An das |
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Präsidium des Nationalrates |
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per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
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GZ: BMSK-10307/0026-I/A/4/2008 |
Wien, 27.05.2008 |
Betreff: Entwurf eines Krankenversicherungs-Änderungsgesetzes (KV-ÄG)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz übermittelt als Beilage seine Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten, sowie ein Bundesgesetz zur Dämpfung der Heilmittelkosten für die Jahre 2008 bis 2010 erlassen werden.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt
An das |
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Bundesministerium
für Gesundheit, per E-Mail: vera.pribitzer@bmgfj.gv.at |
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GZ: BMSK-10307/0026-I/A/4/2008 |
Wien, 27.05.2008 |
Betreff: Entwurf eines Krankenversicherungs-Änderungsgesetzes (KV-ÄG)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf die E-Mail vom 14. Mai 2008, GZ BMGFJ-96100/0010-I/B/9/2008, zum Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten, sowie ein Bundesgesetz zur Dämpfung der Heilmittelkosten für die Jahre 2008 bis 2010 erlassen werden, wie folgt Stellung:
Zu Art. 9 Z 3 (§ 24 Abs. 2 KAKuG):
Gemäß der im Rahmen des Krankenversicherungs-Änderungsgesetzes (KV-ÄG) geplanten Regelung des § 24 Abs. 2 KAKuG soll künftig im Rahmen des Entlassungsmanagements bei der Entlassung eines Pfleglings (aus der Krankenanstalt) neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen sein, der u.a. auch die für eine allfällige weitere "pflegerische Betreuung" maßgebenden Angaben und Empfehlungen zu enthalten hat.
In diesem Zusammenhang wird angeregt, dass insbesondere im Sinne einer Klarstellung und im Interesse der betroffenen pflegebedürftigen Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung darauf hinzuweisen wäre, dass unter "pflegerischer Betreuung" auch die Betreuung im Sinne der Pflegegeldgesetze zu verstehen ist.
Die bisherigen Erfahrungen am Pflegetelefon, einer Service- und Beratungseinrichtung des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz für pflegebedürftige Personen und deren Angehörige, haben gezeigt, dass insbesondere jene pflegebedürftigen Menschen, die aus der Krankenanstalt in die häusliche Pflege und Betreuung entlassen werden, und auch ihre Angehörigen oftmals ungenügend bis gar nicht über die erforderliche pflegerische Betreuung nach ihrem Krankenhausaufenthalt informiert sind. Die bisher eingegangenen Beschwerden der Betroffenen richteten sich insbesondere an die oftmals fehlenden Informationen etwa über Kontaktadressen für regionale soziale Dienste, ob die pflegerische Betreuung auch in der Nacht erforderlich sei, ob die pflegerische Betreuung nur von diplomierten Pflegefachkräften oder auch von HeimhelferInnen erbracht werden könne bzw. an wen man sich wegen allfällig notwendiger Pflegehilfsmittel wenden kann.
Gerade bei diesem Personenkreis ist daher eine
weitgehende und umfassende
Information über die im Einzelfall notwendige pflegerische Betreuung sowie
über die Möglichkeiten der Organisation und Angebote der
pflegerischen Betreuung nach dem Krankenhausaufenthalt - etwa in einem Entlassungsbrief
- als besonders wichtige und unumgängliche
Unterstützungsmaßnahme für die Betroffenen erforderlich.
In diesem Konnex wäre auch auf das Regierungsprogramm
für die laufende Legislaturperiode zu verweisen, welches als wichtigen
Faktor das rechtzeitige Erkennen von Betreuungsbedarf und eine gute
pflegerische Vorsorge nennt. Dabei wird vor allem auch der Ausbau des Angebotes
an einfach verfügbarer und verständlicher Information betont. Weiters
wird auch ein verbessertes Schnittstellenmanagement durch
übergreifendes
Case/Caremanagement im Regierungsprogramm angeführt.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.