Sehr geehrte Damen und Herren!

 

*_ Stellungnahme zum Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes:_*

 

Nach Ansicht des Mieterschutzverbandes wäre es wünschenswert - anlässlich der nunmehrigen Aufnahme des Lebenspartners in den Kreis der eintrittsberechtigten Personen nach § 12 und § 14 MRG - auch den Lebensgefährten und zwar unabhängig ob diese Lebensgemeinschaft zwischen Personen gleichen Geschlechtes oder verschiedenen Geschlechtes besteht, im § 12 MRG ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag zu ermöglichen.

 

Bisher besteht dieses Eintrittsrecht nur gemäß § 14 MRG im Todesfall.

 

Damit würde auch dieser Gruppe der partnerschaftlichen Beziehung beide Eintrittsrechte zur Verfügung stehen. Der Lebensgefährte ist die einzige Person, die nur ein Eintrittsrecht nach § 14 MRG aber nicht nach § 12 MRG hat. Alle anderen im § 14 MRG genannten Personen haben auch ein Eintrittsrecht nach § 12 MRG. Es wäre daher auch im Sinne der Vereinfachung des Gesetzes, wenn der Personenkreis in beiden Paragraphen derselbe wäre. Da der Lebensgefährte bereits bisher, wenn auch bisher nur gemäß § 14 MRG, eine eintrittsberechtigte Person ist, steht sowohl bereits eine Definition des Lebensgefährten im Gesetz als auch eine Rechtsprechung diesbezüglich zur Verfügung, sodass diese Änderung mit geringsten legistischen Aufwand erfolgen könnte.

 

Ein Beispiel welche Probleme die derzeitige Situation schaffen kann:

 

Wenn nun eine Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern besteht und diese zerbricht und jener Partner bei dem die Kinder bleiben, nicht der Mieter ist, gibt es nur zwei Möglichkeiten für das Paar. Die eine Möglichkeit ist, dass sich der Partner mit den Kindern eine neue Wohnung suchen muss, was für die Kinder sicher nicht angenehm ist und bei Wechsel des Wohnortes etwa schwierig in Hinblick Schule oder Kindergarten sein kann.

 

Die zweite Möglichkeit ist, dass der Mieter die Wohnung an seine minderjährigen Kinder abtritt. Dazu braucht er aber die Zustimmung des Familiengerichtes. Weiters führt diese Konstruktion dann dazu, dass der Partner nur der Mitbewohner seiner minderjährigen Kinder ist, was auch die Wahrnehmung der Mietrechte nicht gerade einfach macht.

 

Mit einer Eintrittsmöglichkeit für den Lebensgefährten würde diese schwierige Situation vermieden werden, da in diesem Fall dann einfach der Lebensgefährte in der Wohnung verbleiben könnte.

 

*_Stellungnahme zum Entwurf des 2. Gewaltschutzgesetzes:_*

 

Kein Einwand seitens des Mieterschutzverbandes zu diesem Entwurf.

 

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Hochachtungsvoll

 

 

 

Mag. Wolfgang Czuba

 

für den Mieterschutzverband Ö.