Stellungnahme zu §460 Z6a und b ZPO sowie

§93Abs4 AußstrG

 

Beratungspflicht vor Scheidung

 

Grundsätzlich begrüßen wir, dass scheidungswillige Paare umfassende Information über die Scheidungsfolgen bekommen.

 

Derzeit ist an zahlreichen Bezirksgerichten in Österreich  eine Familienberatungsstelle eingerichtet, welche aus Fördermittel des Bundes finanziert wird.

Jede Beratung wird an den Amtstagen von  2 Beratern durchgeführt, die jeweils eine juristische und eine psychosoziale Ausbildung aufweisen.

Seit über 10 Jahren funktioniert diese Art von Beratung ausgezeichnet. Es konnte in dieser Zeit ein sehr guter Kontakt zu den Richtern aufgebaut werden, die zunehmend Klienten an die Familienberatung überweisen. Die kompetente Durchführung der Beratung ist nicht zuletzt an der enormen Steigerung der Klientenanzahl zu erkennen.

Die Beratungen werden gemäß Familienberatungsförderungsgesetz durchgeführt, was bedeutet, dass sie anonym und kostenlos durchgeführt werden und die Berater zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

 

Die nunmehr im Entwurf vorliegenden §§460 Z 6a und b ZPO haben zum Ziel, scheidungswillige Paare über die Scheidungsfolgen umfassend zu informieren, jedoch ist zu befürchten, dass die gewachsene und bewährte Struktur der juristischen Beratung am Bezirkgericht sowie der Familienberatungsstellen ausgehöhlt wird und eine Parallelstruktur geschaffen wird, die keine besseren Ergebnisse erwarten lässt. Die Kosten einer Scheidung werden erhöht und stellen damit für manche eine Hürde dar.

Überdies ist zu befürchten, dass bereits in Familienberatungsstellen tätige Juristen diese Beratungen einerseits aus Zeitgründen andererseits aus Kostengründen nicht übernehmen werden, da eine kostenintensive Haftpflichtversicherung abzuschließen ist.

Das Ergebnis könnte sein, dass diese Beratung zum überwiegenden Teil Notare und Rechtsanwälte übernehmen, die bereits aufgrund ihres Grundberufes entsprechend versichert sind. Das würde eine weitere Kostensteigerung für die Klienten bedeuten.

 

Es stellt sich für uns auch die Frage, in welchem Verhältnis diese Bestimmung zur Manuduktionspflicht der Richter steht.

 

 

 

Vorgeschlagen wird folgende Formulierung: §460Z 6a :

 

Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungs- bzw. Mediationsangebote hinzuweisen.

 

 

 

O.Ö.Familienbund

Mag. Tatjana Kordik

Gesamtkoordination Beratungsstellen

Ferdinand Marklstr.4

4040 Linz

 

Im Namen von :

 

Mag. Astrid Schinnerl

Autonomes Frauenzentrum

 

 

 

 

 

 

Rolf Sauer, Abteilungsleiter, Karin Remsig, Bildungsreferentin

Abteilung Ehe und Familie im Pastoralamt der Diözese Linz

Kapuzinerstr. 84, Postfach 284, 4021 Linz