|
Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82333
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@md-v.wien.gv.at
DVR: 0000191
MD-VD - 850/08 Wien, 24. Juni 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,
das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschuss-
gesetz, das Urheberrechtsgesetz, das
Mietrechtsgesetz, das Privatstiftungsge-
setz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilpro-
zessordnung, das Außerstreitgesetz, die
Exekutionsordnung, die Notariatsordnung,
das Strafgesetzbuch, die Strafprozessord-
nung, das Tilgungsgesetz und das Familien-
beratungsförderungsgesetz geändert werden
(Familienrechts-Änderungsgesetz 2008 -
FamRÄG 2008);
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMJ-B4.000/0017-I 1/2008
An das
Bundesministerium für Justiz
Zu dem mit Schreiben vom 13. Mai 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Art. I (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB):
Zu Z 1 (§ 90 Abs. 3 ABGB):
Die im letzten Halbsatz dieser Bestimmung vorgesehene Wendung „wenn es die Umstände erfordern“ schafft eine unklare Rechtslage, die durch andere, eindeutige Formen der Obsorgeregelungen (z. B. gemeinsame Obsorgeerteilung durch das Gericht, etc.) zu ersetzen wäre. Insbesondere wäre die Erkennbarkeit (der Vertretung in) der Ausübung der Obsorge gegenüber Dritten sicher zu stellen.
Zudem sollte eine solche Beteiligung an der Obsorge nicht nur bei Ehegatten, sondern auch bei Lebensgefährten ermöglicht werden.
Zu Z 2 (§ 137 Abs. 4 ABGB):
Diese Bestimmung wird unter dem Aspekt des Kindeswohles begrüßt. Sie ist jedoch von derart grundlegender Bedeutung und birgt für die „im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person“ eine Vielzahl von Problemen zivil- und strafrechtlicher Natur, sodass ein späteres In-Kraft-Treten als mit 1. Jänner 2009 vorgeschlagen wird. Dies erscheint insofern gerechtfertigt, als die Bevölkerung über die folgenreiche Bestimmung ausreichend informiert werden sollte.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Heinz Liebert Mag. Michael Raffler
Senatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MDZ
(zu MDZ - 1244/2008 Hej)
(zu MA 11 - 776/2008)
(zu MA 50 - Mi 5818/08)
(zu M57/SOZ/573/08/2)
8. KJA
9. UVS Wien