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Gz ● BKA-920.754/0009-III/1/2008 Abteilungsmail ● iii1@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Stanislav HORVAT Pers. E-mail ● stanislav.horvat@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7108
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Präsidium des Nationalrates Dr. Karl-Renner Ring 1-3 1017 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Innovationsschutzgebührengesetz - ISGG) erlassen wird; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt – Sektion III übermittelt in der Anlage zu dem im Betreff angeführten Gesetzesentwurf eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme.
20. Juni 2008
Für die Bundesministerin:
PLEYER
Elektronisch gefertigt
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Gz ● BKA-920.754/0009-III/1/2008 Abteilungsmail ● iii1@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Stanislav HORVAT Pers. E-mail ● stanislav.horvat@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7108 Ihr Zeichen ● 857-ÖPA/2008 |
Österreichisches Patentamt
Dresdner Straße 87 1200 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Innovationsschutzgebührengesetz - ISGG) erlassen wird; Stellungnahme
Zum vorliegenden Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt – Sektion III wie folgt Stellung:
Allgemeines:
Es wird begrüßt, dass Doppelgleisigkeiten bei der Erstellung von Recherchen und Gutachten in Hinkunft beseitigt werden sollen. Auch die Absicht, die Bezahlung der Gebühren, die bisher in zwei Schritten (beim Patentamt und beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern) erfolgte, nunmehr zu „vereinheitlichen“, lässt Einsparungen erwarten. Darüber hinaus erscheint die innovationsfördernde Maßnahme im Patent- und Gebrauchsmusterbereich, die ersten Jahre gebührenfrei zu stellen, zielführend.
Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die Neueinführung eines Widerspruchsverfahrens in Markensachen zu keiner personellen Ressourcenvermehrung führt. Es wird vielmehr angenommen, dass die erforderlichen Mehrbelastungen durch geeignete organisatorische Maßnahmen abgefangen werden können.
Zu § 37 ISGG (Art. V):
Im Sinne der Gender-Bemühungen sollten personenbezogene Ausdrücke so gewählt werden, dass Frauen und Männer gleichermaßen bezeichnet sind. Dies umso mehr, als es sich beim vorliegenden Entwurf auch um ein neu zu schaffendes Gesetz handelt. In diesem Zusammenhang wird auf die Legistischen Richtlinien, Punkt 10 zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann bzw. auf den entsprechenden Ministerratsbeschluss zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch aus dem Jahr 2001 hingewiesen.
Unter einem ergeht eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.
20. Juni 2008
Für die Bundesministerin:
PLEYER
Elektronisch gefertigt