GZ.: BMI-LR1425/0012-III/1/2008

 

 

Wien, am 06. Juni 2008

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden

(2. Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

 

Beilage

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Peter Webinger

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1425/0012-III/1/2008

 

 

Wien, am 06. Juni 2008

 

An das

 

Bundesministerium für Justiz

 

Museumstraße 7

1070    W I E N

 

Zu Zl. BMJ-B12.101/0002-I 5/2008

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden

(2. Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art. I  (Änderung der Exekutionsordnung)

Es ist nicht zu übersehen, dass die Mitwirkungsverpflichtungen der Sicherheitsbehörden im Bereich der Exekutionsordnung mittlerweile einen beträchtlichen Umfang erreicht haben, der durch die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs der Einstweiligen Verfügungen (Wegfall der Angehörigeneigenschaft) noch vergrößert wird.

Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, dass in dem unveränderten § 382d Abs. 4, der im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen §§ 382e Abs. 4 und 382 g Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist, die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden am Vollzug der EV in Form einer „Kann“ - Bestimmung geregelt ist. Dazu wird in einem mit dem BMI akkordierten und im Vollzug bewährten Erlass des BM für Justiz, 
Zl. 4214/214/I1/97, Juristisches Amtsblatt Nr. 15/1997, (der nach Inkrafttreten der Novelle zu adaptieren wäre) Folgendes festgelegt:
 
„4.2. Der "Erstvollzug" sollte - trotz der von § 382d Abs. 4 eröffneten Möglichkeit - tunlichst vom Gerichtsvollzieher durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen - wenn etwa kein Gerichtsvollzieher in ausreichend kurzer Zeit zur Verfügung steht und Gefahr im Verzug vorliegt (etwa kein Rückkehrverbot besteht) - sollte die Sicherheitsbehörde beauftragt werden.
 
4.2.1. Die Gründe dafür sind vielfältig. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die in diesen Fällen als Vollstreckungsorgane tätig werden, können in vielfacher Hinsicht den Vorschriften der EO nicht entsprechen. Vor allem wären sie mit der Klärung von Streitfragen anläßlich des Vollzuges (z.B. was sind persönliche Gegenstände im Sinne des § 382d Abs. 2 und 3 EO; strittige Eigentumsfragen) überfordert. Für die Vornahme des Vollzugs stünde der 
Sicherheitsbehörde ein relativ kurzer Zeitraum zur Verfügung, die notwendige Dokumentation (auch der mitgenommenen Gegenstände) müßte oft unterbleiben. Die Organe des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes haben praktisch (aufgrund der Art ihrer Tätigkeit) keine Möglichkeit, der Verpflichtung nach § 382d Abs. 3 EO durch Vereinbarung eines bestimmten 
Termins nachzukommen. Zahlreiche "Folgeverfahren" könnten die Konsequenz daraus ein. Weitere Gründe für den Erstvollzug durch den Gerichtsvollzieher ergeben sich aus Punkt 4.4.
 
4.3. Mit "Folgevollzügen" sollten dagegen primär die Sicherheitsbehörden beauftragt werden. Wurde mit den "Folgevollzügen" die Sicherheitsbehörde beauftragt (vgl. Punkt 3.3.3.1.), kann die gefährdete Partei sich jederzeit und rund um die Uhr unmittelbar an die Sicherheitsbehörde wenden (§ 382d Abs. 4 zweiter Satz EO). Die Sicherheitsbehörden werden EVen, mit deren Vollzug sie beauftragt sind, zu diesem Zweck in Evidenz halten.
 
4.4. Im Falle des (zulässigen - Punkt 3.2.) Vollzuges einer EV in  Abwesenheit des Antragsgegners (§ 382d Abs. 3 EO) kann und wird es häufig vorkommen, daß diesem die Schlüssel zur Wohnung nicht abgenommen werden können. In diesen Fällen wird es zulässig sein, daß die gefährdete Partei das Schloß zur Wohnung austauscht und dem Gerichtsvollzieher einen Schlüssel dazu aushändigt, der bei Gericht erlegt wird. Wird die EV aufgehoben, kann dem Antragsgegner sodann jederzeit der Zugang wieder ermöglicht werden. Auch diese Fallkonstellation verlangt eine Koordination zwischen Gerichtsvollzieher und 
gefährdeter Partei, die mit den Sicherheitsbehörden - führten diese auch den Erstvollzug durch - nur schwer möglich wäre.“
 
An der im Erlass festgelegten und bewährten Vorgangsweise sollte auch in Hinkunft sowohl beim Schutz vor Gewalt in Wohnungen gemäß § 382 b als auch beim Allgemeinen Schutz vor Gewalt nach § 382e festgehalten werden. In § 382 e Abs. 4, aber auch in § 382g Abs. 3 sollte - ebenso wie im unveränderten § 382d- das Wort „hat“ durch „kann“ ersetzt werden.
 

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass beim Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre gemäß § 382g die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden auf den Vollzug der Z 1 und 3 beschränkt ist, also insbesondere in Fällen der verbotenen „persönlichen Kontaktaufnahme“. Die Begründung für diese Einschränkung liegt darin, dass die Kontrolle durch die Exekutive - etwa von unerlaubter telefonischer Kontaktaufnahme, von Warenbestellung oder Weitergabe von Lichtbildern - aus praktischen Gründen unmöglich ist und darüber hinaus die personellen Ressourcen bei Weitem übersteigen würde. Daher wäre auch in § 382e Abs. 1 (Z 2) die persönliche Kontaktaufnahme und Verfolgung gesondert von „sonstiger Kontaktaufnahme“ zu regeln und auch nur in diesem Bereich eine Mitwirkung im Sinne einer „Kann – Bestimmung“ vorzusehen.

 

Zu Art. V  (Änderung des Strafgesetzbuches)

Der neue Tatbestand der „Beharrlichen Gewaltausübung“ wird begrüßt. Auf Grund der Praxiserfahrungen ist davon auszugehen, dass längere Gewaltbeziehungen häufig sind und die „Gewalttäter“ oftmals nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Bei der in § 52a StGB vorgeschlagenen Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung von Weisungen im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht bleibt unklar, welche Befugnisse (abgesehen von der Information des Vollzugsgerichts) den Sicherheitsbehörden (und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) dafür zur Verfügung stehen. Allfällige Zwangsbefugnisse in diesem Zusammenhang müssten in der StPO vorgesehen werden.

 

Das Bundesministerium für Inneres spricht sich dafür aus, auch bei Verurteilten Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, die die gesamte Freiheitsstrafe verbüßt haben, die Möglichkeit gerichtlicher Weisungen (insbesondere von Berufsverboten) vorzusehen.

Weiters scheint es angezeigt, dass in Fällen, in denen die strafbare Handlung gemäß § 52a Abs. 1 an Kindern oder Jugendlichen begangen wurde, jedenfalls mit einer Weisung vorzugehen ist, die die Tätigkeiten im Nahebereich von Kindern und Jugendlichen verbietet. Darüber hinaus sollte auch die verpflichtende Verhängung (ohne Ermessensspielraum für den Richter) von Berufsverboten gegenüber Personen vorgesehen werden, die aufgrund der Verurteilung wegen einer schweren Sexualstraftat eine schwere Gefahr für Kinder bzw. Jugendliche darstellen könnten. Insbesondere im Hinblick auf unbedingt entlassene Personen, gegen die ein Berufsverbot ausgesprochenen wurde, wäre ein eigener Straftatbestand zu schaffen, um ein effizientes Weisungssystem gewährleisten zu können.

 

Ungeachtet dessen sollte der Z 2 des Art. V angefügt werden, dass die Probezeit 10 Jahre beträgt, wenn die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als drei Jahren erfolgt.

 

Im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten wird nochmals mit Nachdruck gefordert, konkrete Vorschläge für eine Strafverschärfung für Sexualstraftaten vorzulegen.

 

Zu Art. VI  (Änderung der Strafprozessordnung)

Die Klarstellungen im § 78 Abs. 3 sowie § 78a zur Anzeigeverpflichtung werden begrüßt.

 

Der Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung von Weisungen oder Gelöbnissen bei einer Abbrechung des Verfahrens im Opferinteresse gemäß § 197a Abs. 2 kann nicht zugestimmt werden. Gerade bei minderjährigen Opfern sind die in Abs. 2 genannten Betreuungseinrichtungen involviert, die im Zusammenwirken mit einer in diesen Fällen verpflichtend vorzusehenden Bewährungshilfe (!) die Opferinteressen zu wahren haben. Mit der bloßen Verständigung der Exekutive sollte in diesen Fällen das Auslangen gefunden werden.

 

Eine weitere Adaptierung wird in § 124 Abs. 2 StPO vorgeschlagen:

In der bisherigen Vollzugspraxis kam es immer wieder zu Problemen, weil von der Staatsanwaltschaft verschiedentlich die Meinung vertreten wird, dass auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft die molekulargenetische Untersuchung anordnet, die Kosten dafür vom Bundesministerium für Inneres zu tragen wären. Durch eine Adaptierung im letzten Halbsatz des § 124  Abs. 2 StPO wäre eine Klarstellung dringend angezeigt, dass nur in den Fällen, in denen die Kriminalpolizei von sich aus untersuchen lässt, die Kosten auch von Ihr zu tragen sind. Dies vor allem deshalb, um negative Kompetenzkonflikte und die damit verbundene Hintanhaltung von wertvollen Ermittlungsschritten zu vermeiden.

 

Zu § 197a:

 Schon in der derzeit geltenden Strafprozessordnung findet sich eine Fülle an weitreichenden Opferrechten, die in ihrer Gesamtheit ein Maximum an Opferschutz gewährleisten sollen. Das Bundesministerium für Inneres vertritt die Ansicht, dass mit dem vorhandenen Instrumentarium dieses Ziel auch umfassend erreicht werden kann.

Die vorgeschlagene Bestimmung ist sehr weitgehend und wirft eine Fülle an Fragen auf. Um festzustellen, ob eine Zumutbarkeit der Belastungen gegeben ist oder nicht, kann eine umfassende, mitunter auch zeitintensive Befassung eines Gutachters  unabdingbar machen. Unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens stellt das Gesetz jedoch keinerlei Determinanten auf, die diese Bestimmung in der Praxis als vollziehbar erscheinen lassen. 

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass diese Norm, die primär auf einen weiteren Ausbau des Opferschutzes abzielt, in manchen Fällen einen für Täter günstigen Effekt haben könnte. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Aussagen von Opfern zu ein und demselben Vorfall stark von einander abweichen, wenn eine längere Zeitspanne zwischen den Befragungen verstrichen ist. Dies hat u.a. mit dem Verblassen der unmittelbaren Empfindungen des Erlebten zu tun. Oft können zu einem späteren Zeitpunkt nur mehr sehr vage Angaben zum Tathergang und zu wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit einer vorzunehmenden Beweisführung gemacht werden, weshalb diese Bestimmung auch aufgrund dieses für Täter günstigen Nebeneffekts abzulehnen ist.

  Zudem würde die Bestimmung zu einer Verlängerung eines Schwebezustandes für Opfer wie für Täter führen, da kein verfahrensrechtlicher und damit auch kein persönlicher Schlussstrich gezogen werden kann.

 

Zu Art VII  (Änderung des Tilgungsgesetzes 1972)

Zu Z 1 (§ 4a TilgG):

Die Textierung ist in mehrfacher Hinsicht unklar und somit ohne entsprechende Klarstellungen einer Umsetzung nicht zugänglich. Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen:

Wesentlich erscheint eine klare Definition des Begriffes „Sexualstraftäter“. Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres sind dies all jene Personen, die auf Grund einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung rechtskräftig durch ein inländisches Strafgericht verurteilt oder gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat in einer Anstalt untergebracht wurden. Ebenso soll eine Qualifikation „Sexualstraftäter“ bei rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund anderer Delikte (z.B. Tierquälerei) oder Anordnungen von Unterbringungen erfolgen, wenn die Tat auf Grund sexuell motivierter Gewalt begangen wurde.

 

Es gilt sicherzustellen, dass auch bei einer Verurteilung aufgrund mehrerer Straftaten, von denen nur eine eine Sexualstraftat darstellt (Einheit des Urteils), jedenfalls die Kennzeichnung als Sexualstraftäter erfolgt.  Die Angabe (einer sexuell schädlichen Neigung) ist verpflichtend auf der Strafkarte hinzuzufügen.


Das Bundesministerium für Inneres vertritt die Ansicht, dass b
ei bestimmten schweren Sexualdelikten eine Tilgung gänzlich ausgeschlossen werden sollte. Vorstellbar wäre dies etwa bei schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen (§206 und § 207 StGB), schweren oder gewerbsmäßigen Fällen von Kinderpornografie (§ 207a Abs. 2 StGB) und schwerer Vergewaltigung (§ 201 Abs. 2 StGB). Zudem sollte nicht auf die Gefährlichkeit des Täters abgestellt werden, sondern es sollte – abgesehen von den Fällen des „Tilgungsausschlusses“ – zu einer generellen, deliktsspezifischen Verlängerung der Tilgungsfristen kommen.

Sollte am Vorschlag festgehalten werden, wäre zu gewährleisten, dass die Verlängerung der Tilgungsfrist nicht nur bei  „Verurteilung… zu einer unbedingten Freiheitsstrafe“, sondern auch bei einer später widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe eintritt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der derzeitigen Formulierung „ Die nach § 3 und 4 zu berechnende Tilgungsfrist“ im Falle mehrerer Verurteilungen (auch wegen unterschiedlicher Delikte) die Tilgung aller Verurteilungen „aufgeschoben“ werden. Anordnungen einer Unterbringung nach § 21 Abs.1 StGB würden in Anbetracht des § 4 Abs. 4 TilgG tilgungsrechtlich weiterhin ein „Eigenleben“ im Hinblick auf die beschränkte Auskunftserteilung führen, wobei sich die Tilgungsfrist von dzt. 15 Jahren (§ 3 Abs. 4) im Einzelfall auf 22,5 bzw. 30 erhöhen würde. Zur konkreten Berechnung der Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen: Die Berechnungsmethode des § 4 Abs. 2 (iVm Abs. 3) geht sowohl in der Summentilgungs- als auch in der Einzeltilgungsfristvariante von der – nach § 3 zu bestimmenden - Höhe der verhängten Strafen aus. Unklar ist, wie sich dies zur vorgeschlagenen Anordnung einer „Verlängerung der Tilgungsfrist“ einer einzelnen Verurteilung verhält.

 

Zu Z 2 (§ 6 Abs.1 Z.8 TilgG):

Es sollten nicht nur die Behörden und Einrichtungen, die mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betraut sind, zur unbeschränkten Auskunft über Verurteilungen wegen Straftaten nach dem 10. Abschnitt berechtigt werden, sondern insbesondere auch die Schulbehörden sowie die Jugendanwaltschaft. Darüber hinaus wäre in diesem Zusammenhang eine Konkretisierung wünschenswert, welche Stellen konkret unter „den mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Behörden oder öffentlichen Dienststellen“ zu verstehen sind.

 

 

Zudem darf angeregt werden im Zuge der Novelle das Strafvollzugsgesetz, sowie das Strafregistergesetz wie folgt anzupassen:

 

Im Strafvollzugsgesetz:

In begründeten Einzelfällen sollte es den Sicherheitsbehörden möglich sein, die vollständige Äußerung der BEST auf Anfrage übermittelt zu bekommen, unabhängig davon, ob der Betroffene bedingt oder unbedingt entlassen wurde.

 

Im Strafregistergesetz:

Im Bewusstsein der Tatsache, dass dem Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit für legistische Anpassungen des Strafregistergesetzes zukommt, (Teil 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt F, Z 2, 4 und 6 Bundesministeriengesetz), erlaubt sich das Bundesministerium für Inneres dennoch, einen Textvorschlag im Hinblick auf die noch zu schaffende Sexualstraftäterdatei zu unterbreiten:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz geändert wird (Sexualstraftäterdateigesetz 2008)

 

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Sexualstraftäterdatei

(1) Alle rechtskräftigen Verurteilungen auf Grund einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung durch ein inländisches Strafgericht oder Anordnungen von Unterbringungen gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat sind im Strafregister speziell zu kennzeichnen. Ebenso erfolgt eine Kennzeichnung bei rechtskräftigen Verurteilungen oder Anordnungen von Unterbringungen auf Grund sexuell motivierter Gewalttaten.

(2) Ebenso zu kennzeichnen sind alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, die wegen strafbarer Handlungen gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsgüter erfolgt sind.

(3) Darüber hinaus ist gegebenenfalls der Beschluss des Vollzugsgerichtes nach § 4a Abs. 2 Tilgungsgesetz zu speichern.

(4) Gutachten nach § 152 Abs. 2 StVG sind in stichwortartiger Form gesondert zu speichern. Die Abfrageberechtigungen dazu sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser Deliktsbereiche befasst ist.

(5) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten mit den Daten gemäß Abs. 1 und 2 abzugleichen, zur Berichtigung der Daten des Strafregisters zur Verfügung zu stellen und bei einer Änderung der Meldedaten die für einen neuen Wohnsitz zuständige Sicherheitsbehörde davon zu verständigen.

(6) Darüber hinaus kann vorgesehen werden, dass bei einer Abfrage der Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein Abgleich mit den von den Sicherheitsbehörden verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten erfolgt.

(7) Den Organen der Bewährungshilfe und Jugendwohlfahrt kann eine Abfrage der gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihnen übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die zu einem bestimmten Menschen gespeicherten Daten im Datenfernverkehr ermitteln können.“

2. In § 3 Abs. 2 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:

       „10.         ob es sich um eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine sexuell motivierte Gewalttat handelt, den Beschluss des Vollzugsgerichtes nach § 4a Abs. 2 Tilgungsgesetz sowie das Gutachten nach § 152 Abs. 2 StVG in stichwortartiger Form.“

3. Im § 12 erhält der bisherige Text des § 12 die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abs. 1 gilt für Eintragungen gemäß § 2a Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Daten, sofern die Tilgung nicht später eintritt, 30 Jahre nach der Verurteilung oder Anordnung gemäß § 21 Abs. 1 StGB gelöscht werden. So gespeicherte, aber bereits getilgte Daten dürfen nur Gerichten, Sicherheitsbehörden, Schulbehörden sowie mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Behörden und öffentlichen Dienststellen beauskunftet werden, wenn sie diese im begründeten Einzelfall unbedingt für die Erfüllung einer Aufgabe im Bereich des Schutzes vor Eingriffen in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, benötigen. Eine nachteilige Folge für einen Betroffenen darf dabei nie allein auf diese Information gestützt werden.“

 

 


Gleichzeitig wird dem Präsidium des Nationalrates diese Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Peter Webinger

 

 

elektronisch gefertigt