|
Gz ● BKA-F147.310/0026-II/3/2008 bearbeiterin ● Frau Mag. Sandra ULRICH Pers. E-mail ● Sandra.ULRICH@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7535 Ihr Zeichen ●GZ 857-ÖPA/2008 |
Österreichisches Patentamt Dresdner Straße 87 1200 Wien |
|
legistik@patentamt.at
|
|
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Innovationsschutzgebührengesetz - ISGG) erlassen wird; Begutachtung - Stellungnahme der Sektion II;
Seitens der Sektion II des Bundeskanzleramtes wird zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben:
Im vorliegenden Entwurf wurde die sprachliche Gleichbehandlung nicht durchgehend angewandt und es sind vor allem folgende Formulierungen zu beanstanden:
- der Prüfer
- der Markeninhaber
- der Gegner
- der Bürger
- der Bearbeiter
- der Leiter
- der Anmelder
- der Nutzer
- der Rechtsvorgänger
- der Präsident
- der Begünstigte
- der Antragsteller
- der Widersprechende
Im Sinne der Legistischen Richtlinien – Punkt 10 – Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann- hsg. vom Bundeskanzleramt, im Sinne des Regierungsprogramms für die XXII. Gesetzgebungsperiode und des Ministervortrages vom 2. Mai 2001 zum Thema „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch“ sind personenbezogene Ausdrücke so zu wählen, dass Frauen und Männer gleichermaßen bezeichnet sind.
Das Deutsche kennt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, geschlechtergerecht zu formulieren:
· Paarformen (z.B.: der/die Prüfer/in; die PrüferInnen)
· Geschlechtsneutrale oder geschlechtsabstrakte Ausdrücke
· Umformulierungen
Es darf ersucht werden, eine durchgehende geschlechtergerechte Sprache einzusetzen.
Für die Bundesministerin:
Elektronisch gefertigt