Dienststelle: 

Telefonklappe: 

Faxklappe: 

e-mail-Adresse: 

 

 

 

 

 

Bundesministerium für Soziales

und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftskammer Österreich

Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 Wien

T +43 (0)5 90 900-DW | F +43 (0)5  90 900-3588

E  sp@wko.at

W  http://wko.at/sp

 

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom            Unser Zeichen, Sacharbeiter                   Durchwahl                    Datum

BMSK-21119/10-II/A/1/2008 Sp 660/08/Dr.Neu/AW         3714                26.5.2008

14.5.2008                          Dr. Neumann

 

 

SV-Holding-Gesetz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt ausdrücklich die im Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen Strukturänderungen in der Sozialversicherung. Mit diesem Entwurf wurden die Vorschläge der Sozialpartner zur Zukunftssicherung der sozialen Krankenversicherung umgesetzt.

 

Aufgrund der eng bemessenen Zeit zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes ergeben sich aber naturgemäß noch einige Anmerkungen unsererseits, auf die wir nun im Folgenden hinweisen möchten:

 

§ 29a Abs. 6 ASVG:

Die WKÖ begrüßt die Zielsetzung der Bestimmung, dass bei der gemeinsamen Prüfung der Beiträge und lohnabhängigen Abgaben für Dienstgeber nur mehr ein einziger Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll. Unklar ist aber aus unserer Sicht, ob dies mit dieser Bestimmung auch erfüllt werden kann. Fragen aufgrund des Leistungsrechtes (zB in Krankenstandsfragen bleibt ja nach wie vor die GKK des Beschäftigungsortes zuständig) werden damit künftig von beitragsrechtlichen Fragen des Dienstgebers getrennt. Es sollte daher dahingehend eine Klarstellung erfolgen, dass ein Ansprechpartner für überregionale Dienstgeber bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben geschaffen werden soll.

 

§ 30e Abs. 2 ASVG:

Wenn Aufgaben der SV-Holding, welche die Gebührenbefreiungen gemäß der §§ 109 und 110 ASVG in Anspruch nehmen kann, auf Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 ASVG übertragen werden, führt dies zu einem Wegfall der Gebührenbefreiung und somit im Übertragungsfall zu einer Verteuerung der Dienstleistungen für die Sozialversicherung. Daher soll die analoge Anwendung des § 30i ASVG im § 30e Abs. 2 ASVG ergänzt werden.

 

§ 30d ASVG:

Die Sicherstellung der Zielerreichung ist der Kernpunkt der neuen Struktur. Es ist jedoch fraglich, ob mit den im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Instrumenten die Zielsetzungen auch wirklich erfüllt werden können. Management über Zielvorgaben funktioniert am besten mit finanziellen Anreizen. Diese sollten auch konkret in das Verfahren für die Sicherstellung der Zielerreichung eingebaut werden.

 

§ 31 ASVG (Verfassungsbestimmung):

Die Verfassungsbestimmung des § 31 Abs. 1 ASVG sieht zwar die Mitgliedschaft auch der Dienstgeber in der SV-Holding vor, nicht aber in den Versicherungsträgern. Diese Mitgliedschaft setzt aber logisch jene in der übergeordneten SV-Holding voraus, weshalb wir es für erforderlich halten, den zweiten Satz zu erweitern: „Alle sozialversicherten Personen und ihre Dienstgeber sind Mitglieder der Versicherungsträger. Sie und die Versicherungsträger sind auch Mitglieder der SV-Holding.

 

§ 426 ASVG:

Die Zusammensetzung der Generalversammlung muss entsprechend der neu eingeführten „Parität“ abgebildet werden. Dies kann entweder durch die gleiche Zahl von Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern oder bei unveränderter Zusammensetzung durch eine Kurienabstimmung wie im Verwaltungsrat der SV-Holding sicher gestellt werden.

 

§ 434 Abs. 1 ASVG:

Die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse sollen auch Mitgliedern der Kontrollversammlungen offen stehen; näheres ist dann durch die Mustergeschäftsordnung der SV-Holding bzw. durch die jeweiligen Geschäftsordnungen der Sozialversicherungsträger zu regeln.

 

§ 438 ASVG:

Es ist eine Klarstellung vorzunehmen, dass es auch zukünftig aufgrund der unveränderten Kontrollaufgaben der Kontrollversammlung noch eigenständige Sitzungen der Kontrollversammlungen geben kann.

 

§ 460 ASVG:

Die Anzahl der stellvertretenden leitenden Ärzte ist entsprechend der neuen Regelung für die Geschäftsführung anzupassen, das heißt, dass sie auf einen Stellvertreter zu beschränken ist.

 

§ 635 Abs. 6:

Die Bestimmung des § 635 Abs. 6 normiert, dass zukünftig im Rahmen des Überganges bis zur Bestellung der Geschäftsführer auch mehrere Stellvertreter die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnehmen können (StellvertreterInnen indiziert die Mehrzahl). Da auch im Übergangszeitraum bis zur Bestellung der Geschäftsführer nur zwei Personen die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnehmen sollen, schlagen wir folgende Textierung vor: „Bis zur Bestellung der GeschäftsführerInnnen nehmen die bisherigen leitende Angestellten (StellvertreterInnen) die Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Im Falle mehrerer StellvertreterInnen hat der Vorstand und die Kontrollversammlung bis spätestens mit Ablauf des 31. März 2009 zu beschließen, welche(er) Stellvertreter(in) neben dem leitenden Angestellten die Aufgaben der/des Geschäftsführerin (s) wahrzunehmen hat.

 

Abschließend verweist die WKÖ noch auf die fehlende Umsetzung des Konsultationsmechanismuses zwischen Sozialversicherung und Bund hin. Dieser ist aus Sicht der WKÖ für die nachhaltige finanzielle Absicherung der Krankenversicherung notwendig.

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.