Stellungnahme zum Entwurf des Familienrechtsänderungsgesetz 2008

 

Der Österreichische Bundesverband der MediatorInnen (ÖBM) erlaubt sich folgende Stellungnahme abzugeben.

Wir begrüßen die Absicht des Gesetzgebers  die schwächere Partei im Scheidungsverfahren zu unterstützen.

Dies ist entspricht voll und ganz dem Selbstverständnis von Mediation. Eine der wesentlichen Grundsätze in der Mediation ist es für Ausgeglichenheit zwischen den Parteien zu sorgen.

MediatorInnen müssen aus ihrer Berufsethik heraus besonders darauf achten, dass

·         in der Mediation kein Machtungleichgewicht  herrscht und

·         die Medianden über ihre Rechte bestens informiert sind

·         und ist der/die MediatorIn verpflichtet, wenn Zweifel bezüglich des Informationsstandes einer der Parteien besteht, dem nachzugehen und gegebenenfalls die schwächere Partei dahingehend zu unterstützen, dass diese den ebenbürtigen Informationsstand erhält

Diese Grundprinzipien der Mediation sind somit Garant dafür, dass im Mediationsverfahren eine umfassende Aufklärung in rechtlicher Hinsicht erfolgt.

Aus all diesen Gründen regen wir an, in

§ 460 Z 6a erster Satz ZPO ……………………………….oder liegt ein Scheidungsvergleich, der in Rahmen eines  Mediationsverfahrens gemäß Zivilrechts-Mediations Gesetz zustande gekommen ist, vor…………………einzufügen.

§460 Z6b erster Satz ZPO ebenfalls diesen Passus einzufügen.

§ 93 Abs.4 AußStrG ebenfalls gleichlautend zu ändern.

 

Gründe für die Verankerung von Mediation im Gesetzesvorhaben:

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf befürchtet der ÖBM ein Zurückdrängen der in den letzten Jahren bereits gut etablierten Mediation.

Das  Mediationsverfahren bringt jedoch sämtliche in der Absicht des Gesetzgebers liegende Vorteile und Unterstützungen für scheidungswillige Paare und kann jeweils auf die besonderen Umstände und Bedürfnisse Rücksicht nehmen, ohne die rechtlichen Aspekte zu missachten. Mediationsverfahren ersparen erfahrungsgemäß meist Zeit und Kosten.

 

·         MediatorInnen, die in der Liste des Justizministeriums eingetragen sind, haben gem. § 16 Abs 3 ZivMediatG die gesetzliche Verpflichtung darauf zu achten, dass die Medianden ausreichend über Ihre Rechte informiert sind.

·         Eingetragene MediatorInnen müssen eine Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Eintragung nachweisen.

·         Mediationen im Bereich der geförderten Familienmediation gem. § 39 FLAG müssen von Gesetzes wegen in Co-Mediation durchgeführt werden, wobei eine der MediatorInnen JuristIn sein muss, die/der jahrelange Erfahrungen im Bereich Familienrecht nachweisen kann. Aus diesem Aspekt heraus ist daher auch bei diesen Mediationen eine Garantie gegeben, dass ausreichend geschulte und erfahrene MediatorInnen dafür Sorge tragen, dass die Parteien nicht in der Mediation ihrer Rechte verlustig gehen.

 

Es erscheint uns sehr wichtig, dass Scheidungen für Familien, insbesondere Kinder, so schonend wie möglich durchgeführt werden können und die negativen Begleiterscheinungen und Folgen gering gehalten werden. Dafür ist Mediation ein geeignetes Verfahren.

Wir bitten daher diese Aspekte bei der Neufassung des §§ 460 ZPO und §93 Abs.4AußStrG zu berücksichtigen.

 

Wien, am 24.Juni 2008

 

Mag.Marianus Mautner                                                                     Dr. Barbara Günther

 

 

 

 

 

Bundessprecher                                                                                  Schriftführerin