Zl. 12-REP-42.01/08 Ht/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                          Wien, 27. Mai 2008

An das                                                                                                                Per E–Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz

An das                                                                                                               Per E–Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                        Per E–Mail

Betr.:     SV-Holding-Gesetz,
Stellungnahme im Begutachtungsverfahren

Bezug:  E-Mail des BMSK vom 14. Mai 2008;
GZ: BMSK-21119/10-II/A/1/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt hiemit zum Entwurf des SV-Holding-Gesetzes Stellung, wobei sich die Anmerkungen, die beim ASVG gemacht werden, auch auf die Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgesetze erstrecken.

Ein wichtiger Gesichtspunkt ist nicht erwähnt:

Nach Informationen des Hauptverbandes besteht die Absicht, die Sozialversicherung durch einen Konsultationsmechanismus – ähnlich wie er mit den Ländern besteht[1] – vor nicht geplanten (nicht budgetierbaren) zusätzlichen Ausgaben zu schützen bzw. ihr bereits im Vorfeld solcher Änderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit soll vermieden werden, dass bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, in deren Rahmen auch die Kosten und anderen Auswirkungen darzustellen sind, übersehen wird, dass geplante Änderungen auch Auswirkungen auf die Vollziehung der Sozialversicherungsgesetze haben können.

Die Versicherungsträger haben weiters eine Reihe gravierender Einwände erhoben, auf die bei den einzelnen Bestimmungen näher eingegangen wird: insbesondere die fehlende Repräsentanz im Verwaltungsrat, obwohl die Versicherungsträger (sogar auf verfassungsgesetzlicher Basis) ausdrücklich als Mitglieder der SV-Holding bezeichnet werden, stößt auf Kritik.

Der Entwurf wird in Details weiters noch mit dem parallel zur Begutachtung stehenden Krankenversicherungs-Änderungsgesetz abzugleichen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:

Der Verbandsvorsitzende:                           Der Generaldirektor:

Beilage

Stellungnahme
des


Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

zum SV-Holding-Gesetz

Zu Art. 1 Z 7 – § 29a Abs. 6 ASVG – Einheitliche Ansprechstellen

Die Sozialversicherung steht zu dem gemeinsam beschrittenen Weg, Sozialversicherungs- und Staatsaufgaben effektiv und effizient gemeinsam abzuwickeln.

§ 29a Abs. 6 trifft jedoch in seiner Formulierung nicht das in den erläuternden Bemerkungen formulierte Ziel einer maßgeblichen Effizienzsteigerung der gemeinsamen Prüfung. Er ist noch dazu weitgehend gleich mit dem schon seit Jahren geltenden Text des § 41a Abs. 2 über die Zusammenarbeit von Finanzverwaltung und Sozialversicherung bei der Prüfung lohnabhängiger Abgaben.

Wir schlagen daher vor, statt des vorgeschlagenen § 29a Abs. 6 folgende Formulierung in § 41a Abs. 2 anzufügen, die auch inhaltlich über technische Belange hinausgeht, aber Bereiche außerhalb der gemeinsamen Prüfung nicht umfasst:

„… Dieser Krankenversicherungsträger hat auch im Namen der betroffenen anderen Krankenversicherungsträger die Verfahren im Zusammenhang mit Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten zu führen. Verfahren über die Eintreibung von Beiträgen sind davon nicht umfasst. Bescheide, die sich an denselben Dienstgeber richten, aber den Zuständigkeitsbereich mehrerer Krankenversicherungsträger betreffen, haben in ihrem Spruch die jeweiligen Entscheidungen klar voneinander zu trennen.“

Wenn tatsächlich nur eine Ansprechstelle geschaffen werden soll, dann wäre auch die Zuständigkeit der Landeshauptleute in mittelbarer Bundesverwaltung auf die Zuständigkeit des Landeshauptmanns der Betriebsstätte zu reduzieren. Diese Maßnahme geht allerdings über die Aufgaben dieser Stellungnahme hinaus.

Weiters wird die Kommunalsteuer von 2354 Gemeinden eingehoben. Im Falle großer Handelsketten, die Filialen in vielen Orten betreiben, haben diese Betriebe auch an die Gemeinden die Kommunalsteuer zu erklären und zu entrichten. Im Gegensatz dazu erscheint die Abrechnung an neun Gebietskrankenkassen als regionale Sozialdienstleister geradezu einfach und nachvollziehbar. Eine Veränderung in diesem Bereich allein wird für die Arbeitgeber kaum spürbar werden, wenn sich nicht auch die anderen Rahmenbedingungen ändern

Der Hauptverband empfiehlt, rasch eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die sich mit der Harmonisierung der materiell-rechtlichen Grundlagen und der Verfahren im Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerrecht befasst, damit weitere Schritte fundiert vorbereitet werden können. Der im Entwurf genannte Inkrafttretenszeitpunkt mit 1. Jänner 2011 ist vor diesem Hintergrund durchaus realistisch.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30 Abs. 2 Z 3 ASVG – Zentrale Dienstleistungen, zentrale Erbringung

Nach dem geltenden Recht ist in § 31 Abs. 4 von „zentralen Dienstleistungen“ die Rede.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Dienstleistungen – entsprechend ihrem Zweck – auch dezentral organisiert werden können, somit z. B. ein zentrales Rechenzentrum mit dezentralen Anwendungsgeräten möglich ist und nicht bloß gemeint ist, dass die Dienstleistungsaufgaben der SV-Holding an einer einzigen Stelle konzen­triert sein müssen.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30a Abs. 1 Z 6 ASVG – Wahrnehmung allgemeiner Interessen:
Öffentlichkeitsarbeit

Den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, warum die Ausgabe der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ gestrichen wurde. Die Zeitschrift sollte wie bisher erwähnt bleiben.

Die Versicherungsträger sollen auch weiter Selbstverwaltungskörper bleiben. Ein entsprechendes Maß an Öffentlichkeitsarbeit wird für sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches notwendig bleiben.

Weiters sollte entweder im Zusammenhang mit dieser Aufgabe oder als eigener Punkt auch der Betrieb des Internetportals für die Sozialversicherung, www.sozialversicherung.at, einschließlich der Betrieb von E-Government Basiskomponenten für Bürgerkarte, Portalverbund und elektronischer Zustellung im Gesetz festgeschrieben oder zumindest in den Erläuterungen behandelt werden. Damit wäre für die rechtsverbindlichen Gesichtspunkte dieses Themas (im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes und für die Übermittlung personenbezogen sicherer Informationen über den Zustellserver usw.) eine bessere Rechtsgrundlage geschaffen.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30a ASVG – Wahrnehmung allgemeiner Interessen:
Wegfall der Richtlinienkompetenzen für den Bereich des Dienstrechts

Diese Maßnahme sollte dringend nochmals überlegt werden – sie hätte tiefgreifende Konsequenzen, die für die Sozialversicherung insgesamt in deren Funktion als Arbeitgeber, aber auch für die Arbeitnehmer nachteilig wären.

Die bisherigen Bestimmungen wirken kostendämpfend. Nach ihrem Wegfall wäre mit vermeidbaren Aufwandssteigerungen zu rechnen.

Entfall der Dienstordnungen

Ziel der vorgeschlagenen Regelungen ist offenbar, auf Versicherungsträgerebene größere Flexibilität im Bereich des Dienstrechts zu schaffen. Dieses Ziel ließe sich unter Minimierung der Nachteile zweckmäßiger dadurch erreichen, dass bspw. vom Gesetzgeber jene Regelungsgegenstände der Dienstordnungen definiert werden, in denen die Dienstordnungen entsprechende Öffnungsklauseln für die Versicherungsträger vorzusehen haben (z. B. im Bezugsrecht).

Generell besteht zur Sorge Anlass, dass mit dem Wegfall der Richtlinienfunktion eine Zersplitterung des Dienstrechts einhergeht und in kurzer Zeit das Dienstrecht im SV – Bereich wieder Gegenstand von Privilegiendiskussionen sein könnte. Darüber hinaus ist mit einer Prozessflut im Zusammenhang mit betrieblichen Übungen zu rechnen, weil durch die vorliegende Novellierung die durch die ständige Judikatur des OGH abgesicherte Systematik „Abgehen von der Richtlinie nur mittels Sondervertrag auch für betriebliche Übungen“ entfällt und in Zukunft auch stillschweigende Änderungen der kollektivvertraglichen Mindestansprüche durch betriebliche Übungen vor Ort (z. B. in einer Außenstelle oder Landesstelle auch ohne Wissen der Hauptstelle) möglich sind. Zur Illustration wird auf die beiden einschlägigen OGH-Entscheidungen 9 ObA 24/03z, 8 ObA 97/03b verwiesen – bei Aufhebung der Dienstordnungen hätten die Sozialversicherungsträger diese Prozesse verloren.

Entfall der Pensionskassenrichtlinie

Damit wird die zentrale Durchführungsvorschrift (www.avsv.at Nr. 82/2004, zu § 81 Abs. 2a ASVG) über die Sozialversicherungspensionskasse AG, die für alle SV-Mitarbeiter als Betriebspensionseinrichtung geschaffen wurde, beseitigt. In Zukunft ist daher zu erwarten (vgl. die Situation bei den Mitarbeitervorsorgekassen), dass die Sozialversicherungsträger verschiedene überbetriebliche Pensionskassen auswählen und es damit zu einer Zersplitterung im Betriebspensionsrecht kommt. Bei einem größeren Abgang von Anwartschaftsberechtigten ist auch mit einer ernsthaften Gefährdung der erst vor einigen Jahren gegründeten Pensionskasse  und mit dem entsprechenden Übergangsverlusten zu rechnen.

Entfall der Gleichbehandlungsrichtlinien (inkl. der Frauenförderungspläne)

Die mit 1. Juni 2007 in Kraft getretenen Richtlinien www.avsv.at Nr. 85/2007 enthalten Pflichten der Versicherungsträger zur Gleichbehandlung der Dienstnehmerinnen, auf deren Basis die Versicherungsträger Frauenförderungspläne erlassen haben. Kippt man diese Kompetenz, treten sowohl die Richtlinien als auch die Frauenförderungspläne außer Kraft – das dürfte nicht gewollt sein. Die Aufnahme gleichlautender Regelungen in Kollektivverträge ist rechtlich problematisch, weil es sich dabei nicht um typische Regelungsinhalte von Kollektivverträgen sondern vielmehr um an die Versicherungsträger gerichtete Aufgabenstellungen handelt (vgl. dazu den Erlass des BMGF vom 14. November 2006, BMGF-90200/0015-I/9/2006). Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, die schon auf gutem Weg befindliche Verwirklichung der Gleichbehandlungsrichtlinie behindern zu wollen, muss diese Kompetenz daher unbedingt auch weiterhin im ASVG enthalten sein.

Entfall der Richtlinien über freiwillige soziale Zuwendungen

Hier darf besonders auf das in der Einleitung Gesagte verwiesen werden, wobei ein Wegfall der RL-Kompetenz (siehe www.avsv.at Nr. 34/2003) formell nicht äußerst genau gestaltete „freiwillig gewährte Zuwendungen“ zu (arbeitsrechtlich manchmal auch von Zufällen der Beweisbarkeit abhängigen) Pflichtleistungen mutieren lassen könnte. Auch hier sind daher zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zu erwarten.

Entfall der Richtlinien über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Rechtsgrundlage der Dienstpostenplanstatistik)

Gerade bei statistischen Erhebungen im Bereich des Dienstrechts kommt es immer wieder vor, dass sich manche Versicherungsträger weigern, statistische Daten bekannt zu geben. Im Bereich der Dienstpostenplanstatistik ist dies derzeit nicht möglich, weil die derzeit geltenden Dienstpostenplanrichtlinien – RDPP, www.avsv.at Nr. 17/2005, für die Versicherungsträger verbindlich sind. Mit der Streichung der RDPP schießt man über das Ziel (Streichung der Genehmigungskompetenz des HV für Dienstpostenpläne der Gehaltsgruppen F und G), weil in dieser Richtlinie neben der Statistik hauptsächlich technische Regelungen über Dienstpostenpläne (z. B. wie überlassene oder dienstzugeteilte Mitarbeiter im Dienstpostenplan zu erfassen sind) enthalten sind, um bundesweit vergleichbare Pläne zu haben. Die derzeit enthaltenen Regelungen über die Genehmigungskompetenz hinsichtlich F und G sind im Wesentlichen eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen, die bei deren Streichung auch in der Richtlinie aufzuheben wären.

Mit anderen Worten: Das beabsichtigte Ziel wird bereits durch die Streichung der Genehmigungskompetenz im ASVG erreicht; mit dem Entfall der RDPP wird eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Zersplitterung und damit mangelnde Vergleichbarkeit der Dienstpostenpläne geschaffen.

Entfall der Prüfungsordnungen

Die bisherige Rechtsgrundlage für die Prüfungsordnungen (§ 31 Abs. 3 Z 10 ASVG, www.avsv.at Nr. 25, 26, 91 und 92/2007, 57 und 58/2008) entfällt offenbar ersatzlos: § 30a Abs. 1 Z 9 idF des Entwurfs ist keine Ersatzbestimmung, weil es hier bloß um die Festlegung von Standards für die – nichtfachliche – Aus- und Fortbildung der Sozialversicherungsbediensteten geht; dies gilt in gleicher Weise für § 30f Abs. 1 Z 29 idF des Entwurfs („Richtlinien für die fachliche Aus- und Fortbildung der Sozialversicherungsbediensteten“), weil es diese Kompetenz schon bisher neben der Kompetenz, Prüfungsordnungen zu erlassen gegeben hat – unter die letztgenannte Kompetenz fallen bspw. die Richtlinien für die Managementausbildung.

Diese Vorgangsweise erstaunt um so mehr als vor kurzem ein mehrjähriges Projekt zur Zukunft der Aus- und Weiterbildung im SV-Bereich von der Trägerkonferenz abgenommen wurde (Grundausbildung, allgemeine Fachausbildung und Fachausbildung) und erhebliche finanzielle Mittel in die Neugestaltung des Ausbildungswesens geflossen sind.

Faktisch wird damit auch in kollektivvertraglich verbürgte Mitspracherechte der Gewerkschaft der Privatangestellten eingegriffen, weil in der DO.A entsprechende Kompetenzen hinsichtlich der Prüfungsordnungen verankert sind.

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für den Kündigungsschutz bzw. die Unkündbarkeit. Ferner sind die Allgemeine Fachausbildung und die Fachausbildung Voraussetzungen für die Einreihung in bestimmte Gehaltsgruppen.

Das könnte (vor dem Hintergrund der geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätze und der Rechtsprechung der Höchstgerichte) bedeuten, dass Mitarbeitern, die bisher (aus welchen Gründen immer) nicht die A-Prüfung absolviert haben, auch so die Unkündbarkeit zuzuerkennen wäre (damit verbunden die rückwirkende Einbeziehung in das alte DO – Pensionsrecht für Diensteintritte vor 1996) und dass höhere Einreihungen auch ohne Absolvierung einer Fachausbildung erfolgen können – damit wird insbesondere auch das zu diesem Zweck in der DO.A geschaffenen Instrument der Ergänzungszulage obsolet.

* * *

Ziele des ausgesandten Gesetzesentwurfes sollen u. a. eine Straffung der Organisation und damit bedeutende Einsparungen im Verwaltungsbereich sein.

Durch das ersatzlose Streichen jener Regeln, die schon bisher Obergrenzen für Gehaltszahlungen, Qualifikationsregeln und organisatorische Grundlagen für eine Koordination geschaffen haben, werden diese Ziele nicht unterstützt, sondern es wird ihnen entgegen gearbeitet.

Die Streichung der Rechtsgrundlagen für die Dienstrechtsrichtlinien ist damit kontraproduktiv und sollte nochmals überlegt werden.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30b ASVG – Strategische Zielsteuerung

Gegen diese Bestimmung werden von den Versicherungsträgern schwerwiegende Einwände erhoben:

Die Annahme, dass oktroyierte Zielvorgaben eine gute Basis für eine effiziente und effektive Umsetzung seien, wird aus praktischer Erfahrung heraus sehr bezweifelt. Zudem kommt noch, dass diese Beschlüsse die Zustimmung von drei Ministerien benötigen. Für die potenzielle Nichterreichung von Zielen sind auch sehr aufwändige Szenarien angedacht. Allein die Tatsache, dass es sich um jährlich zu vereinbarende Ziele handelt und das Prozedere zur Erstellung und Abwicklung dieser Ziele so sperrig abgewickelt wird, führt zur berechtigten Frage, wo in der Praxis die Zeit für die wirkliche Erledigung im Sinne einer bestmöglichen Abarbeitung dieser Ziele bleibt.

Nach § 30 Abs. 2 des Entwurfes hat die Festlegung der Ziele bis zum 31. Oktober des Vorjahres zu erfolgen. Angesichts des Inkrafttretens mit 1. Jänner 2009 (§ 635 Abs. 1 Z 1) würde das bedeuten, dass die erste vollständige Zielfestlegung erst für das Jahr 2010 erfolgen könnte.

Dies würde eine etwa 1 ½-jährige Lücke in der Zielsteuerung lassen und dürfte nicht beabsichtigt sein.

Vorgeschlagen wird eine Übergangsbestimmung, wonach Ziele für 2009 zumindest vorläufig noch durch den bestehenden Hauptverband (Vorstand) festzulegen und den Ministerien vorzulegen sind.

Zu den Finanzzielen wird angeregt, die Vorgaben des Sozialpartnerpapiers als fixe, nicht mehr verhandelbare Rahmenbedingungen vorzusehen.

Zu Abs. 4 wird davon ausgegangen, dass die ministeriellen Genehmigungsverfahren (nach jeweiliger Beschlussfassung der SV-Holding im Oktober) erst im darauf folgenden Monat November zu erfolgen haben und nicht bereits ebenfalls bis 31. Oktober abgeschlossen sein müssen. Zur Absicherung dieses Termins wird es sinnvoll sein, für den Fall des Nichtzustandekommens entsprechender Zielvereinbarungen (Abs. 1) eine Frist vorzusehen, ab welcher die SV-Holding berechtigt ist, die Ziele festzulegen.

Weiters ist in Abs. 4 vorgesehen, dass dann, wenn es sich „ausschließlich um Angelegenheiten der Kranken-…“ (-Versicherung) handelt das Genehmigungsverfahren durch die BMGFJ usw. abzuwickeln ist.

Nachdem die Krankenversicherungsträger nicht nur die Krankenversicherung, sondern auch das Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen für die Unfall- und Pensionsversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung, Kammerumlagen, Fonds und Mitarbeitervorsorgekassen abwickeln, sollte klar gestellt sein, welchem Genehmigungsverfahren bei welchem federführenden Ministerium einschlägige Beschlüsse obliegen, um Meinungsverschiedenheiten in diesen doch wichtigen Angelegenheiten von vornherein auszuschließen.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30d ASVG – Sicherstellung der Zielerreichung

In diesem Zusammenhang darf auf Folgendes aufmerksam gemacht werden:

Sicherstellung setzt mögliche Konsequenzen voraus

Ob und wie Ziele erreicht werden, ist durch die einschlägigen Methoden der Betriebswirtschaft mess- und damit beurteilbar. Eine entsprechende Administration ist durch Kennzahlen, Monitoring usw. vergleichsweise leicht einzurichten.

Es muss aber auch Anreize geben, die es lohnend erscheinen lassen, Ziele zu erreichen.

Wenn es keine spürbaren Auswirkungen hat, wenn ein Ziel nicht erreicht wird, besteht die Gefahr, dass vereinbarte Ziele als „unverbindliche Wünsche“ interpretiert werden und keine zusätzliche Energie dafür investiert wird, sie auch tatsächlich zu erreichen.

Administration der Zielerreichung – Sitzungsteilnahme

Abs. 1 gibt der SV-Holding mit den Worten „Ist absehbar, dass vereinbarte Ziele nicht erreicht werden können, …“ gewisse Rechte, insbesondere die Entsendung von Vertretern zu Sitzungen.

Allerdings gibt Abs. 2 diesen Vertretern eine Dauerposition, weil sie vor jeder Sitzung des Verwaltungskörpers mit den Unterlagen zu versehen sind, was voraussetzt, dass diese Personen jedenfalls schon feststehen, ohne dass noch „absehbar“ ist (Abs. 1), ob Ziele (nicht oder doch) erreicht werden können.

Darin liegt ein gewisser Widerspruch: Sind die Vertreter nach Abs. 1 Z 3 dauernd zu bestellen oder nur ad hoc? – Wenn es sich um ad hoc Bestellungen handelt, so ist eine dauernde Zuteilung der Sitzungsunterlagen nicht möglich.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30e Abs. 1 Z 2 ASVG – Dienstleistungsaufgaben der Holding:
Pflegestatistik

In § 30e Abs. 1 Z 2 wird u. a. die Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge festgelegt. Aber schon bisher erfolgen Meldungen der Länder an die Pflegegelddatenbank nur unvollständig.

Angesichts dessen wird es in der Praxis nicht realistisch sein, dass der Hauptverband auch noch die Sachleistungen in der Pflege im Bereich der Länder erfassen soll, weil er keinerlei Recht hätte, die Einhaltung dieser  Vorschrift durchzusetzen.

Unvollständige Statistiken wären aber nahezu wertlos und verursachen unnötigen Aufwand.

Ehe eine Vorschrift über die Statistik dieses Bereiches ausgebaut wird, sollte zwischen Bund und Ländern eine vollständige Bereitstellung der Daten festgelegt wer­den.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30e Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 8 – EDV–Führung

Wenn es nach Z 8 gesetzliche Aufgabe der SV-Holding sein soll, die gesamte elektronische Datenverarbeitung in der Sozialversicherung zu führen, dann wird mit § 635 Abs. 3 nicht gemeint sein können, dass dieses Faktum an sich noch Inhalt von Vereinbarungen sein kann. Die Formulierung steht dazu allerdings in Widerspruch, weil nach ihr über alle Angelegenheiten „entsprechende Vereinbarungen“ mit den Krankenversicherungsträgern etc. zu treffen wären. Die Passage sollte überarbeitet werden.

In diesem Zusammenhang sei auf das zu § 30d Gesagte verwiesen – es müssen Konsequenzen für die Nichterreichung des Ziels vorgesehen werden. Dass es ohne solche Maßnahmen nicht möglich sein wird, zeigt das Schicksal der Rechenzentrumskonsolidierung, die nach den §§ 23–25 der EDV-Richtlinien www.avsv.at Nr. 87/2006 geplant war: Dort war als Ziel festgehalten, dass bis zum 1. Jänner 2007 alle Maßnahmen zu treffen wären, die Rechenzentren der Sozialversicherung bis Ende 2007 auf fünf zu reduzieren. Dazu kam es nicht, weil eine Reihe von Versicherungsträgern dagegen auftraten und in der Trägerkonferenz  im Herbst 2007 ein entsprechender Beschluss (der auch in den Richtlinien vorgesehen werden musste – § 25 Abs. 1 REDV) mehrheitsfähig war.

Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmung nochmals mit dem Ziel einer sozialversicherungsinternen effizienten und durchsetzbaren Lösung zu überarbeiten.

Das wird auch deswegen zweckmäßig sein, weil als Aufgabe der SV-Holding nach § 30e Abs. 1 Z 3 lit. a des Entwurfes wie schon seit Jahrzehnten „… die Errichtung und Führung einer zentralen Anlage zur Aufbewahrung und Verarbeitung der für die Versicherung … bedeutsamen Daten aller … Personen sowie LeistungsbezieherInnen …“ vorgesehen ist, was im Ergebnis weitgehend dieselbe Aufgabe betrifft.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30e Abs. 2 – EDV–Auslagerung

Zu § 30e Abs. 2 wird ersucht, folgenden Satz anzufügen:

„Im Fall einer Übertragung von Aufgaben an eine Einrichtung im Sinne des § 81 Abs. 2 gilt diese Einrichtung im Umfang dieser übertragenen Aufgaben als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110 ASVG. Die in § 30i für die SV-Holding normierten Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 anzuwenden.“

Wenn die SV-Holding, welche die Gebührenbefreiungen der §§ 109 und 110 in Anspruch nehmen kann, Aufgaben nach § 30e Abs. 2 auf Einrichtungen iSd § 81 Abs. 2 überträgt, könnte das zu einem Wegfall der Gebührenbefreiung und somit im Übertragungsfall zu einer Verteuerung der Dienstleistung führen, was sachlich nicht argumentierbar ist. Der angeführte Zusatz soll diese Ungleichbehandlung verhindern. Die analoge Anwendung des § 30i soll gewährleisten, dass auch Einrichtungen iSd § 81 Abs. 2 – im Rahmen der gem. § 30e Abs. 2 übertragenen Aufgaben – denselben datenschutzrechtlichen Rechten und Pflichten unterliegen wie die SV-Holding selbst.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30e Abs. 3 ASVG – An-sich-Ziehen von Verwaltungsaufgaben

Die SV-Holding soll einzelne Verwaltungsaufgaben an sich ziehen können. Es ist denkbar, dass es im Einzelfall nicht notwendig ist, einen Verwaltungsbereich/eine Verwaltungsaufgabe gänzlich durch die SV-Holding erledigen zu lassen, es könnte auch eine teilweise Erledigung sinnvoll sein.

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung durch die Fügung „… ganz oder teilweise …“ zu ergänzen.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30e Abs. 2, 3 und 4 ASVG – Koordination des Beschaffungswesens

Der Hauptverband hat im Jahr 2003 ein Innovationsprojekt aufgesetzt, um dem Beschaffungsmanagement der österreichischen Krankenversicherung neue Impulse zu geben. Zur Erreichung der definierten Ziele und des ermittelten Einsparungspotenziales wurden verschiedene Organisationsmodelle diskutiert und bewertet, wobei ein Scoring-Modell eine valide Bewertung aller Einflussfaktoren und Komponenten der einzelnen Modelle ermöglichte. Dabei hat sich das Lead-Buyermodell als ein erfolgversprechendes Modell im Sinne der Realisierung der angestrebten Ziele herausgestellt.[2]

Wie die Erläuterungen ausführen, könnte dieser Bereich einer jener Aufgabenbereiche sein, in denen die SV-Holding Aufgaben an sich zieht.

Es wäre auch eine Nutzung dieser Erfahrungen durch eine andere, aber eng mit der SV-Holding oder den Versicherungsträgern zusammenarbeitende Stelle sinnvoll.

Es sollte daher der ohnedies bereits begonnenen Weg von Competence-Center-Lösungen, wie er im Beschaffungsbereich schon umgesetzt ist, weiter fortgesetzt werden, wobei die Regelung in § 30 Abs. 4 in dem Zusammenhang ausdrücklich begrüßt wird.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30f ASVG – Normsetzungskompetenzen – Vergaberichtlinien

Zu § 30e Abs. 3, § 30f Abs. 2

Zu allen Normsetzungskompetenzen der zukünftigen SV-Holding gilt:

Es muss geklärt werden, ob und auf welcher Basis die bisher kundgemachten Richtlinien und anderen Verlautbarungen des Hauptverbandes weiter gelten.

Diese Rechtstexte sind seit 2005 vollständig im Internet unter www.avsv.at verfügbar, die Rechtsbereinigung dieser Durchführungsvorschriften ist abgeschlossen, frühere Texte sind nicht mehr in Kraft.

Allerdings geht der Entwurf davon aus, dass in Zukunft für einige Richtlinien (Dienstrecht) keine Rechtsgrundlage mehr bestehen soll.

Das Thema ist deswegen wichtig, weil die zukünftige SV-Holding unabhängig davon, ob sie eine eigene Entität bildet oder den Hauptverband fortsetzt, auf einer anders konstruierten demokratischen Legitimation beruhen soll, womit die bisher vom Hauptverband erlassenen Normen allenfalls mangels anderer Regelung im Sinn des Verfassungsrechts anfechtbar werden (invalidieren) könnten. Diesem Risiko sollte man den gesamten geltenden Normenbestand nicht aussetzen.

Jedenfalls sollte weiters auch klargestellt werden, dass die in § 30f Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Normen nicht in ihrer Gesamtheit verbindlich sein sollen, sondern – entsprechend der bisherigen Rechtslage - nur einzelne Bestimmungen für verbindlich erklärt werden können (bzw. einzelne Bestimmungen aus der Verbindlichkeit herausgenommen werden können) und variable Vorgangsweisen in Anpassung an jeweilige Sach- und Rechtslage (insbesondere wegen der unterschiedlichen Sozialversicherungsgesetze) möglich bleiben.

Nach Ansicht mehrerer Versicherungsträger stellen die neuen Bestimmungen einen wesentlichen Eingriff in die Autonomie und Selbstbestimmung der Versicherungsträger dar.

Dass in Zukunft alle Richtlinien der Genehmigung dreier Ministerien bedürfen (bzw. deren Einvernehmens) dürfte die Flexibilität der neuen Holdingskonstruktion spürbar beeinträchtigen.

Vergaberecht:

Bei der Übernahme der bestehenden Richtlinienlisten dürften weiters die Richtlinien nach den bestehenden § 31 Abs. 5 Z 6 ASVG übersehen worden sein. Diese Richtlinien können „über die Vergabe von Leistungen durch die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband“ aufgestellt werden. Diese Richtlinien dürfen nicht gestrichen werden, weil sie Grundlage für die sozialversicherungsinterne Verteilung von Arbeitsaufträgen sind:

Hintergrund dieser Richtlinienkompetenz ist das Vergaberecht des Bundes, welches seinerseits auf einschlägigen Richtlinien der EU beruht. Nach § 10 Z 6 des Bundes-Vergabegesetzes sind nämlich Auftragsvergaben von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen (usw.), wenn sie „… aufgrund veröffentlichter, mit dem EGV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften …“ vergeben werden. Die Richtlinien sind eine solche Verwaltungsvorschrift.

Sinn dieser Bestimmung ist, dass Auftragsvergaben, die bereits im Rahmen der Erstellung einer öffentlich-rechtlichen Norm als ausnahmewürdig von der allgemeinen Vergabeverfahrenspflicht erkannt wurden, nicht mehr jeweils noch extra nach dem Vergaberecht abgewickelt werden müssen:

Wäre die Bestimmung nicht vorhanden, könnte es dazu kommen, dass bereits dann, wenn eine Aufgabe sozialversicherungsintern einem bestimmten Versicherungsträger übertragen werden soll, bereits über diesen Gesichtspunkt dennoch ein formelles Vergabeverfahren abzuwickeln wäre, was unnötig ist (Dass dieser Versicherungsträger im Anschluss daran allfällige Aufträge im Markt vergeben und damit ausschreiben muss, ist selbstverständlich und hier nicht betroffen).

Die Bestimmung ist eine der Grundlagen der bestehenden Richtlinien über die Zusammenarbeit bei der elektronischen Datenverarbeitung – REDV www.avsv.at Nr. 87/2006, sie wird im EDV–Bereich vielfach angewendet (Vergabe der Standardprodukte an einzelne konkrete Sozialversicherungsträger), auf sie wurde auch bereits gegenüber der europäischen Kommission anstandslos hingewiesen.

§ 31 Abs. 5 Z 6 ASVG sollte damit auch in die Aufzählung der Normsetzungskompetenzen der SV-Holding in § 30f Abs. 1 der Novelle aufgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30f Abs. 1 Z 5 und Z 7 ASVG – Richtlinien über die ökonomische Krankenbehandlung und die ökonomische Verschreibweise

Hinsichtlich des § 30f Abs. 1 Z 5 stellt sich die Frage der Geltung der Richtlinien über die ökonomische Krankenbehandlung für Ärzte.

Es sollte eine gesetzliche Regelung getroffen werden, dass die SV-Holding diese Richtlinien sowie die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen auf ministerielle Weisung mit unmittelbarer Geltung für die Ärzte erlassen  kann.

Zu Art. 1 Z 8 und Z 104 – § 30f Abs. 1 Z 9 iZm § 349 Abs. 2a bis 3 ASVG

Nach den Erläuterungen zu den §§ 30 ff. des Entwurfes soll die Kompetenz zum Abschluss von Gesamtverträgen nun ausschließlich bei den Versicherungsträgern (im Rahmen der vereinbarten Ziele bzw. der von der Holding festgelegten Ziele oder Richtlinien) liegen.

Andererseits verbleibt in § 341 Abs. 1 (Ärzte-Gesamtverträge) die Abschlusskompetenz bei der Holding. Dieser Widerspruch sollte aufgelöst werden.

Für die Vollziehung des § 349 Abs. 2a (PRIKRAF-Krankenanstalten) ist es auch in Zukunft sinnvoll (weil die KV-Träger nach § 149 Abs. 3 ASVG zwingend gemeinsam den PRIKRAF dotieren müssen), wenn die SV-Holding neben dem Fondsvertrag auch einen Gesamtvertrag mit der WKÖ abschließt, der bundesweit für alle PRIKRAF-Krankenanstalten gilt. Die Konstruktion von Gesamtverträgen der Träger nach einheitlichen Richtlinien oder Zielen erscheint hier ungenügend.

Es gibt derzeit eine Reihe von bundesweit geltenden Gesamtverträgen bzw. Gesamtvertragskompetenzen des Hauptverbandes außerhalb des kurativen Bereiches, z. B. mit Zahnärzten („Zahn neu“), Apothekern, Psychologen, Psychotherapeuten, über den Mutter-Kind-Pass, Vorsorgeuntersuchungen usw. Solche Gesamtverträge würden in Zukunft ebenfalls (nur mehr) von den Versicherungsträgern abschließbar sein, wobei gerade dann die Möglichkeit unterschiedlicher Verhandlungsergebnisse hoch ist.

Das Wegfallen der Abschlusskompetenz bei Gesamtverträgen sollte insofern nochmals überlegt werden bzw. sollte jedenfalls die Möglichkeit geschaffen werden, dass die SV-Holding (wenn schon keine zwingende Gesamtvertragsabschlusskompetenz gewünscht ist) zumindest auf Wunsch der Versicherungsträger dennoch (Einzel- und Gesamt-)-Verträge abschließen kann.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30f Abs. 1 Z 10 ASVG – SV-Holding und Rezeptgebührenkonto

Der Schlussteil der Bestimmung sollte lauten „… über ein von der SV-Holding für die Sozialversicherungsträger einzurichtendes Rezeptgebührenkonto …“.

Dies deswegen, weil der Inhalt dieses Kontos von der SV-Holding nicht bestimmt werden kann, sondern auf den (Abrechnungs-)Mitteilungen der Krankenversicherungsträger beruhen muss, sodass die datenschutzrechtliche Verantwortung für den Kontoinhalt ebenfalls bei diesen Versicherungsträgern liegen soll. Damit würde die Bestimmung der ansonsten gleich bleibenden Regelung nach § 30i entsprechen.

Andernfalls könnte es dazu kommen, dass die SV-Holding nach dem Datenschutzrecht dazu verpflichtet werden könnte, für Aufzeichnungen einzustehen, welche von einem Sozialversicherungsträger (allenfalls sogar durch Bescheid) rechtsrichtig anders festgestellt wurden. Rechtslagen, die derartige Feststellungskonflikte auslösen könnten, sollten vermieden werden.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30f Abs. 1 Z 16 ASVG

Gemäß § 30f Abs. 1 Z 16 ASVG hat die Holding auch eine Richtlinie zur Erreichung einer optimalen Auslastung der Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren), Kur-, Genesungs- und Erholungsheime und ähnlicher Einrichtungen zu erlassen (entspricht dem derzeitigen § 31 Abs. 5 Z 21 ASVG).

Es sollte jedenfalls klargestellt werden, dass hier ausschließlich sv-eigene Einrichtungen und keine privaten – oder auch teilprivatisierten – Einrichtungen gemeint sind, die dann von einer faktischen Auslastungsgarantie profitieren würden.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30f Abs. 2 ASVG – verbindliche Normsetzung

Das Wort „verbindliche“ sollte gestrichen werden, weil die Aufstellung „verbindlicher Regelungen“ ohnedies bereits in § 30 Abs. 2 Z 4 des Entwurfes festgesetzt ist und auch in § 30g genannt ist, andererseits das Wort „verbindlich“ in § 30f Abs. 2 im Umkehrschluss zu Überlegungen Anlass geben könnte, die Richtlinien nach Abs. 1 hätten eine andere Form der Verbindlichkeit, weil dort dieses Wort nicht enthalten ist.

Eine generelle Verbindlichkeit ist schon deswegen nicht möglich, weil sich diese Rechtstexte mit unterschiedlichen Gesetzeslagen (ASVG, GSVG, BSVG, B‑KUVG) zu befassen haben und im Detail jedenfalls unterschiedliche Formulierungen notwendig sein werden.

Zur Verordnungskompetenz nach Z 5 ist festzuhalten, dass gegen diese Bestimmung wie schon bisher massive verfassungsrechtliche Bedenken bestehen: Es wird weder die Höhe bzw. Größenordnung des Kostenbeitrages, noch, ob bzw. unter welchen Umständen ein solcher überhaupt eingehoben werden muss, im Gesetz vorgegeben. Vorgesehen ist lediglich eine Bedachtnahme auf die vorhandenen Mittel im Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten. Weiters darf die SV-Holding nur einheitliche Kostenbeiträge in der Verordnung festsetzen und hat dabei die von den Versicherungsträgern im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten Leistungen zu Grunde zu legen. Damit fehlt es aber (wie bereits bisher!) an der notwendigen Begrenzung bzw. Determinierung des Verordnungsgebers hinsichtlich der festzusetzenden Kostenbeiträge und erscheint die Regelung (nach wie vor) wegen Verletzung des Determinierungsgebotes des Artikel 18 B-VG mit Verfassungswidrigkeit behaftet (siehe dazu auch Lienbacher: Verfassungsrechtliche Fragen der Verordnungsermächtigung an den Hauptverband, § 31 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5a ASVG, Vortrag im Rahmen des Symposions „Selbstbehalte in der gesetzlichen Krankenversicherung aus ökonomischer und rechtlicher Sicht“, 29. April 2004, Edmundsburg, Salzburg).

§ 30f Abs. 2 Z 4 und 5 enthalten inhaltlich gleichartige Regeln, die Bestimmung sollte überarbeitet werden

Zu Art. 1 Z 8 – § 30f Abs. 2 Z 1 und Z 2 ASVG – Zusammenlegung von Mustersatzung und Musterkrankenordnung

Satzung und Krankenordnung von Versicherungsträgern betreffen dieselben Personengruppen, nämlich Versicherte und Dienstgeber (z. B. bei Verhalten im Krankheitsfall, Krankschreibungen etc.)

Es wird zur Diskussion gestellt, diese beiden Normen zusammenzulegen und die entsprechenden Anordnungen nur mehr in einer einzigen Norm, nämlich der Satzung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers (auf der Basis der Mustersatzung) zu bestimmen.

Damit wäre mit einem Schlag die Zahl der notwendigen Normen um fast die Hälfte reduziert (nur die reinen Unfall- und Pensionsversicherungsträger haben keine Krankenordnung).

Nachdem es für Außenstehende nicht immer einfach nachvollziehbar ist, ob sich eine Bestimmung in der Satzung oder in der Krankenordnung befinden kann, wäre damit auch der Zugang zum Recht verbessert.

Durch den Entfall der einschlägigen Genehmigungsverfahren würde auch eine gewisse Entlastung in den Aufsichtsbehörden eintreten.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30f Abs. 2 Z 3 ASVG – Mustergeschäftsordnung

Nach dem Entwurf ist „eine“ Mustergeschäftsordnung aufzustellen, allerdings sind nach § 456a Abs. 4 erster Satz „gesonderte Mustergeschäftsordnungen“ also eine Mehrzahl aufzustellen. § 635 Abs. 7 wiederum regelt „eine Mustergeschäftsordnung“.

Es würde auch tatsächlich eine Mustergeschäftsordnung ausreichen, welche allenfalls unterschiedliche Regelungen je nach Versicherungszweig und Verwaltungskörper zu enthalten hätte.

Zu Art. 1 Z 8 – § 30h Abs. 4 ASVG

Tippfehler „im Internet“

Zu Art. 1 Z 8 – § 30i ASVG

Die SV-Holding kann nicht DienstleisterIn sein. Der datenschutzrechtlich definierte Begriff „Dienstleister“ sollte nicht verändert werden.

Der Halbsatz sollte weiters zwecks Vermeidung einer Doppelzitierung lauten „... jedenfalls Dienstleister nach § 4 Z 5 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000.“

Zu Art. 1 Z 9 – § 31 Abs. 1 ASVG – Rechtspersönlichkeit

Die SV-Holding benötigt wie derzeit der Hauptverband Rechtspersönlichkeit, um ihre gesetzlichen Aufgaben (Vereinbarungen usw.) wahrnehmen zu können. Da die Sozialversicherung nicht zuletzt immer häufiger in internationalen Beziehungen tätig ist (und zumindest ausländischen Partnern der Begriff der österreichischen „Körperschaft öffentlichen Rechts“ im Regelfall unbekannt ist), sollte dies klargestellt werden.

Weiters muss eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, welche die Frage der Rechtsnachfolge bzw. Identität der SV-Holding regelt:

Dem Entwurf ist nicht zu entnehmen, ob die SV-Holding eine neue Entität sein soll oder nur ein neuer Name für den organisatorisch neu gestalteten weiter bestehenden Hauptverband. Dies ist für die Beurteilung von Rechtsübergängen bzw. den Weiterbestand von Verträgen (Gesamtverträge, Kollektivverträge, Lieferverträge und Lizenzvereinbarungen im EDV-Bereich etc.) jedoch relevant, ebenso für die Eintragung in öffentliche Register.

Es sollte auch überlegt werden, ob eine Registereintragung vorgesehen werden soll:

Der Hauptverband ist bereits in das Ergänzungsregister nach dem E-GovG https://www.ersb.gv.at (Nr. 215) eingetragen, dies sollte auch für die Sozialversicherungsträger vorgesehen werden, um Interessenten klare Informationen über die jeweilige Struktur und deren Ansprechpartner zu geben (und in weiterer Folge Basis für die Erstellung von Zertifikaten und Stammzahlen nach dem E-Government zu sein).

Zu Art. 1 Z 9 – § 31 Abs. 1 ASVG – Verfassungsbestimmung Holding

Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis über den Hauptverband VfSlg 17.023 die Repräsentation der Mitglieder als einer der wichtigen Voraussetzungen für die Errichtung eines Selbstverwaltungskörpers erwähnt hat, wird ersucht, nochmals zu prüfen, ob die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Verfassungsbestimmung den Anforderungen des VfGH im zitierten Erkenntnis entsprechen würde.

Es wird einfachgesetzlich nicht geregelt, welche Rechte und Pflichten die Versicherungsträger als Mitglieder der Holding hätten, nur Beratungsrechte sind in den Spartenkonferenzen vorgesehen.

Die Verfassungsbestimmung über die Versicherungsträger als (gleichberechtigte und an erster Stelle genannte) Mitglieder der SV-Holding muss entsprechend in den Folgebestimmungen ausgeführt sein – oder müsste, falls das nicht gewollt sein sollte, nochmals überarbeitet werden.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass es im Sinn der neuen Regelung notwendig sein wird, die §§ 442–442c über das Sozial- und Gesundheitsforum eingehend zu überarbeiten, damit es nicht zu Doppelrepräsentationen kommt (siehe die Zusammensetzung dieses Forums).

Zu Art. 1 Z 36 – § 73 Abs. 2 ASVG

Betriebskrankenkassen

Als Beitrag zur Sanierung der Krankenversicherung soll nunmehr in den Jahren 2008 bis 2012 im Wege eines Zusatzhebesatzes von der Pensionsversicherungsanstalt (zusätzlich) 3 % der einbehaltenen Beträge (von PensionsbezieherInnen, die bei einer Gebietskrankenkasse versichert sind) an die SV-Holding überwiesen werden, wobei die Betriebskrankenkassen ausgenommen werden sollen.

Die Betriebskrankenkassen haben darauf verwiesen, dass auch diese Kassen bei der ursprünglichen Senkung des Hebesatzes Einbußen bei den Beitragseinnahmen im Bereich der Pensionisten hin nehmen mussten.

Während der durchschnittliche Anteil der Pensionisten am Gesamtversichertenstand bei den Gebietskrankenkassen 31 % beträgt, liegt dieser z. B. bei der Betriebskrankenkasse Kapfenberg bei 59,6 %. Gleichzeitig verweist die Betriebskrankenkasse Kapfenberg auf den Jahresabschluss 2006 (u.a. auch davor), wo den Beitragseinnahmen der Pensionisten in der Höhe von € 8,641.055,- Versicherungsleistungen von € 13,345.388,- gegenüberstanden. Dies entspricht einem Mehraufwand in dieser Versichertenkategorie von € 4,704.333,-. Somit beträgt die Deckung der Ausgaben für die Versichertenkategorie der Pensionisten „nur“ 64,7 %.

Nachdem gerade in diesem Versichertenbereich die Ausgaben weiterhin exorbitant steigen, ist es aus Sicht der Betriebskrankenkassen für eine nachhaltige Sanierung der finanziellen Gebarung notwendig, dass auch für jene PensionsbezieherInnen, die bei den Betriebskrankenkassen versichert sind, der Zusatzhebesatz erhöht wird.

Zu § 132 ASVG (nicht im Entwurf) – Satzungsermächtigung für Barleistungen

Nach § 30f Abs. 2 Z 4 und 5 soll es zu den Normsetzungskompetenzen der SV-Holding gehören, Verordnungen über Kostenbeiträge bei ärztlicher Hilfe aufzustellen.

Nach § 132 ASVG können die Träger der Krankenversicherung in ihren eigenen Satzungen bestimmen, dass anstelle von Sachleistungen Barleistungen gewährt werden können, wobei die Barleistungen 80 % der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten dürfen.

Die Form der Inanspruchnahme von Leistungen ist auch Inhalt der Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 6 des Entwurfes, wobei in den Richtlinien nach Z 9 des Entwurfes die Versicherungsträger untereinander und mit der SV-Holding bei der Leistungserbringung etc. zusammenzuarbeiten haben.

§ 132 ASVG lässt eine in diesem Zusammenhang bedeutsame Regelungskompetenz allerdings bei den Satzungen der einzelnen Krankenversicherungsträger.

Darin scheint ein Widerspruch zum Normsetzungskonzept des Entwurfes zu liegen. § 132 ASVG sollte gestrichen und allenfalls eine adäquate Regelung im Rahmen der SV-Holding vorgesehen werden.

Zu Art. 1 Z 123 ff. – §§ 338 ff. ASVG – Gesamtvertragskompetenz

(Siehe auch zu Z 8 und Z 104 – Krankenanstaltenverträge)

An dieser Stelle darf auf die Rechtslage im Heilmittelbereich aufmerksam gemacht werden – hier ergeben sich, weil der Gesamtvertrag mit den Apothekern bundesweit ohne Einzelverträge besteht, sowie im Zusammenhang mit den bisherigen gesamtwirtschaftlichen Aufgaben des Hauptverbandes gravierende Auswirkungen:

Im nun vorgeschlagenen § 30 ASVG werden die Aufgaben der neuen SV-Holding allgemein umschrieben. Hierbei steht die Zielsteuerung im Bereich der Sozialversicherung im Vordergrund. Neben dieser soll die SV-Holding aber auch – wie schon bisher der Hauptverband – die allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung sowie normsetzende Kompetenzen wahrnehmen und zentrale Dienstleistungen erbringen.

Das Krankenversicherungs-Änderungsgesetz (KV-ÄG), das zeitgleich mit dem gegenständlichen Entwurf zur Stellungnahme versand wurde, sieht in diesem Zusammenhang einen teilweisen Übergang dieser Gesamtvertragskompetenzen vor. Nach dessen Z 5 sollen die Ärzte-Gesamtverträge von den KV-Trägern mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossen werden (vgl. § 341 Abs. 1 zweiter Satz idF des KV-ÄG).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass diese Änderung des § 341 Abs. 1 ASVG bereits mit 1. August 2008 in Kraft treten soll (vgl. Z 25 [§ 635 Abs. 1 Z 1 ASVG] des KV-ÄG). Die im gegenständlichen Gesetzesentwurf zur SV-Holding vorgenommenen Änderungen des § 341 ASVG sollen aber erst mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten (vgl. Z 308 – ebenfalls§ 635 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dieser Unterschied ist zu überarbeiten, weil sonst durch das SV-Holding-Gesetz ab 2009 Passagen ersetzt würden, die es ab dem 1. August 2008 gar nicht mehr gibt.

Die Rahmenbedingungen bei den Apothekern sind andere als bei den Ärzten: Anders als bei den Ärzten, bei denen zwischen Vertrags- und Wahlärzten unterschieden wird und daher neben den Gesamtverträgen auch Einzelverträge abgeschlossen werden müssen, gibt es bei den Apothekern keine derartige Unterscheidung. Aufgrund der bereits mehrfach genannten gesetzlichen Regelungen sind alle öffentlichen Apotheker vom Apothekergesamtvertrag umfasst; es bedarf ausdrücklich keiner gesonderten Zustimmungs- oder Beitrittserklärung seitens der Apotheker.

Ein weiterer Unterschied zwischen den Gesamtverträgen der Ärzte und dem Apothekergesamtvertrag ist, dass erstere von den einzelnen Landesärztekammern abzuschließen sind, sodass es bereits jetzt nicht nur einen sondern mehrere Gesamtverträge gibt, wohingegen letzterer von der Österreichischen Apothekerkammer für ihre Mitglieder abgeschlossen wird. Dies hat zur Folge dass es bundesweit nur einen einzigen, für alle öffentlichen Apotheker und alles KV-Träger verbindlichen Gesamtvertrag gibt.

Darüber hinaus ist auch die Abrechnung der KV-Träger mit den öffentlichen Apothekern anders geregelt als die Abrechnung mit den Vertragsärzten. Die Abrechnung mit den öffentlichen Apotheken erfolgt nämlich nicht auf direktem Weg zwischen Apotheke und KV-Träger, sondern über die Pharmazeutische Gehaltskasse (vgl. § 1 Abs. 2 Z 3 Gehaltskassengesetz), auf die gemäß § 43 Gehaltskassengesetz alle Forderungen, die den öffentlichen Apotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber den SV-Trägern zustehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung übergehen.

Unserer Ansicht nach sollte daher aus all diesen Gründen und insbesondere im Interesse einer einheitlichen, transparenten und kostensparenden Medikamentenabgabe und -abrechnung von einer Änderung der Abschlusskompetenzen in diesem Bereich dringend Abstand genommen werden.

In § 351c Abs. 10 ASVG kommt noch „Hauptverband“ vor. § 351f Abs. 1 zweiter Satz beginnt mit „Er ...“. Das wäre durch „Sie“ (bzw. SV-Holding) zu ersetzen.

Zu Art. 1 Z 197 – § 432a ASVG – Geschäftsführung

Es sollte klargestellt werden (bzw. der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung eine einschlägige Grundlage für eine solche Feststellung erhalten), ob dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht im Fall von Stimmengleichstand zukommt.

Zu Art. 1 Z 200 – § 437 ASVG – Kontrollversammlung, Nichtzustimmung

Da die Bestellung eines unabhängigen Vorsitzenden u. U. ein Vergabeverfahren bedingen kann (es muss sich ja nicht um „Rechtsberatung“ im Sinn von Kategorie 21 der nicht-prioritären Dienstleistungen nach Anhang IV des Bundes-Vergabegesetzes handeln, die einfacher vergeben werden kann), sollte ein klarer gesetzlicher Bestellungsablauf vorgesehen werden.

Die Versicherungsträger weisen darauf hin, dass eine Vermischung von Geschäftsführung und Kontrolle auch in der Privatwirtschaft sehr außergewöhnlich wäre. Von Sozialversicherungsträgern wird angeregt, die bisherige Kompetenzaufteilung des § 437 Abs. 1 ASVG beizubehalten.

Zu Art. 1 Z 211 – § 441 ASVG – Verwaltungsrat

Zu Abs. 6: Danach ist für das Präsenzquorum die Zahl der Mitglieder zu beachten. Es dürfte nicht gemeint sein, dass hier auch die nicht stimmberechtigten Mitglieder mitzurechnen wären, sodass der Begriff „stimmberechtigte Mitglieder“ als Basis für dieses Quorum herangezogen werden sollte.

Zu Abs. 2 Z 5 ASVG: Dem Verwaltungsrat sollen VertreterInnen des Betriebsrates angehören, allerdings betrifft der zitierte § 441e des Entwurfes die Regelungen für die Teilnahme der Betriebsvertretungen der Versicherungsträger, nicht aber jener des Betriebsrates der SV-Holding.

Nach dem Entwurf kann es dazu kommen, dass die Betriebsvertretung der SV-Holding die einzige Betriebsvertretung ist, die an den Sitzungen des geschäftsführenden Organs nicht teilnahmeberechtigt ist, weil die zwei entsprechenden Mandate durch Vertreter anderer Betriebsvertretungen aus Versicherungsträgern wahrgenommen werden könnten.

Es sollte der Betriebsvertretung der SV-Holding somit ein eigenes Teilnahmerecht geschaffen werden, weil der Verwaltungsrat ja nicht nur koordinierende Kompetenzen hinsichtlich der Sozialversicherung insgesamt, sondern auch geschäftsführende Aufgaben für die SV-Holding in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber hat.

Art. 1 Z 211 – 441a ASVG – Spartenkonferenzen

Die Spartenkonferenz sollte für ihren Vorsitzenden auch einen Stellvertreter wählen können, um Meinungsverschiedenheiten dahin zu vermeiden, ob der Obmann-Stellvertreter beim jeweiligen Versicherungsträger auch dessen Stellvertreter in der Spartenkonferenz sein soll bzw. darf.

Art. 1 Z 211 – 441c Abs. 1 ASVG – Vertretung nach außen

Offen ist, wer die SV-Holding nach außen vertritt, vgl. dazu das Unternehmens- und Vereinsrecht, wo Geschäftsführung und Vertretung praktisch immer in einer Hand sind, siehe GmbHG und AktienG, VereinsG: die Repräsentanten der „Mitglieder“ (Gesellschafter, Aktionäre, Vereinsmitglieder) sind nur selten – und dann eher ausnahmsweise – vertretungsberechtigt.

Soll die Vertretung nach außen daher an die Geschäftsführung bzw. deren Vorsitzenden delegierbar sein? Allerdings kommt dem Verwaltungsratvorsitzenden „vor allem die Vertretung der SV-Holding gegenüber den Versicherungsträgern“ zu (siehe die Erläuterungen).

Eine klare Bestimmung über die Vertretung nach außen wäre äußerst wichtig, weil die Sozialversicherung auch in Zukunft Verträge über Dienstleistungen usw. in Millionen-€-Höhe abzuschließen haben wird. Wenn darüber Einvernehmen besteht, könnte dies auch in der Satzung nach § 454 geregelt werden (Form von Kundmachung und rechtsverbindlichen Akten), wenn nicht, wäre die Bestellung im Gesetz zu regeln.

Zu Art. 1 Z 211 – § 441f ASVG – Finanzierung der SV-Holding

§ 441f in der vorgeschlagenen Formulierung würde den Verteilungsschlüssel, also das Proportionalverhältnis, der Verbandsbeitragspunkte zum Stand 31. Dezember 2008 „einfrieren“.

Das bedeutet, das zukünftige unterschiedliche Entwicklungen der Beitragseinnahmen nicht berücksichtigt werden: Damit würden SV-Träger mit schwacher Beitragseinnahmenentwicklung benachteiligt, SV-Träger mit starker Beitragseinnahmenentwicklung bevorzugt.

Nicht klar ist, warum die Finanzierung der SV-Holding zweigeteilt ablaufen soll: Den Erläuterungen sind zwar Hinweise darauf zu entnehmen, dass Versichertenbeiträge und Versicherungsträger-Beiträge geschaffen werden sollen, im Ergebnis ist das aber dasselbe: Zahlungen der Versicherungsträger aus deren Einnahmen, die ja hauptsächlich von den Versicherten und deren Dienstgebern kommen.

Darüber hinaus ist der Hauptverband bereits jetzt in einer Reihe von Zusammenhängen für andere Stellen tätig, so insbesondere im Amtshilfebereich (Auskünfte an Gerichte usw., Datenspeicherung für die Arbeitsmarktverwaltung), bei der Registerzählung, für Krankenfürsorgeanstalten, im e-card Projekt (siehe § 31a Abs. 4 letzter Satz ASVG) usw. Einzelne Bestimmungen sehen hiefür Vergütungen vor. Diese Zahlungen sollen wie bisher der SV-Holding zugute kommen und die Beiträge der Versicherungsträger mindern, vgl. dazu § 82 ASVG über die Mitwirkungsvergütungen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Bestimmung folgendermaßen zu formulieren. Dabei soll nicht auf Versicherungszahlen abgestellt werden, weil z. B. in der Unfallversicherung die Zahl der Schüler und Studenten (mangels Beitragszahlung) nicht exakt feststeht:

§ 441f. (1) Die für die SV-Holding notwendigen Mittel werden durch Beiträge der Versicherungsträger aufgebracht. Diese Beiträge und deren Aufteilung auf die Versicherungsträger werden durch den Verwaltungsrat festgesetzt. Der Aufteilungsschlüssel hat sich an den Beitragseinnahmen des Vorjahres bei den einzelnen Versicherungsträgern in den jeweiligen Versicherungszweigen zu orientieren, gestaffelte Festsetzungen sind zulässig.

(2) Für konkrete Aufgabengebiete und Projekte, von denen die Versicherungsträger unterschiedlich stark betroffen sind, kann der Verwaltungsrat zusätzliche Beiträge mit abweichenden Aufteilungsschlüsseln festsetzen. Diese Schlüssel haben die zu erwartenden Nutzung, die Aufwandsersparnis sowie nach einem einheitlichen Schema zu bewertende Sachleistungen der jeweils mitarbeitenden Versicherungsträger zu berücksichtigen.

(3) Die SV-Holding ist berechtigt, für die Mitwirkung an Aufgaben, welche für Einrichtungen außerhalb des Kreises der Versicherungsträger erbracht werden, nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen Vergütungen in der Höhe des daraus zusätzlich entstehenden Aufwandes zu verlangen.“

Zu Art. 1 Z 225 – § 446b ASVG – Genehmigung von Großinvestitionen

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Zitierung der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 Anlass zu Diskussionen bilden kann, ob es sich dabei um den Tageswert oder den Monatswert handelt (siehe den Wortlaut des § 45 Abs. 1). Nach den Erläuterungen ist der Tageswert gemeint, dies sollte im Gesetz klarer festgehalten sein.

Es wird davon ausgegangen, dass unter „Investitionen“ auch Bauvorhaben, Leasingmodelle und alle anderen Maßnahmen gehören, welche den genannten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage (Tageswert oder Monatswert) übersteigen. Eine Bestimmung über die zeitliche Abgrenzung ist notwendig, damit nicht Anreize bestehen, eine Projektplanung auf mehrere Beschlüsse aufzuteilen.

Es sind weiters auch Maßnahmen denkbar, welche zwar keine Investition bedeuten, aber dennoch die Vermögenssituation des Versicherungsträgers betreffen z. B. Verzichte auf Forderungen. Solche Verzichte kommen bei entsprechender Höhe ebenfalls für ein Genehmigungsverfahren in Betracht.

Die Wortfolge

„… und nicht im Jahresvoranschlag vorgesehen sind, …“

ist insofern in der Praxis schwierig zu vollziehen, als zum Zeitpunkt der Abstimmung der Jahresvoranschläge mit den Versicherungsträgern weder die erforderliche Zeit noch die unbedingt notwendigen Detailinformationen zur Verfügung stehen, um jede im Jahresvoranschlag vorgesehene Großinvestition der kritischen Überprüfung hinsichtlich Bedarf, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu unterziehen. Das ist allerdings derzeit (vom Gesetzgeber und Rechnungshof eingefordert) bei Vollziehung des noch geltenden, im Entwurf nicht mehr berücksichtigten § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG, möglich.

Aufgrund der Schwellenwertregelung wird in Hinkunft die seitens der Aufsichtsbehörden per Erlass vom 26. Mai 1995, Zl. 26.008/3-5/95 festgestellte Zustimmungspflicht des Hauptverbandes zur Errichtung von Trägereinrichtungen in fremden Gebäuden durch Anmietung von Räumlichkeiten nicht mehr anwendbar, wodurch die beabsichtigte Kontrolle von Flächenmehrungen außer Kraft gesetzt wird.

Der Entfall der bisherigen Genehmigungspflicht nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG wird im Gegensatz zur propagierten Stärkung eine deutliche Schwächung des Hauptverbandes bzw. der SV-Holding bewirken.

Hier offenbart sich beispielhaft die Unklarheit der Formulierung des § 443 Abs. 3, nach welchem jeder Jahresvoranschlag mit der SV-Holding abzustimmen sein wird.

Es werden Unklarheiten auftreten, wenn eine Investition zwar im Jahresvoranschlag vorgesehen ist, eine Abstimmung im Sinne des § 443 Abs. 3 aber nicht zustande gekommen ist.

Abstimmung nach § 443 Abs. 3 bedeutet ein Zustimmungserfordernis, weil ansonsten die Regeln über die Investitionsgenehmigung umgangen werden könnten, die Abstimmung des Jahresvoranschlages soll ja von der Genehmigungspflicht befreien.

In Zukunft könnte es ansonsten genügen, die geschätzten Kosten für ein Vorhaben (eine Großinvestition) im Jahresvoranschlag vorzusehen, um ein Prüfverfahren durch die SV-Holding (im heutigen Umfang sind dies Bedarfsprüfung, Zustimmung, Kostenerhöhung, Schlussabrechnung) zu umgehen.

Dieser Effekt entspräche nicht den Zielen des Entwurfes.

Zu Art. 1 Z 308 – § 635 ASVG – Namensänderung SV-Holding

Der Hauptverband ist mit seinem geltenden Namen vielfach in Bundesgesetzen enthalten (vgl. nur § 294a der Exekutionsordnung etc.). Es wäre sicherzustellen, dass der neue Name „SV-Holding“ in allen bundesgesetzlichen Regelungen rasch aufscheint, um nicht jedes einzelne Bundesgesetz auf den neuen Namen umstellen zu müssen.



[1] Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I 1999/35, bzw. Österreichischer Stabilitätspakt 2005, BGBl. I Nr. 19/2006.

[2] siehe dazu den Beitrag von Graf, Neumann, Jaklitsch, Köhler u. a.: Shared Services – Competence Center Beschaffung – Paradigmenwechsel im Beschaffungsmanagement der österreichischen Krankenversicherungsträger“ Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ – SozSi April 2008, Seiten 216–223.