Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. Juni 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5474/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf zum Familienrechts-Änderungsgesetzes 2008;

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  zum Familienrechts-Änderungsgesetzes 2008 übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak:

 

FdRdA


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. Juni 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5474/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf zum Familienrechts-Änderungsgesetzes 2008;

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 13. Mai 2008, GZ BMJ-B4.000/0017-I 1/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf zum Familienrechts-Änderungsgesetzes 2008 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

1. Zu § 90 Abs. 3 ABGB:

Kritisch hinterfragt werden muss, ob es zweckmäßig ist, einem verheirateten Stiefelternteil ex lege das Recht bzw. die Pflicht aufzuerlegen, den Obsorgeberechtigten dann zu vertreten, „wenn dies die Umstände erfordern“. Fraglich ist, ob dies nicht in bestimmten Fällen in der Praxis zu Problemen führen wird.

Der vorgeschlagene Entwurf erscheint im Hinblick auf die Formulierung „wenn es die Umstände erfordern“ zu wenig determiniert und dürfte in der Praxis zur Rechtsunsicherheiten führen.

Angeregt wird, diese Vertretungsmöglichkeit allenfalls an eine entsprechende Antragstellung bzw. Anzeigepflicht bei Gericht bzw. Behörde zu verknüpfen.

In der Praxis erscheint die gewählte Regelung nämlich insbesondere bei dringend erforderlichen ärztlichen Behandlungen problematisch; aus ha. Sicht sind die diesbezüglichen Regelungen des § 146c Abs. 3 ABGB ausreichend.

 

2. Zu § 215 Abs. ABGB:

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ist als solches keine bloße Ermächtigung für den Jugendwohlfahrtsträger zu erkennen („hat … einzuleiten“).

Eine derartige Verpflichtung wird jedenfalls strikt abgelehnt.

 

3. Zum UVG:

Allgemein darf darauf hingewiesen werden, dass auch in § 2 Abs. 1 erster Satz UVG Änderungen vorzunehmen sein werden, da im Gesetzesentwurf die Intention der Entscheidungen des EuGH und des OGH für EWR-Bürger und Drittstaatsangehörige (Rechtssache Offermanns, Rechtssache Humer; Wanderarbeitnehmerverordnung VO 1408/71 und Durchführungsverordnung VO 574/72) offenkundig unberücksichtigt geblieben sein dürften.

 

4. Zu § 6 Abs. 2 UVG:

Im Hinblick auf die steigende Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen wird begrüßt, dass für Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres nunmehr 40% vom Höchstbetrag zur Auszahlungen gelangen sollen, doch erscheint bedauerlich, wenn nach Vollendung des 14. Lebensjahres lediglich 60% statt wie bisher 75% des Höchstbetrages erlangen soll.

5. Zu § 9 Abs. 3 UVG:

Eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Enthebung des JWT von seiner Vertretungsfunktion wird entschieden abgelehnt. Damit verbunden ist eine entsprechende Mehrbelastung der JWT, da damit in concreto eine längere Verpflichtung zur Eintreibung der Unterhaltsrückstände für den Bund verbunden ist.

In diesem Zusammenhang darf im Hinblick auf § 4 Z 4 UVG zudem angeregt werden, eine unmittelbare Rückzahlungsverpflichtung des Unterhaltschuldners zu Handen des Bundes vorzusehen.

 

6. Zu §§ 91a bis 91d AußStrG:

Es wird grundsätzlich begrüßt, dass im Bereich der „Auslandsadoptionen“ versucht wird, die Rechte der Kinder zu sichern, den Status zu erhalten und den leiblichen Eltern nicht zu entziehen.

Der vorgeschlagene Weg ist als solcher aber in der Praxis ungeeignet.

Da in der Praxis Adoptionswerber vermehrt dazu überzugehen scheinen, Kinder aus nicht Haager Vertragstaaten zu adoptieren, wo die diesbezüglichen „Schutzmechanismen“ nicht greifen, wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit von eigenen Regelungen für diesen Bereich hingewiesen.

Im Hinblick auf die strengen Anforderungen des Haager Adoptionsübereinkommens wird konsequenterweise ein zwingendes gerichtliches Anerkennungsverfahren für alle Auslandsadoptionen außerhalb des Anwendungsbereiches des Adoptionsübereinkommens gefordert bzw. zumindest eine zwingende Anzeigepflicht bei den Gerichten, um im Bedarfsfall von Amtswegen ein solches Anerkennungsverfahren durchführen.

Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, wenn von Seiten des BMJ oder BMeiA ein Handbuch aufgelegt wird, wo detaillierte Anforderungsprofile und entsprechende Muster im Hinblick auf die einzelnen Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens zu entnehmen sind.

Nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz darf eine Annahme eines Minderjährigen (Wahlkind) an Kindes statt nur durch die Behörde vermittelt werden. Die vorgeschlagene Formulierung „Personen oder Stellen bedient, die als verlässliche Vermittlungsstelle behördlich anerkannt wurde“ ist als solche in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Es darf in diesem Zusammenhang auch höflich darauf hingewiesen werden, dass es nicht zweckmäßig erscheint, eine Regelung in Begutachtung zu schicken und allenfalls in Gesetzesform zu beschließen, wenn dazu nicht unter einem die weiteren erforderlichen Rechtsgrundlagen diskutiert werden.

Die entsprechenden Regelungen sind als solches nicht praktikabel und werden daher abgelehnt.

 

7. Zu §§ 93 Abs. 4 und 95 Abs. 1 AußStrG sowie Art XV Familienberatungsförderungsgesetz:

Fraglich erscheint, ob in Familienberatungsstellen beratende Juristen auch tatsächlich über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen.

In diesem Zusammenhang darf allenfalls angeregt werden, dass eine entsprechende Beratungspflicht bei den Scheidungsrichtern liegen sollte und nicht zusätzliche Stellen damit beauftragt werden sollten.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak:

 

FdRdA