Anschrift

An das

Präsidium des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

per E-Mail:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Beate Sternig
Telefon +43 (1) 514 33 501167
Fax 01514335901167
e-Mail Beate.Sternig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0029-I/4/2008

 

 

 

Betreff:

»GZ BMJ-B4.000/0017-I 1/2008 vom 13. Mai 2008

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Tilgungsgesetz und das Familienberatungsförderungsgesetz geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2008 – FamRÄG 2008); Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (Frist: 24. Juni 2008)

 

 

Erledigungstext:

»Zu dem mit Note des Bundesministeriums für Justiz vom 13. Mai 2008 unter der Geschäftszahl BMJ-B4.000/0017-I 1/2008 zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Tilgungsgesetz und das Familienberatungsförderungsgesetz geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2008 – FamRÄG 2008) erlaubt sich das Bundesministerium für Finanzen in der Anlage seine Stellungnahme in elektronischer Form zu übermitteln.

 

24.06.2008
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)

Anlage


 

 

 

Anschrift

An das

Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Beate Sternig
Telefon +43 (1) 514 33 501167
Fax 01514335901167
e-Mail Beate.Sternig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0029-I/4/2008

 

 

 

Betreff:

»GZ BMJ-B4.000/0017-I 1/2008 vom 13. Mai 2008

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Tilgungsgesetz und das Familienberatungs­förderungsgesetz geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2008 – FamRÄG 2008);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem unter der Geschäftszahl
BMJ-B4.000/0017-I 1/2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Tilgungsgesetz und das Familienberatungsförderungsgesetz geändert werden (Familienrechts-Änderungs­gesetz 2008 – FamRÄG 2008) fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Aus der Sicht der vom Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmenden budgetären Zuständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in den Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens nicht den Bestimmungen des
§ 14 Abs. 5 BHG iVm den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 idgF entsprechen.

 

In den Erläuterungen wurde zwar ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der geplanten Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung für das Justizressort jährliche Mehrkosten in Höhe von Euro 345.000,-- anfallen werden, ein Vorschlag, wie dieser Mehraufwand vom Bundesministerium für Justiz bedeckt werden soll, fehlt jedoch.

 

Mangels Bedeckungsvorschlag sieht sich das Bundesministerium für Finanzen daher außer Stande, dem gegenständlichen Gesetzesentwurf zuzustimmen, zumal auf Grund der derzeitigen Budgetentwicklung im Bundesministerium für Justiz jeglicher Gesetzesentwurf, der mit einem nicht bedeckten Mehraufwand verbunden ist, unterbleiben sollte.

 

Zudem ist aus budgetärer Sicht jede weitere finanzielle Belastung des Familienlasten-ausgleichsfonds (FLAF) zu vermeiden:

 

Entsprechend den Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen ist aufgrund der beabsichtigten Änderungen der Unterhaltsbevorschussung von einer zusätzlichen jährlichen Belastung des FLAF in Höhe von rund Euro 370.000,-- auszugehen. Dazu ist festzuhalten, dass der FLAF per 31.12.2007 einen Schuldenstand von rund Euro 1.964 Mio. ausweist. Der FLAF wird voraussichtlich erst im Jahr 2011 ausgeglichen bilanzieren. Der Schuldenstand wird bis dahin auf rund Euro 2.530 Mio. anwachsen. Das Bundesministerium für Finanzen ersucht daher um Verständnis dafür, dass dem gegenständlichen Entwurf auch aus diesem Grund derzeit nicht zugestimmt werden kann.

 

Ungeachtet dessen ist zum gegenständlichen Entwurf Folgendes zu bemerken:

 

Zu Art. III Z 4 (§ 7 UVG neu):

Es wird angeregt, in Abs. 1 Z 1 das Wort „sich“ vorzuziehen [„1. sich in den Fällen (...) aus der Aktenlage ergibt, (...)“].

 

Die Einschränkung der Möglichkeit der Vorschussversagung auf aktenkundige Tatsachen zu gründen, erscheint zu restriktiv. Darüber hinaus sollten auch behördenseitig bekannte, wenn auch noch nicht in den Akt aufgenommene Umstände zu berücksichtigen sein. Es wird daher angeregt, dies in den Gesetzeswortlaut explizit aufzunehmen.

 

Zu Art. III Z 8 (§ 13 Abs. 2 UVG neu):

Gegen die erweiterte Hinweispflicht in § 13 Abs. 2 UVG neu bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen Bedenken, und zwar aus folgenden Gründen:

 

Die verpflichtende Anführung der aktuellen Vorschussbeträge in betragsmäßig bestimmter Form dürfte für mehr Missverständnisse sorgen, als dass dadurch Klarheit geschaffen wird. Da der Betrag über den Zeitraum der Vorschussgewährung hinweg variiert, würde der im Beschluss ausgewiesene bereits in absehbarer Zeit vom aktuell gebührenden Betrag abweichen. Es wird daher angeregt, nochmals zu überprüfen, ob mit dieser Bestimmung die Zielsetzung erreicht werden kann.

 

Zu § 18 Abs. 2 UVG idgF:

Da es künftig für die Vorschussgewährung auf die erfolglose Exekutionsführung nicht mehr ankommen soll, wird ersucht, nochmals zu überprüfen, ob § 18 Abs. 2 UVG idgF betreffend die Weitergewährung von Vorschüssen allenfalls anzupassen ist.

 

Zu Art. VIII (§ 460 Z 6a ZPO neu) und Art. IX Z 3 (§ 93 Abs. 4 AußStrG neu):

Die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung vor einer Scheidung eine rechtskundige Beratung durch einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen rechtskundigen Mitarbeiter einer geförderten Familienberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, wird abgelehnt. Um dem in den Erläuterungen beschriebenen Anliegen gerecht zu werden, wird stattdessen eine Präzisierung und Standardisierung (Checklist) der im Gesetz schon derzeit vorgesehenen richterlichen Aufklärungs- und Anleitungspflichten vorgeschlagen. Darüber hinaus wäre eine verstärkte (freiwillige) Nutzung des Angebots der Familienberatungsstellen wünschenswert.

 

Zu Art. XII (§ 117 Abs. 5 StGB):

Der Umstand, dass einer Norm geringe praktische Bedeutung zukommt, ändert nichts an dem prinzipiell vorhandenen schutzwürdigen Interesse naher Angehöriger, die Ehre eines Verstorbenen zu verteidigen.

 

Zu Art. XIV (§ 6 Abs 1 Z 1b Tilgungsgesetz neu):

Hinsichtlich der Ausdehnung der Abfragemöglichkeit von Strafregisterdaten auf „Personen des engen familiären Umfelds“ wird – ohne den prinzipiellen Regelungsbedarf in Frage zu stellen – seitens des Bundesministeriums für Finanzen auf Folgendes hingewiesen:

 

Dieser gesetzlich nicht definierte Personenkreis wird in den Erläuterungen wie folgt umschrieben: „Der enge familiäre Kreis wird dabei Personen erfassen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit in engerem Kontakt zur schutzbedürftigen Person treten werden, (...)“. Wie die Erläuterungen weiters ausführen, soll ein nahes Angehörigenverhältnis genügen, um den unbeschränkten Zugang zu den Strafregisterdaten zu ermöglichen, und zwar offenbar unabhängig davon, ob die Person im selben Haushalt lebt oder sonst Kontakt zu der Partei bzw. ihrem Vertreter pflegt. Ein Verwandtschaftsgrad allein sagt aber noch nichts darüber aus, ob zwischen dem Angehörigen und der schutzbedürftigen Person überhaupt irgend ein Kontakt besteht, aus welchem ein Gefährdungspotential resultieren könnte. Auch Personen, die zwar mit dem Vertreter der schutzbedürftigen Person verwandt sind, aber jeglichen Kontakt zu diesem abgebrochen haben und infolgedessen auch keinerlei Berührungspunkte zum Schutzbedürftigen aufweisen, wären dem Zugriff auf ihre Daten ausgesetzt, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gäbe.

 

Angesichts der Sensibilität von strafrechtsbezogenen Daten, die von der Datenschutzrichtlinie als „sensibilitätsnah“ behandelt werden (vgl. Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG), scheint es angebracht, den Datenzugriff auf jene Angehörigen zu beschränken, die mit der Partei bzw. dem Vertreter auch tatsächlich in Kontakt stehen.

 

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung oben stehender Ausführungen. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf in elektronischer Form zugeleitet.

 

24.06.2008
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)