Zl. 12-REP-43.00/08 Ht/Er

 Ht/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                           Wien, 9. Juni 2008

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend

Betr.:     Entwurf zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2008

Bezug:  Ihr Schreiben vom 23. Mai 2008:
GZ: BMJ-B4.000/0017-I 1/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Vorweg ist anzumerken, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung für Angehörige durch den vorliegenden Entwurf nicht geändert werden.

Da ein Inhalt des Gesetzesvorhabens nach den erläuternden Bemerkungen die Beseitigung von Diskriminierungen von Lebensgefährten ist, gehen wir davon aus, dass die derzeit in § 123 ASVG und anderen Bestimmungen des Sozialrechts festgelegte Unterscheidung bei den Voraussetzungen für eine Angehörigeneigenschaft zwischen Lebensgefährten und Ehegatten vom Gesetzgeber nicht als Diskriminierung von Lebensgefährten gewertet wird.

Zu den §§ 460 Z 6a ZPO bzw. 93 Abs. 4 Außerstreitgesetz

Die vorgesehene Bestimmung, dass die klagende Partei im Verfahren über die Scheidung eine Bestätigung über eine in Anspruch genommene Beratung über die Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen vorzulegen hat, wird grundsätzlich begrüßt, wobei allerdings auf Folgendes aufmerksam gemacht werden muss:

Aus unserer Sicht müsste sichergestellt werden, dass die Berater tatsächlich über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Scheidung umfassend informiert sind (bzw. an die zuständigen Stellen verweisen können), also auch über die Auswirkungen im Bereich der Selbstständigen-Sozialversicherung und über die Sonderregeln im Beamtenrecht (z. B. die Versicherung früherer Ehegatten nach § 56 Abs. 7 B‑KUVG). Die Erfahrung in der Gerichtspraxis im Leistungsstreitverfahren erweist leider immer wieder, dass auch professionelle Rechtsberater im Sozialversicherungsrecht nicht immer alle Details kennen bzw. auch nicht in ihren Detailauswirkungen kennen können.

Weiters sollte Unterstützung bei Informationen über ausländische Rechtslagen (z. B. Versorgungsausgleich in der BRD) vorhanden sein, weil immer mehr Versicherungsverläufe auch Anwartschaften im Ausland enthalten.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: