Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-12.739/0002-III/4/2008

SachbearbeiterIn:

Dr. Madeleine Lenz

Abteilung:

III/4

E-Mail:

madeleine.lenz@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2331/53120-812331

Ihr Zeichen:

BMJ-B12.101/0003-I 5/2008

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozess-

ordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das

Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972

geändert werden (2. Gewaltschutzgesetz - 2. GeSchG); Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Art. VI Z 4 (§ 78a StPO):

Obwohl die korrespondierenden Erläuterungen Lehrerinnen und Lehrer nicht ausdrücklich benennen, kann aufgrund des Wortlautes des § 78a Abs. 1 im Zusammenhalt mit den lehramt­lichen Pflichten und dem Erziehungsauftrag der Schule eine Anzeigeverpflichtung für Lehrkräfte nicht ausgeschlossen werden bzw. erscheint eine diesbezügliche Anzeigeverpflichtung statuiert zu werden. Die Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrung des für die Erfüllung der Erziehungsaufgabe erforderlichen Vertrauensverhältnisses einerseits und dem Schutzinteresse eines möglichen Opfers einer weiteren Gewalt- oder Sexualstraftat andererseits sowie die Beurteilung der Frage, ob tatsächlich in diese Richtung deutende Verdachtsmomente vorliegen, dürfte im Einzelfall oft schwierig sein und möglicherweise die fachliche Qualifikation bzw. Urteilsfähigkeit der anzeigepflichtigen Lehrkräften überfordern. Dies erscheint insofern bedenk­lich, als sich aus der Unterlassung der Anzeige selbst strafrechtliche Konsequenzen für diese Personen ergeben könnten. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der im Rahmen des § 78a Verwendung findende Begriff „Kriminalpolizei“ nach Maßgabe des § 18 der StPO zu beurteilen sein wird, und demnach die Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie ihre Organe miterfasst sind, wird bemerkt, dass die Bezeichnung „Kriminalpolizei“ – alleinig durch den Teilbegriff „Kriminal-…“ eine Hemmschwelle darstellen kann.

 

Zu Art. VII Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z 8):

Der gegenständliche Entwurf gibt den mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Behörden ein unbeschränktes Auskunftsrecht über Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Schutz der Kinder vor mit der Betreuung und Erziehung von Kindern tätigen Personen.

 

Für die öffentlichen Dienstgeber der Bundes- und Landeslehrer aber auch zugunsten privater Dienstgeber von Lehrerinnen und Lehrern im Bereich der Privatschulen ist bei der Neuan­stellung von Lehrkräften in den Schuldienst aufgrund der während des Tilgungszeitraumes mit Rechtskraft des Strafurteiles in § 6 Abs. 2 und 3 TilgG vorgesehenen Auskunftsbeschränkungen (zB. drei Monate nicht übersteigende Verurteilungen werden im Strafregisterauszug nicht aus­gewiesen) eine abschließende Kenntnis über begangene einschlägige Sexualdelikte (insbe­sondere auch bezüglich des gegenüber Kindern besonders sensiblen Bereiches der Kinder­pornografie) nicht gegeben.

 

Um innerhalb des Tilgungszeitraums auch auf diesbezüglich relevante Verurteilungen reagieren bzw. von einer Anstellung Abstand nehmen zu können, wird eine Erweiterung der in § 6 Abs. 4 TilgG vorgesehen Erteilung von Strafregisterauskünften an Einzelpersonen für den Bereich einschlägiger Sexualdelikte und hinsichtlich der Delikte von Gewalt an Kindern auf Antrag der eine Strafregisterauskunft einholenden Person vorgeschlagen. Es sollte diesbe­züglich die Möglichkeit eröffnet werden, dass das Nichtvorliegen eines solchen Deliktes für die Dauer des Tilgungszeitraumes auf Antrag der betreffenden eine Strafregisterauskunft ein­holenden Person im Strafregister ausgewiesen wird. Einschlägig strafgerichtlich vorbelasteten Personen wäre es dann künftig nicht mehr möglich, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe zu verschweigen.

 

Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 18. Juni 2008

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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