Textfeld: An das
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

Eisenstadt, am 30.5.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2227

Mag.a Elke Landl, LL.M

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B164-10065-10-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversiche­rungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsge­setz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensi­ons­gesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarver­siche­rungsgesetz 1972 geändert werden (SV-Holding-Gesetz); Stellungnahme

 

Bezug: BMSK-21119/10-II/A/1/2008

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial-versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (SV-Holding-Gesetz) erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Vorliegender Gesetzesentwurf hat eine Neugestaltung der Aufgaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und seiner Organisation auf Grund der sozialpartnerschaftlichen Vorschläge und Adaptierungen im Bereich der Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger zum Inhalt.

 

Einleitend ist auszuführen, dass im Hinblick auf die im Gesetzesentwurf enthaltenen umfangreichen Änderungen die für die Begutachtung eingeräumte Frist von nicht einmal zwei Wochen als bei Weitem nicht angemessen angesehen wird und darüber hinaus Art. 1 Abs. 4 Z 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften widerspricht.

 

Inhaltlich ist anzumerken, dass der in Aussicht genommene Ausbau des Hauptverbandes zu einem Überbau in Form einer SV-Holding zusätzliche Bürokratie und Doppelgleisigkeiten zur Folge haben wird, ohne dass tatsächlich auf der Ebene der Sozialversicherungsträger die do. vorhandenen Einsparungspotentiale genützt würden. Aus der vorgesehenen Zusammensetzung des den derzeitigen Vorstand des Hauptverbandes ablösenden Verwaltungsrates - zwölf Mitglieder mit beschließender Stimme sowie weitere mit beratender Stimme - ist ersichtlich, dass es sich bei der SV-Holding kaum um eine - wie in den Erläuterungen ausgeführt - "schlanke und effiziente" Einrichtung handelt.

 

Der vorgelegte Entwurf widerspricht dem bisherigen System einer dezentralen, versichertennahen Sozialversicherung. Die beabsichtigten weitgehenden Durchgriffs- und Weisungsrechte führen zu einer zentralen Organisation, die erwarten lässt, dass auf die regionalen Bedürfnisse und die vor Ort gegebenen Problemlösungskapazitä­ten nicht mehr Rücksicht genommen wird.

 

Die durch den Inhalt des Gesetzesvorhabens zum Ausdruck kommenden Bestrebungen einer Zentralisierung auf Ebene der Sozialversicherung widersprechen nach ho. Ansicht den Grundsätzen und Zielsetzungen der Gesundheitsreform 2005: Gegenstand der Gesundheitsreform 2005 war unter anderem die Schaffung von Gesundheitsplattformen auf Länderebene mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem intra- und extramuralen Bereich, konkret dem Land und den regional zuständigen Sozialversicherungsträgern, sicherzustellen. Diese enge Zusammenar­beit findet nunmehr in der Praxis auch tatsächlich statt.

 

Es ist zu befürchten, dass die starke Zentralisierung bei der SV-Holding sich diesbezüglich kontraproduktiv auswirkt und darüber hinaus zu einer – wohl nicht anzustrebenden – Schwerfälligkeit im Bereich der Sozialversicherung führt. Eine Reform des Hauptverbandes in der im Gesetzesentwurf dargestellt Form wird daher seitens des Landes abgelehnt.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass – wie schon aus dem Gesetzesentwurf ersichtlich ist - die Änderung der Bezeichnung „Hauptverband“ in „SV-Holding“ sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene - einen beträchtlichen legistischen Aufwand zur Folge hätte. Es wird daher angeregt, die Notwendigkeit dieser Bezeichnungsänderung zu überdenken.

 

 

Beigefügt wird, dass eine Ausfertigung dieser Stellungnahme an die e-mail Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at ergeht.

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 30.5.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller