Wien, 26.5.2008
Betrifft: BMSK-21119/10-II/A/1/2008
SV-Holding-Gesetz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu dem o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten, die auch im elektronischen Wege an das Präsidium des Nationalrates übermittelt wird:
Allgemeines
Die im Entwurf enthaltenen organisatorischen Maßnahmen zur Zukunftssicherung der sozialen Krankenversicherung werden ausdrücklich begrüßt.
Zu den einzelnen Bestimmungen
zu Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Zu Z 211 (§ 441):
Im Abs. 2 ist unter Z 4 vorgesehen, dass dem Verwaltungsrat ohne Stimmrecht zwei VertreterInnen des Bundesbehindertenbeirates angehören. Tatsächlich ist damit wohl gemeint, dass dem Verwaltungsrat zwei VertreterInnen der organisierten Behinderten angehören sollen. Um dies klarzustellen, wird angeregt, die Z 4 wie folgt neu zu formulieren:
„zwei VertreterInnen der organisierten Behinderten, die von der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu entsenden sind.“
Sollte die im Entwurf vorgesehene Formulierung bevorzugt werden, wäre diese jedenfalls zu ergänzen, um klarzustellen, dass zwei VertreterInnen der behinderten Menschen gemeint sind, sodass diese zu lauten hätte:
„zwei VertreterInnen des Bundesbehindertenbeirates aus der unter § 9 Abs. 1 Z 7 des Bundesbehindertengesetzes genannten Gruppe, die vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden sind.“
Vorsorglich wird angemerkt, dass für den Fall, dass den VertreterInnen des Seniorenrates im Rahmen der parlamentarischen Behandlung abweichend vom vorliegenden Entwurf ein Stimmrecht im Verwaltungsrat eingeräumt werden sollte, ein solches Stimmrecht auch den VertreterInnen der behinderten Menschen einzuräumen ist.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Der Präsident: Die Generalsekretärin:
Mag. M. Svoboda Dr. Regina Baumgartl
Mit freundlichen Grüßen
KOBV Österreich
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Tel.: 01/406 15 80
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