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Sicherheitsbehörden einzurichten“ (sowie auch die im Art 3 enthaltene Umschreibung der Aufgaben  des Bundesamtes) geht über das eigentliche Ziel des Vorhabens weit hinaus: Zunächst lässt der geplante Art 78a B-VG eine Einschränkung der Ermächtigung auf die Einrichtung einer auf die Korruptionsbekämpfung spezialisierten Sicherheitsbehörde nicht erkennen: Im Fall einer Realisierung des geplanten Vorhabens könnten durch einfache Bundesgesetze beliebige, dem Bundesminister für Inneres unterstellte Sicherheitsbehörden für jedweden Zweck eingerichtet werden. Letztlich könnten Sicherheitsbehörden neben den bundesverfassungsgesetzlich eingerichteten Sicherheitsbehörden eingerichtet werden, was zu Unklarheiten in den Zuständigkeiten und Doppelgleisigkeiten führen kann. Außerdem würde auf diese Weise letztlich die bewährte Organisation der Sicherheitsverwaltung ausgehöhlt werden.

 

Die geplante Ermächtigung zur Schaffung weiterer Sicherheitsbehörden durch (einfaches) Bundesgesetz wird daher abgelehnt. Wenn zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention die Einrichtung einer eigenen Behörde notwendig und zweckmäßig erscheint, wäre diese Sicherheitsbehörde im B-VG selbst zu verankern.

 

2. Zu Art 3 (Bundesgesetz über ein Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention):

Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 des im Art 3 geplanten Gesetzes soll das Bundesamt für gerichtlich strafbare Handlungen, die mit bestimmten korruptiven Handlungen in Zusammenhang stehen, sowie für gerichtlich strafbare Handlungen, die ohne einem solchen Zusammenhang von Beamten oder Vertragsbediensteten begangen worden sind, zuständig sein. Im Ergebnis wird damit eine zentrale Ermittlungsbehörde gegen Beamte oder Vertragsbedienstete geschaffen, die auch in den Fällen von korruptionsfernen Delikten wie der Verletzung der Unterhaltspflicht, der Entziehung von Energie oder übler Nachrede zuständig ist. (Im Übrigen stellt sich vor dem Hintergrund des geplanten § 4 Abs 4 SPG auch die Frage, welche Befugnisse dem Bundesamt bei seiner nicht mit korruptiven Handlungen im Zusammenhang stehenden Ermittlungstätigkeit gegen Beamte und Vertragsbedienstete zukommen, zumal das Bundesamt gemäß dieser Bestimmung nur insoweit Sicherheitsbehörde ist, als es „die Vorbeugung, Verhinderung und Verfolgung von Korruption“ besorgt.)

 

Die Einrichtung einer Sonderermittlungsbehörde gegen Beamte und Vertragsbedienstete wird abgelehnt.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

zur gefl Kenntnis.