Salzburger Gebietskrankenkasse

Dir. Dr. Harald Seiss / Mag. Karin Hofer

Salzburg, am 27. Mai 2008

 

 

 

 

Stellungnahme zum Krankenversicherungs-Änderungsgesetz (KV-ÄG)

 

 

 

Grundsätzliches

 

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse begrüßt den grundsätzlichen Ansatz des KV-ÄG, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherungsträger langfristig zu sichern.

 

Die SGKK bekennt sich auch zum Prinzip einer einnahmenorientierten Ausgabengestaltung. Wir haben dies immer praktiziert und sind deshalb auch ein finanziell liquider KV-Träger.

 

Grundsätzlich ist eine einnahmenorientierte Ausgabengestaltung aber nur möglich, wenn einerseits Instrumente zur aktiven Ausgabenbeeinflussung zur Verfügung stehen und andererseits Einnahmen nicht laufend vorenthalten werden.

 

In diesem Sinn begrüßen wir die vorgeschlagenen Maßnahmen im KV-ÄG, müssen aber leider feststellen, dass eine finanzielle langfristige Absicherung damit nicht ausreichend gesichert ist:

 

Unsere Berechnungen zeigen, dass durch die im KV-ÄG und im SV-Holding-Gesetz vorgeschlagenen Maßnahmen mit Mehreinnahmen von rund 6,6 Mio. Euro im
Jahr 2008 zu rechnen wäre. Der prognostizierte Abgang beträgt allerdings 16,5 Mio. Euro. Auch unter Einrechnung von Einsparungen von ‚aut-idem’ würde ein Defizit von rund 8 Mio. Euro bleiben.

 

Eine langfristige finanzielle Absicherung ist damit nicht gegeben!

 

Sehr problematisch betrachten wir die in den Erläuterungen zum KV-ÄG mehrmals angeführte Steigerungsrate von 2% bei den ärztlichen Leistungen, die durch diese Maßnahmen erreicht werden sollte. In den letzten Jahren waren wir allein mit Mengensteigerungen von 3% - 4% bei den ärztlichen Leistungen konfrontiert. Selbst bei einem Einfrieren der Arzthonorare wäre daher eine Steigerungsrate von nur 2% kaum zu erreichen.


Wir geben außerdem zu bedenken, dass eine 2%ige Steigerungsrate deutlich unter der derzeitigen Inflationsrate liegt und auch aus diesem Grund wohl als unrealistisch betrachtet werden muss.

 

Eine Vorgabe, dass die Ausgabenposition ‚ärztliche Leistungen’ nur mehr um 2% steigen darf, lehnen wir daher als unrealistisch ab. Wir können für eine solche Vorgabe in unserem Wirkungsbereich keine Verantwortung übernehmen, wenn nicht andere gesetzliche Maßnahmen oder Eingriffsmöglichkeiten geschaffen werden.

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

 

§ 31d - ELGA / e-Medikation

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse begrüßt die Einführung von
e-Medikationsdatenbanken.

 

Wir geben nur zu bedenken, dass der Salzburger Pilotversuch mit dem „Arzneimittelsicherheitsgurt“ relativ klar aufgezeigt hat, dass die Ärzte diesem Instrument sehr kritisch gegenüberstehen. Eine aktive Einbindung der Ärzteschaft würde die Akzeptanz dieses Instruments auch bei den Patienten erhöhen.

 

Die technischen und inhaltlichen Mängel, die sich beim Pilotprojekt Arzneimittelsicherheitsgurt zeigten – 1/3 falsche Interaktionsangaben bei Medikamenten! – müssen vor einem flächendeckenden Einsatz aus unserer Sicht gelöst werden.

 

 

§ 136 und § 350 - Referenzpreismodell

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse stimmt dem Referenzpreis-Modell zu.

 

 

 

§ 349b - Nachweis über die erbrachten Leistungen

 

Dieser „Patientenquittung“ steht die Salzburger Gebietskrankenkasse aus folgenden Gründen kritisch gegenüber:

-         Die Abwicklung ist mit einem relativ hohen administrativen Aufwand verbunden – sowohl für den Arzt als auch für den KV-Träger.

-         Der unmittelbare Nutzen ist aus unserer Sicht fraglich. Die Bestätigung gegenüber dem Patienten stellt noch keine wirkliche Kontrolle der ärztlichen Leistung dar.

-         Einen kostendämpfenden Effekt können wir nicht erkennen.


Vor Einführung dieses „Nachweises“ muss auf alle Fälle geklärt werden, wer die geschätzten 20 Mio. Euro Verwaltungsaufwand zu tragen hat. Gerade unter dem Aspekt einer einnahmenorientierten Ausgabengestaltung hat die SGKK keine finanziellen Spielräume, um diese anfallenden Mehrkosten zu übernehmen.

 

 

§ 341 – Gesonderte Gesamtverträge und § 342 – Teilkündigungen

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse begrüßt die Möglichkeit zum Abschluss von gesonderten Gesamtverträgen mit Allgemeinmedizinern und Fachärzten sowie die Möglichkeit zur Teilkündigung.

 

 

§ 343 – Qualitätskriterien

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse begrüßt die zeitliche Befristung und anschließende Evaluierung von Ärzteverträgen. Diese Maßnahme entspricht unserer langjährigen Forderung nach regelmäßigen Qualitätskontrollen im Bereich der ärztlichen Leistungen im Interesse unserer Versicherten.

 

Wir möchten aber darauf hinweisen, dass der Ablauf der Evaluierung derzeit noch offen und uns kein Detailkonzept bekannt ist. In die Erstellung eines Detailkonzepts müssen die KV-Träger eingebunden werden, um die Abwicklung möglichst praxisnah und mit einem möglichst geringen administrativen Aufwand gestalten zu können.

 

 

§ 343d – Sicherstellung der Leistungserbringung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat keinen Einwand gegen diese Regelung.

 

 

§ 447a Abs.5 – Auflösung Katastrophenfonds

 

Der Wegfall des § 447a Abs.5 bedeutet die Auflösung des Katastrophenfonds. Die Auflösung soll aus Sicht der Salzburger Gebietskrankenkasse anteilig nach den getätigten Einzahlungen der einzelnen Träger erfolgen.

 

Derzeit ist der Katastrophenfonds mit € 42,5 Mio. dotiert (33 Mio. von der WGKK entlehnt).

 

Grundsätzlich hat die SGKK keinen Einwand gegen diese Auflösung.

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse fordert, dass sie bei der Auflösung des Katastrophenfonds die von ihr eingezahlten Mittel zurückerhält!


Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse begrüßt ausdrücklich die geplanten Maßnahmen, dass in Zukunft auch Krankenanstalten bei den Verordnungen nach Entlassung an den EKO und die Richtlinie über ökonomische Verschreibweise gebunden sein sollen!

 

 

Änderung des Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetzes

 

 

§ 1Abs. 2 GSBG

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse begrüßt die Abgeltung der Nicht-abziehbaren Vorsteuer im Verhältnis 1:1 (Entwurf Art.10). Dies bedeutet Mehreinnahmen für die SGKK von rund € 3,9 Mio. pro Jahr.


 

Finanzielle Auswirkung von SV-Holdinggesetz und KV-ÄG

auf die SGKK

 

 

 

 

KV-Änderungsgesetz

 

§ 447a Abs.5 ASVG

 

Der Wegfall des § 447a Abs.5 bedeutet die Auflösung des Katastrophenfonds. Die Auflösung sollte anteilig nach den getätigten Einzahlungen der einzelnen Träger erfolgen. Derzeit ist der Katastrophenfonds mit € 42,5 Mio. dotiert (33 Mio. von der WGKK entlehnt).

 

§ 1Abs. 2 GSBG

 

Die Abgeltung der Nicht abziehbaren Vorsteuer erfolgt in Zukunft 1:1 (Entwurf Art.10). Dies bedeutet Mehreinnahmen für die SGKK von rund € 3,9 Mio. pro Jahr.

 

 

 

SV-Holdinggesetz

 

§ 63 Abs.1 ASVG

 

Bisher sind die für andere SV-Träger eingehobenen Beiträge zum 10., 20. und zum Monatsletzten abzuführen. Sofern die Zahlungen zum 10. und 20. gestrichen werden würde dies zu zusätzlichen Zinserträgen (auf Basis der derzeitigen Zinslage) für die SGKK von rund € 80.000 pro Monat und demzufolge zu rund € 1 Mio. pro Jahr führen (aus späterer Dekadenabfuhr).

 

§ 73 Abs.2 ASVG

 

Zusätzlich zu dem Hebesatz von 180% für ASVG-PensionistenInnen hat die PV in den Jahren 2008 bis 2012 zusätzlich je 3% der einbehaltenen Beiträge an die SV-Holding abzuführen (Zusatzhebesatz). Unter der Annahme, dass diese wie die bisherigen
KV-Beiträge der PensionistenInnen an die zuständigen SV-Träger überwiesen werden, führt diese Neuregelung zu Mehreinnahmen der SGKK von rund € 1,7 Mio. Diese Mehreinnahmen werden nicht für die Berechnung der LKF-Zahlungen herangezogen.


§ 441f ASVG

 

Die Mittel der SV-Holding setzen sich aus dem Verteilungsschlüssel der Verbandsbeitragspunkte und weiters aus einem %-Betrag der von den KV-Trägern einzuhebenden Beiträge. Dies würde bei einer Beitragssatzerhöhung automatisch eine Erhöhung der Zahlungen an die SV-Holding bedeuten.

 

Die Salzburger Gebietskrankenkasse lehnt eine solche Erhöhung der Zahlungen an die SV-Holding ab!

 

 

 

Jährliche Mehreinnahmen

 

Einmalige Mehreinnahmen

Ca. € 3,9 Mio - volle Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer

Einmalige Zahlung durch die Auflösung des Katastrophenfonds

€ 1 Mio – zusätzliche Zinserträge

 

Ca. € 1,7 Mio durch den Zusatzhebesatz der ASVG-PensionistenInnen

 

Summe zwischen € 6,6 Mio

 

Jährliche Mindereinnahmen

 

Jährliche zu leistende Zahlungen an die SV-Holding

 

 

 

Gebarung der SGKK

 

2006

2007

2008

2009

Bilanzgewinn/Verlust

408.476

-22.877.497

-16.534.270

-32.118.600

 

 

 

 

 

Unterschrift für die Salzburger Gebietskrankenkasse

 

Obmann Siegfried Schluckner e.h.                           Dir. Dr. Harald Seiss e.h.