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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82338
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@md-v.wien.gv.at
DVR: 0000191
MD-VD - 811-1/08 Wien, 27. Mai 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Allgemeine Sozialversicherungsge-
setz, das Gewerbliche Sozialversicher-
ungsgesetz, das Bauern-Sozialversicher-
ungsgesetz, das Allgemeine Pensionsge-
setz, das Beamten-Kranken- und Unfall-
versicherungsgesetz und das Notarver-
sicherungsgesetz 1972 geändert werden
(SV-Holding-Gesetz);
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMSK-21119/10-II/A/1/2008
An das
Bundesministerium für Soziales
und Konsumentenschutz
Zu dem mit Schreiben vom 14. Mai 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):
Zu Z 8 (Holding der österreichischen Sozialversicherung):
Zu § 30b ASVG:
Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der Sozialversicherung sollen künftig zwischen der SV-Holding und den einzelnen Versicherungsträgern Ziele vereinbart werden. Für den Fall nicht zustande kommender Zielvereinbarungen ist die SV-Holding ermächtigt, eigenständig Ziele in den Bereichen Versicherungsorientierung, Kund/inn/enorientierung, VertragspartnerInnen, Finanzen, Verwaltungskosten und Geschäftsprozesse festzulegen.
Für die SV-Holding besteht demnach die Möglichkeit, die Anzahl der VertragspartnerInnen der einzelnen Versicherungsträger im Wege der Zielvereinbarungen zu beeinflussen, woraus sich in weiterer Folge eine Verschiebung im Bezug auf die Patienten-versorgung/betreuung vom niedergelassenen Bereich in den Ambulanzbereich ergeben kann. Mit erheblichen Mehrkosten bei den Krankenanstalten ist dann ebenso zu rechnen wie mit Auswirkungen auf die Regionalen Strukturpläne, durch die ja die umfassende (sowohl qualitative als auch ökonomische) Patientenversorgung/betreuung in den Bundesländern gewährleistet werden soll. Es muss natürlich gefordert werden, dass allfällige Mehrkosten, die den Ländern oder Gemeinden entstehen, entsprechend abgegolten werden.
Zu § 30i :
Es wird vorgeschlagen, § 30i ASVG dahingehend zu ergänzen, dass auch Krankenfürsorgeeinrichtungen Datenanwendungen der im Entwurf angeführten Einrichtungen (andere Versicherungsträger, SV-Holding und Abgabenbehörden des Bundes) als Dienstleister in Anspruch nehmen dürfen.
Die Aufnahme der Krankenfürsorgeeinrichtungen wird damit begründet, dass im Hinblick auf den im § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG normierten Aufgabenbereich von den Krankenfürsorgeeinrichtungen auch Dienstleistungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang darf insbesondere auf die e-card, das Arzneimittel-Bewilligungs-Service oder die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Überschreitens von 2 % des Jahresnettoeinkommens hingewiesen werden.
Im Übrigen verbleibt bezüglich der finanziellen Auswirkungen, welche im Vorblatt des Gesetzesentwurfes als „bedeutende Einsparungen im Verwaltungsbereich“ bezeichnet (allerdings nicht genauer erörtert) werden, die Hoffnung, dass die bedeutenden Einsparungen den Versicherten direkt zu Gute kommen.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
SR Dr. Hans Serban, LL.M. Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 40
(zu Zl. MA 40 - SR 6814/08)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen