An das

Bundesministerium

für Soziales und Konsumentenschutz

 

 

stellungnahmen@bmsk.gv.at

Wien, 21. Mai 2008

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche

  Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine

  Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das

  Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (SV‑Holding‑Gesetz)

  GZ: BMSK‑21119/10-II/A/1/2008                                                                                          

 

 

 

 

Zum Entwurf eines SV-Holding-Gesetz gibt der Österreichische Landarbeiterkammertag folgende Stellungnahme ab:

 

Allgemeines:

 

  1. Der Gesetzesentwurf ist uE nicht geeignet das Finanzierungsproblem der sozialen Krankenversicherung zu lösen. Solange getrennte Finanzierungen – niedergelassener Bereich – Krankenkassen, intramuraler Bereich – Länder bestehen, kann dies nicht gelingen, da immer eine Seite versucht, auf Kosten der anderen finanzielle Vorteile zu erlangen.
  2. Die Umwandlung des Hauptverbandes in eine SV-Holding mit verstärktem Durchgriffsrecht auf die einzelnen SV-Träger stellt eine weitere Aushöhlung der Selbstständigkeit der Selbstverwaltung der SV-Träger dar. Gleichzeitig erfolgt damit eine Zentralisierung der Entscheidungskompetenzen, die das bewährte föderalistische System abschafft und aus der Sicht der Bundesländer unannehmbar ist.

 

Im Besonderen:

 

  1. Bei der Einführung des neuen § 29a Abs 6 ASVG ist auf jeden Fall sicher zu stellen, dass die Zuordnung zu den Landarbeiterkammern des Beschäftigungsortes und die entsprechende Beitragsabfuhr gewährleistet sind.

 

Marco D’Avianogasse 1 . 1015 Wien . Telefon 01/512 23 31 . Fax 01/512 23 31 -70

oelakt@landarbeiterkammer.at . www.landarbeiterkammer.at


- 2 .

 

  1. In § 441 Abs 3 ASVG ist die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt, ein Mitglied in die Dienstgeberkurie der SV-Holding zu entsenden. Nach dem d`Hondtschen System wäre das wahrscheinlich nach der Zahl der Versicherten nicht gegeben. Man kann daher mit gleichem Recht fordern dass auch ein Mitglied der Dienstnehmerkurie vom Österreichischen Landarbeiterkammertag besetzt wird. Ansonsten fehlt es an der Gleichbehandlung der Sozialpartner                                                                                     
     Der Österreichische Landarbeiterkammertag fordert somit nachdrücklich das Recht auch in die Dienstnehmerkurie ein Mitglied zu entsenden.

 

  1. Weiters wäre zu hinterfragen, auf welcher rechtlichen Grundlage die „Landwirtschaftskammer Österreich“ in dieser Bezeichnung im Gesetzesentwurf genannt wird.

 

 

 

 

                        Der Vorsitzende:                                                          Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                                       Mag. Walter Medosch e.h.