Textfeld: Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1010  Wien

Eisenstadt, am 30.05.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2155

Dr. Ernst Böcskör

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B101-10064-2-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert und eines Bundesgesetzes über ein Bundesamt zur Korruptions­bekämpfung und Korruptionsprävention erlassen wird; Stellungnahme

 

Bezug:   BMI-LR /1300/0008-III/1/2008         

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert und eines Bundesgesetzes über ein Bundesamt zur Korruptions­bekämpfung und Korruptionsprävention erlassen wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Die Begründung für den vorliegenden Entwurf erscheint insofern nicht schlüssig, als Problemdarstellung und Ziel des Entwurfes sich widersprechen:

 

Wenn vorrangig den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung, insbesondere der United Nations Convention against Corruption – UNCAC, nachgekommen werden soll (siehe die Problemdarstellung im Vorblatt zu den Erläuterungen), dann ist das Motiv für den Entwurf angesichts der Aufgaben des künftigen Bundesamtes (Art. 3 § 6), der Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention in allen Bereichen des Staates erklärbar. Das beim BMI eingerichtete Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) könnte ohne besondere Erwähnung aufgelöst werden.

 

Wenn hingegen, wie als Ziel des Entwurfes angeführt, bloß das BIA aus der Linienorganisation herausgelöst und als eigenständige Sicherheitsbehörde eingerichtet werden soll, dann müsste der auf interne Angelegenheiten des Innenressorts eingeschränkte Aufgabenbereich des BIA erhalten bleiben. Die Begründung für die Schaffung des neuen Bundesamtes sollte daher konsequenter Weise ausschließlich auf die internationalen Verpflichtungen zur Korruptions­ekämpfung und nicht auf die erwünschte Auflösung des BIA abstellen.

 

 

Zu Art. 3 § 7 Abs. 1:

 

Der zweite Satz in diesem Absatz sollte nicht negativ formuliert werden, sondern sollte Bundesbediensteten ausdrücklich gestattet werden, einen Verdacht oder Vorwurf von Korruption auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden. Es erhebt sich allerdings die Frage, ob mit dieser Bestimmung angesichts der erleichterten Möglichkeit der anonymen Meldung (§ 7 Abs. 2) nicht von vorneherein totes Recht geschaffen wird.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 30.05.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller