An die

GZ ● BKA-600.088/0001-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

857-ÖPA/2008

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Innovationsschutzgebührengesetz - ISGG) erlassen wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

19. Juni 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

An das

GZ ● BKA-600.088/0001-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen 857-ÖPA/2008

 

Österreichische Patentamt

 

legistik@patentamt.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Innovationsschutzgebührengesetz - ISGG) erlassen wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Artikel I (Änderung des Patentgesetzes 1970):

Zu Z 1 (§ 57a):

Da sich die letzten beiden Worte „zu erstatten“ nicht bloß auf die Z 2, sondern auf beide Zahlen beziehen, sollten sie abgerückt in einer eigenen Textzeile angeordnet werden.

Zu Artikel V (Innovationsschutzgebührengesetz):

Vorbemerkung:

Allgemein wird auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip hingewiesen, wonach Gebühren in einem angemessen Verhältnis zu den entstehenden Kosten zu stehen haben (dies betrifft insbesondere auch die Regelung des § 28). Dieses Prinzip ist allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.319/2001 entschieden hat, nicht verfassungsrechtlich vorgegeben. Sollten im Zuge der Neuerlassung der Kostenregelung Gebührensteigerungen vorgesehen sein (was nicht vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu beurteilen ist), sollte dennoch aus Sachlichkeitsüberlegungen sichergestellt sein, dass sie durch die Erhöhung des Kostenaufwandes begründet sind. Weiters wird angeregt, in den Erläuterungen klarzustellen, aus welchen Gründen jeweils ein Zuschlag von 20 vH bei Zahlung nach Fälligkeit sachlich gerechtfertigt ist.

Zu § 7 Abs. 1:

Nicht verkennend, dass Anmeldungen, die die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel haben, bereits bislang gebührenbefreit waren, ist dennoch auf die nicht auszuschließende gleichheitsrechtliche Problematik der vorgesehenen Gebührenbefreiungen hinzuweisen. Dies wird davon abhängen, wie weit der rechtspolitische Gestaltungsspielraum zur Förderung gerade bestimmter Innovationen auf gewissen Gebieten reicht; eine endgültige Aussage hierzu ist der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht zu entnehmen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

19. Juni 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt