Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

     

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

          

 

 

E-Mail: vera.pribitzer@bmgfj.gv.at

              begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

è Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeit und Beihilfen

                                                                   

Referat für Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht

Bearbeiter: ORR Mag. Dr. Karin Sprachmann
Tel.:  (0316)877-2341     
Fax:   (0316)877-3061     
E-Mail: fa11a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-16.01-3/2000-6

Bezug:

96100/0010-I/B/9/2008

Graz, am 27. Mai 2008

 

Ggst.:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten, sowie ein Bundesgesetz zur Dämpfung der Heilmittelkosten für die Jahre 2008 bis 2010 erlassen werden (Krankenversicherungs-Änderungsgesetz –KV-ÄG);
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu dem mit do. Schreiben vom 14.05.2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ASVG, GSVG, BSVG, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,  das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten, sowie ein Bundesgesetz zur Dämpfung der Heilmittelkosten für die Jahre 2008 bis 2010 erlassen werden (Krankenversicherungs-Änderungsgesetz –KV-ÄG) wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

 

 

Der gegenständliche Gesetzesentwurf wurde vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und allfällige Stellungnahme, bis längstens 27. Mai 2008 versendet.

 

Bei Betrachtung der finanziellen Auswirkungen ist festzustellen, dass sich allein die Mehrbelastung der Länder durch die Neuregelung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes auf rund 28 Mio. Euro belaufen soll. Über die Auswirkungen der Maßnahmen im Bereich des Tabaksteueraufkommens finden sich in den Erläuterungen des gegenständlichen Gesetzesentwurfes keine Ausführungen, sodass auch aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine exakte Berechnung nicht möglich ist.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten festgestellt, dass ein dem Gebot des § 4 Finanzverfassungsgesetz entsprechendes sachgerechtes System des Finanzausgleichs schon im Vorfeld der Gesetzgebung eine Kooperation der Gebietskörperschaften voraussetzt, die durch politische Einsicht und gegenseitige Rücksichtnahme bestimmt ist. Es ist festzustellen, dass die Paktierung des Finanzausgleichs 2008 bis 2013 im grundsätzlichen Vertrauen erfolgte, dass seitens des Bundes keinerlei einseitige Maßnahmen getroffen werden, die das Finanzausgleichgefüge schwerwiegend beeinträchtigen. So hat auch die Landesfinanzreferentenkonferenz am 28. April 2008 festgehalten, dass die Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesen einen wesentlichen Teil des FAG-Paktums 2008 darstellt und bis 2013 abgeschlossen wurden und der Vorschlag der Sozialpartner beispielsweise, den Beitrag des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds einzufrieren, ein Aufschnüren des Finanzausgleiches 2008 bedeuten würde. Dieser Vorschlag wurde daher auch entschieden von Länderseite abgelehnt.

 

Abgesehen von der Tatsache, dass zum wiederholten Male seitens des Bundes die im Finanzausgleichsgesetz festgeschriebene Verhandlungspflicht missachtet wird, erfolgt durch diese beabsichtigte Regelung ein überraschender und einschneidender Eingriff in das finanzausgleichsrechtliche Gefüge.

 

Im Hinblick auf die massiven finanziellen Auswirkungen auf die Länderhaushalte ist der gegenständliche Gesetzesentwurf auf das strikteste abzulehnen – sofern von Seiten des Bundes nicht Maßnahmen getroffen werden die zur Entlastung der Länderhaushalte führen.

 

Weiters ist bezüglich folgender Paragraphen auszuführen:

Die Bestimmung ist zahnlos, da für den Abschluss von Einzelverträgen ein vertragsloser Zustand provoziert werden müsste. Die Bestimmung wäre zu verschärfen, um Auswirkungen in Richtung Aufbrechung des niedergelassenen Bereichs zu bewirken (z.B. für die Umsetzung des RSG).

Die Leistungen können durch die VertragspartnerInnen oftmals zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht bewertet werden (z.B. Deckelung bestimmter Leistungen); es wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.

Bereits jetzt ist der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise von den Krankenanstalten zu berücksichtigen und erforderlichenfalls die Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einzuholen. Durch die Novelle sind bei Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation verpflichtend der Erstattungskodex und die Richtlinien zu beachten. Die Kostenfolgen dieser Neuregelung können zurzeit noch nicht abgeschätzt werden.

 

Der gegenständliche Gesetzesentwurf erfüllt weder die grundsätzlichen Anforderungen an ein rechtskonformes Gesetzesbegutachtungsverfahren im Sinne der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus hinsichtlich der Fristsetzung zur Stellungnahme, noch entspricht die Darstellung der finanziellen Auswirkungen den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes.

 

Dazu ist festzuhalten, dass gemäß der Konsultationsmechanismusvereinbarung ein Gesetzesentwurf zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln ist und diese Frist gerechnet ab Zustellung vier Wochen nicht unterschreiten darf. Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend wurde der gegenständliche Gesetzesentwurf binnen 14 Tagesfrist zur Stellungnahme übermittelt und ebenso entgegen den Bestimmungen der Konsultationsmechanismusvereinbarung per E-Mail an die vermeintlich zuständige Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.

 

Der Gesetzesentwurf sieht eine Verschlechterung und Abkehr von den bisherigen Rahmenbedingungen vor, weshalb er seitens des Landes Steiermark abgelehnt wird.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landesamtsdirektor HR Dr. Gerhard Ofner)