An das |
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Präsidium des Nationalrates |
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per E‑Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
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GZ: BMSK-10310/0004-I/A/4/2008 |
Wien, 24.06.2008 |
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Tilgungsgesetz und das Familienberatungsförderungsgesetz geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2008 – FamRÄG 2008); Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note des Bundesministeriums für Justiz, GZ BMJ‑B4.000/ 0017-I 1/2008, vom 13. Mai 2008 betreffend den Entwurf eines Familienrechts-Änderungsgesetzes 2008 (FamRÄG 2008) übermittelt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz in der Beilage seine Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf zur Kenntnis.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
i.V. Ing. Manfred Kornfehl
Elektronisch gefertigt.
An das |
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Bundesministerium für Justiz |
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per E-mail: begutachtung@bmj.gv.at |
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GZ: BMSK-10310/0004-I/A/4/2008 |
Wien, 24.06.2008 |
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Tilgungsgesetz und das Familienberatungsförderungsgesetz geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2008 – FamRÄG 2008); Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note vom 13. Mai 2008, GZ BMJ‑B4.000/0017‑I 1/2008. betreffend den Entwurf eines Familienrechts‑Änderungsgesetzes 2008 (FamRÄG 2008), nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:
Zu Artikel III (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985)
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen seines sozialpolitischen Wirkungsbereichs und im Rahmen der auf EU-Ebene zu erstellenden Strategieberichte zu Sozialschutz und Sozialer Eingliederung für den Bereich Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zuständig. Vor diesem Hintergrund ist die folgende Stellungnahme zur geplanten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zu sehen:
Ein-Eltern-Haushalte gehören mit 27 % zu den am meisten armutsgefährdeten Haushaltstypen. Die Armutsgefährdungsquote ist mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittliche Armutsgefährdungsquote.
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz begrüßt die Beschleunigung der Gewährung des Unterhaltsvorschusses sowie die Verlängerung der Höchstdauer des Vorschusses von drei auf fünf Jahre, hält jedoch diese Maßnahmen für nicht ausreichend.
Die hohe Armutsgefährdung von Alleinerziehenden-Haushalten hängt auch mit dem unzureichenden Ausmaß der Unterhaltsleistungen und den Einschränkungen bei den Unterhaltsvorschussleistungen zusammen. Gemäß der von Statistik Austria durchgeführten Befragung SILC 2006 geben 40 % der Alleinerziehenden an, weder Unterhaltsleistungen für ihre Kinder von den nicht im Haushalt lebenden Elternteilen noch staatliche Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten. Diese fehlende finanzielle Unterstützung der Kinder durch Unterhaltszahlungen der nicht im selben Haushalt lebenden Elternteile bzw. durch staatliche Vorschussleistungen betrifft lt. SILC ca. 60.000 Kinder in Ein-Eltern-Haushalten. Auch wenn die Befragungsergebnisse aufgrund der Stichprobengröße gewisse Unschärfen aufweisen, ist die Zahl dennoch als sehr hoch zu veranschlagen und drückt spürbare Zugangsbeschränkungen zum Unterhaltsvorschuss aus.
Aus Sicht der Armutsbekämpfung wäre es deshalb wünschenswert, die derzeit restriktiven Zugangsvoraussetzungen zum Unterhaltsvorschuss zu entschärfen, ohne die Bindung von Unterhaltsvorschussleistungen an Unterhaltstitel in Frage zu stellen.
Die derzeitige Ausschließung eines beträchtlichen Anteils von Kindern aus MigrantInnenhaushalten, von volljährigen jungen Menschen in schulischer und beruflicher Ausbildung und von Kindern mit Eltern, die erwerbseingeschränkt sind, kann auch bei Beibehaltung des Prinzips der Koppelung des Unterhaltsvorschusses an zivilrechtliche Ansprüche weitgehend legistisch behoben werden.
Die Frage der Zielgruppe wurde bei dieser Reform in diesem Zusammenhang nicht gestellt.
Angeregt werden demnach folgende Punkte:
1) Bei den meisten Sozial-
und Familienleistungen – nicht nur bei Sozialversicherungsleistungen
– ist ein Großteil der ausländischen StaatsbürgerInnen
mit erfasst, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt eine gewisse Zeit in
Österreich verbracht haben. Es wäre zu prüfen, ob die explizite
Ausschließung vieler dauerhaft in Österreich ansässiger
NichtösterreicherInnen vom Unterhaltsvorschuss ohne sachliche
Rechtfertigung im Gegensatz zu Antidiskriminierungsnormen und anderen
EU-Bestimmungen steht.
Es wird vorgeschlagen, dass analog zum Artikel 4 Absatz 3 der
geplanten 15a‑Vereinbarung zur bedarfsorientierten Mindestsicherung alle
Personen einen Rechtsanspruch auf Leistungen erhalten, die zu einem dauernden
Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
Weiters wird angeregt, in Zukunft auch die Gruppe der MigrantInnen und deren
Kinder in die Diskussion der Reform der Unterhaltsbevorschussung aufzunehmen.
Drittstaatsangehörige sollten bei rechtmäßigem und dauerhaftem
Aufenthalt in die Unterhaltsbevorschussung einbezogen werden können.
2) Volljährige Personen, die sich
in Schul- und Berufsausbildung befinden, sollten bis zum Abschluss ihrer
höchsten angestrebten Ausbildung (Studienabschluss) Unterhaltsvorschuss
erhalten, solange sie Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
haben. Zivilrechtlich würde sich damit eine Gleichstellung mit allen
anderen Kindern und Jugendlichen ergeben, die Anspruch auf Unterhalt bis
zur Selbsterhaltungsfähigkeit (nach § 140 ABGB)
genießen.
Die in den Erläuterungen angeführten Mehrkosten von EUR 11 Mio. bei
einer Hinaufsetzung der Anspruchsberechtigung um ein Jahr kann nicht
nachvollzogen werden. Die Gesamtkosten für den Unterhaltsvorschuss
betragen ca. 100 Mio EUR. Auf einen Altersjahrgang (bis zum 18. Lebensjahr)
entfallen somit 5,5 Mio EUR. 45 % der Kosten werden vom FLAF bei den
Unterhaltsschuldnern wieder eingebracht. D.h. die Nettokosten würden pro zusätzlichen
Jahrgang ca. 3 Mio. EUR betragen. Es ist aber von noch geringeren
zusätzlichen Kosten auszugehen, da mehr als die Hälfte der
Jugendlichen in diesen Altersgruppen aufgrund eigener Verdienste keine
Unterhaltsansprüche mehr haben.
3) Der Begriff der völligen Leistungsunfähigkeit als Ausschließungsgrund für die Geltendmachung eines Unterhaltstitels sollte sehr restriktiv gehandhabt werden. Es kann angenommen werden, dass ein Großteil der erwerbseingeschränkten Elternteile in irgendeiner Form regelmäßige staatliche Unterstützungsleistungen (Pensionen, Arbeitslosenleistungen, Sozialhilfe, Behindertenhilfe etc.) oder regelmäßige private Transfers erhalten. Diese Leistungen spiegeln jedenfalls eine gewisse monetäre Leistungsfähigkeit wider. Es wird vorgeschlagen, in den Erläuterungen oder im Gesetz von einer solchen umfassenden Interpretation des Begriffs Leistungsfähigkeit auszugehen.
Diese Stellungnahme wird auch in elektronischer Form an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
i.V. Ing. Manfred Kornfehl
Elektronisch gefertigt.