Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5462/6-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (SV‑Holding‑Gesetz); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf   eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (SV‑Holding‑Gesetz), übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5462/6-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (SV‑Holding‑Gesetz); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Sozialen und Konsumentenschutz

 

E-Mail: stellungnahmen@bmsk.gv.at

 

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 14. Mai 2008, GZ BMSK-21119/10-II/A/1/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines SV‑Holding‑Gesetzes nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

SV-Holding bringt zusätzliche Bürokratie und Doppelgleisigkeiten:

In den Erläuterungen zum vorgelegten Gesetzentwurf wird zur aktuellen Organisation der Sozialversicherungen kritisch angemerkt, dass diesen eine zielorientierte und effizienzfördernde Gesamtsteuerung fehle. Um diesen Manko entgegen zuwirken, bedürfe es einer strategischen und organisatorischen Neuausrichtung der Sozialversicherung und ihrer Vertragspartnerbeziehungen. Der Schlüssel zum Erfolg liege dabei in einer konsequenten Zielsteuerung des Gesamtsystems durch die Sozialpartner.

 

In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird zwar betont, dass die einzelnen Sozialversicherungsträger weiterhin eigenständig und ergebnisverantwortlich agieren können, allerdings sollte über sie in Form einer Sozialversicherungsholding, in die der bisherige Hauptverband umgestaltet werden soll, ein Überbau eingerichtet werden, der für die einzelnen Sozialversicherungsträger rechtsverbindliche Richtlinien vorgibt, Budgets sowie Großinvestitionen genehmigt und als Dienstleister auch einige zentral zu erfüllende Aufgaben (z. B. IT- und Heilmittel) wahrnehmen soll.

 

Diese geplante Umorganisation verfehlt wohl eindeutig die beabsichtigte Straffung der Organisation der Sozialversicherung und es werden wohl auch die dabei erwarteten Einsparungen im Verwaltungsbereich nicht erreicht werden können. Der Ausbau des Hauptverbandes zu einem Überbau in Form einer SV-Holding wird zusätzliche Bürokratie und Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Richtlinienvorgaben der Budget- und Investitionsgenehmigungen zur Folge haben, ohne dass tatsächlich auf der Ebene der Sozialversicherungsträger die dort vorhandenen Einsparungspotentiale genützt würden. Alleine die intendierte Zusammensetzung des den derzeitigen Vorstand des Hauptverbandes ablösenden Verwaltungsrates macht deutlich, dass es sich bei der SV-Holding wohl nicht um eine, wie in den Erläuterungen beschriebene „schlanke und effiziente“ Einrichtung handelt. Sollen dem Verwaltungsrat doch 12! Mitglieder mit beschließender Stimmer angehören (je sechs von den ArbeitnehmerIn bzw. den Arbeitgebern) und den Verwaltungsrat weiters die Geschäftsführer, die Vorsitzenden der Dreispartenkonferenzen, zwei VertreterInnen des Seniorenrates, je ein(e) MinderheitenvertreterIn (§ 441b ASVG), zwei VertreterInnen des Betriebsrates – alle jeweils mit beratender Stimme – angehören.

 

Abgehen von einer dezentralen, versichertennahen Sozialversicherung:

Das System der österreichischen Sozialversicherungen ist derzeit aufgebaut auf autonomen Selbstverwaltungskörpern, die vor Ort und mit möglichst direkten Bezug zu den versicherten Personen agieren. Der vorgelegte Entwurf widerspricht diesen bisherigen System und führt durch die zu schaffen beabsichtigten weitgehenden Durchgriffs- und Weisungsrechte der SV-Holding zu einer zentralen Organisation die erwarten lässt, dass auf die regionalen Bedürfnisse und auf die vor Ort gegebenen Problemlösungskapazitäten nicht mehr Rücksicht genommen wird.

 

Die Zentralisierung der Sozialversicherung ist insbesondere aus dem § 30d (Sicherstellung der Zielerreichung), § 30f (Normsetzungskompetenzen der Sozialversicherungs-Holding ohne Mitwirkung, Anhörung, Einbindung oder gar Beschlussfassung der Selbstverwaltung vor Ort), § 30g (Verbindlichkeit von Richtlinien und Beschlüssen) und aus § 31 ableitbar, der im Rahmen einer Verfassungsbestimmung eine völlige Umstrukturierung der Sozialversicherung vorsieht.

 

Aus Landessicht ist jedenfalls anzumerken, das der geplante Wegfall der Aufsicht der Länder über die regionalen Kassen zugunsten des Bundes anzulehnen ist, da durch diese Zentralisierung auch der  Aufsichtstätigkeit, eine vollständige Aushöhlung der Selbstverwaltung auf der regionalen Ebene stattfindet, ohne dass damit tatsächlich die Zielvorgaben, nämlich die Straffung der Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger erreicht würde. Bezeichnenderweise fehlt in den Erläuterungen für den Wegfall dieser Landesaufsicht jegliche Begründung.

 

Unzureichende Koordinierung der Gesetzesinitiative auf Bundesebene:

Bezeichnend für die aus Landessicht unzureichende Koordinierung der Gesetzesinitiative auf Bundesebene erscheint der Umstand, dass mit der vorliegenden Gesetzesinitiative Novellen zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie zum Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vorgeschlagen werden und zeitgleich vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend der Entwurf eines Krankenversicherungs-Änderungsgesetzes zur Begutachtung versandt wurde, mit dem die genannten Gesetzesmaterien ebenfalls Änderungen unterzogen werden sollen. Als Ausdruck einer funktionierenden Koordinierung der Gesetzgebungsinitiativen auf Bundesebene hätte erwartet werden müssen, dass die beiden Gesetzesinitiativen gemeinsam und aufeinander abgestimmt zur Begutachtung vorgelegt werden.

 

Kritisch angemerkt werden muss weiters auch die nicht mit der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus in Einklang stehende Fristsetzung für die Abgabe von Stellungnahmen. Entgegen den dort verankerten Rechtsanspruch auf eine Mindesbegutachtungsdauer von vier Wochen wird der gegenständliche Gesetzentwurf für einen Zeitraum zur Stellungnahme vorgelegt, der nicht einmal die Hälfte dieses Mindestanhörungsanspruches umfasst.

 

Der gegenständliche Regelungsvorschlag bedingt auch eine verzichtbare, legistische Anpassungslawine, da die Änderung der Bezeichnung „Hauptverband“ in „SV-Holding“ in der Bundesgesetzgebung an die 450! Korrekturen erfordert, auf der Ebene der Landesgesetzgebung werden ebenfalls ca. 100 Zitate anzupassen sein. Diesen Aufwand könnte man durch eine Beibehaltung der bisherigen Bezeichnung, was auch bei geänderten Rechtsform möglich wäre, vermeiden.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA