An
das
Bundesministerium
für
Soziales
und Konsumentenschutz
stellungnahmen@bmsk.gv.at
Wien, 21. Mai
2008
Betrifft:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine
Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz und das
Notarversicherungsgesetz 1972
geändert werden (SV‑Holding‑Gesetz)
GZ: BMSK‑21119/10-II/A/1/2008
Zum Entwurf eines
SV-Holding-Gesetz gibt der Österreichische Landarbeiterkammertag folgende
Stellungnahme ab:
Allgemeines:
- Der
Gesetzesentwurf ist uE nicht geeignet das Finanzierungsproblem der
sozialen Krankenversicherung zu lösen. Solange getrennte
Finanzierungen – niedergelassener Bereich – Krankenkassen,
intramuraler Bereich – Länder bestehen, kann dies nicht
gelingen, da immer eine Seite versucht, auf Kosten der anderen finanzielle
Vorteile zu erlangen.
- Die
Umwandlung des Hauptverbandes in eine SV-Holding mit verstärktem
Durchgriffsrecht auf die einzelnen SV-Träger stellt eine weitere
Aushöhlung der Selbstständigkeit der Selbstverwaltung der
SV-Träger dar. Gleichzeitig erfolgt damit eine Zentralisierung der
Entscheidungskompetenzen, die das bewährte föderalistische
System abschafft und aus der Sicht der Bundesländer unannehmbar ist.
Im
Besonderen:
- Bei
der Einführung des neuen § 29a Abs 6 ASVG ist auf jeden Fall
sicher zu stellen, dass die Zuordnung zu den Landarbeiterkammern des
Beschäftigungsortes und die entsprechende Beitragsabfuhr
gewährleistet sind.
- 2 .
- In
§ 441 Abs 3 ASVG ist die Landwirtschaftskammer Österreich
berechtigt, ein Mitglied in die Dienstgeberkurie der SV-Holding zu
entsenden. Nach dem d`Hondtschen System wäre das wahrscheinlich nach
der Zahl der Versicherten nicht gegeben. Man kann daher mit gleichem Recht
fordern dass auch ein Mitglied der Dienstnehmerkurie vom Österreichischen
Landarbeiterkammertag besetzt wird. Ansonsten fehlt es an der
Gleichbehandlung der Sozialpartner
Der Österreichische Landarbeiterkammertag fordert somit nachdrücklich
das Recht auch in die Dienstnehmerkurie ein Mitglied zu entsenden.
- Weiters
wäre zu hinterfragen, auf welcher rechtlichen Grundlage die
„Landwirtschaftskammer Österreich“ in dieser Bezeichnung
im Gesetzesentwurf genannt wird.
Der
Vorsitzende:
Der Generalsekretär:
Präsident
Ing. Christian Mandl e.h. Mag.
Walter Medosch e.h.