BUNDESMINISTERIUM FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0152-I.2c/2008

Datum:

19. Juni 2008

Seiten:

1

An:

kzl.b@bmj.gv.at

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

MMag. Dr. Wirtenberger; Dr. Kunz; Dr. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF:   Entwurf eines Familienrechts-Änderungsgesetzes; Begutachtung

 

 

Zu do. GZ BMJ-B4.000/0017-I 1/2008

Vom 13. Mai 2008

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG von der Anwendung der Koordinierungsregeln der VO (EG) 883/2004 ausgenommen sind (vgl. Erwägungsgrund 36 sowie Art 1 lit. z iVm. Art. 3 Abs. 1 lit j der VO).

 

Zum Vorschlag, einen § 90 Abs. 3 AußStrG einzufügen, ist festzuhalten, dass die in den Erläuterungen zu diesem Begriff gewählte Formulierung „Lebenspartner“ nicht klar ist. Sollte mit „Lebenspartner“ hingegen ein „Lebensgefährte“ gemeint sein, so sollte das im Interesse der Kongruenz der Terminologie auch so formuliert werden.

 

Hinsichtlich der Feststellung der Erläuterungen zu § 91a Außerstreitgesetz, wonach jede Behörde die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen kann und muss, geht das BMeiA davon aus, dass eine österreichische Vertretungsbehörde im Sichtvermerksverfahren nur formale Kriterien (Vorliegen einer ausländischen Entscheidung) prüfen kann und nicht etwa die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1-4 genannten Kriterien, die erst im Inland durch das zuständige Gericht als Grundlage für eine (fakultative) Anerkennung heranzuziehen wären. Andernfalls würden sich auch Auswirkungen auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ergeben.

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.