An das

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

                                                                                                               Wien, am 27. Mai 2008

 

 

Betrifft: GZ: BMSK‑21119/10-II/A/1/2008

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (SV‑Holding‑Gesetz)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem per E-mail vom 14. Mai 2008, GZ: BMSK‑21119/10-II/A/1/2008, übersandten Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (SV‑Holding‑Gesetz)

nimmt der Behindertenanwalt wie folgt Stellung:

 

Die derzeit in Geltung stehende Rechtslage sieht in § 440a Abs. 3 ASVG einen beim Hauptverband zu errichtenden Beirat vor. Gemäß Z 2 dieser Bestimmung ist vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesbehindertenbeirates ein (weiterer) Vorsitzenden-Stellvertreter zu entsenden.

 

§ 440 Abs. 3 ASVG regelt die Aufgaben des Beirates. Dieser kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (in diesem Fall) des Hauptverbandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.

 

Auch aufgrund der Vorschrift des zweiten Satzes dieses Absatzes kommt somit dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Bundesbehindertenbeirates ein maßgebliches Gewicht bei der Entscheidungsfindung des Beirates zu.

 

Der Begutachtungsentwurf sieht den Entfall des § 440a Abs. 3 ASVG und somit des beim Hauptverband einzurichtenden Beirates vor.

 

Im § 441 Abs. 1 ASVG wird nunmehr der Verwaltungsrat als Verwaltungskörper der SV-Holding eingerichtet. Diesem gehören Mitglieder mit und solche ohne Stimmrecht an.

 

 

Die beiden VertreterInnen des Bundesbehindertenbeirates (§ 441 Abs. 2 Z 4 ASVG) sind der zweitgenannten Kategorie zuzuordnen. Das bedeutet trotz der numerischen Verdoppelung eine massive Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des Bundesbehindertenbeirates.

 

Es wird daher angeregt die in § 441 Abs. 2 Z 4 ASVG angeführten VertreterInnen des Bundesbehindertenbeirates in den Abs. 1 überzuführen und somit mit einem Stimmrecht auszustatten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Herbert Haupt