Stellungnahme

zum

Familienrechts-Änderungsgesetz 2008

FamRÄG 2008

 

Der Entwurf enthält mE sehr sinnvolle Ansätze, aber auch Regelungen, die völlig abzulehnen sind. Dazu im Einzelnen:

 

-          zum vorgeschlagenen § 90 Abs 3 ABGB: Selbst wenn es in anderen Staaten tatsächlich entsprechende Regelungen bereits gibt, ändert das nichts daran, dass die Regelung völlig unbestimmt ist („in angemessener Weise“ bzw „wenn es die Umstände erfordern“) und damit eine völlige Rechtsunsicherheit gerade provoziert. Bei Einvernehmen sind auch jetzt Beistand und Bevollmächtigung möglich.

 

-          zum vorgeschlagenen § 137 Abs 4 ABGB: Hier gilt Ähnliches wie oben zu § 90 Abs 3 ABGB. Wann lebt man nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt? Kommt es da (auch) auf ein subjektives Element an? Was ist das „Alles nach den Umständen Zumutbare“? In Wahrheit wird damit alles offen gelassen.

 

-          zum vorgeschlagenen § 364c ABGB: Ohne Registrierungspflicht wird hier durch die Aufnahme der Lebensgefährten ganz leicht Umgehung ermöglicht.

 

-          zu der Neuregelung der Ehepakte: Die Änderungen erscheinen sehr sinnvoll.

 

-          zur vorgeschlagenen Änderung des § 1266 ABGB:

Hier sollte man doch das von hA zu Recht vertretene Wahlrecht des Schuldlosen ausdrücklich normieren. Im Fall gleichen oder fehlenden Verschuldens halte ich den gegenteiligen Grundsatz für viel angemessener: Halbteilung, wenn nichts anderes vereinbart.

 

 

 

-          zu den geplanten Änderungen des EheG:

Grundsätzlich sind die Änderungen zu begrüßen, wenn und soweit sie mehr als bisher Vorwegvereinbarungen zulassen. Es ist aber zu befürchten, dass das „opting in“, „opting out“ bzw Beachtung nach Billigkeit nicht die erhoffte, aber benötigte Rechtssicherheit bringen werden. Zudem ist – soweit ersichtlich – keine besondere Form vorgesehen, was besonders misslich ist. Die Ehewohnung ist doch oft existentiell viel wichtiger als Ersparnisse.

ME wäre viel klarer, grundsätzlich Vorwegvereinbarungen generell auch bezüglich Gebrauchsvermögen (einschließlich Ehewohnung) zuzulassen, aber im Nachhinein eine richterliche Kontrolle bei grober Unbilligkeit vorzusehen. ME würde diese Lösung die Gerichte weit weniger als die bisherige Regelung in Anspruch nehmen und auch nicht – wie derzeit – vor der Ehe abschrecken; vgl auch meinen oben erwähnten Artikel.

-          Wie ich schon oft rechtspolitisch gefordert habe, sollte die Gelegenheit genützt werden, endlich die Scheidungsgründe der §§ 51 und 52 EheG ersatzlos zu streichen; vgl Kerschner, Familienrecht2 Rz 2/119.

 

Ferdinand Kerschner