Stellungnahme der ARGE Beratung, Psychotherapie und Mediation zum Entwurf des FamRÄG 2008

(Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf des Bundesgesetzes

Artikel XV, Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes.)

 

Ausgangslage:

Grundsätzlich ist eine verpflichtende Beratung vor einvernehmlichen Scheidungen zu begrüßen. Dies kommt einer Reflexionsschleife gleich und kann dazu beitragen, zu wenig überdachte Regelungen nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern. Andererseits kann sein, dass aufgrund verschiedener Informationen schon eine bewusste und gut überdachte Entscheidung getroffen wurde.

Folgerung: Soll diese Beratung für alle verpflichtend sein?

Eine abgeschlossene Mediation soll z. B. die verpflichtende Rechtsberatung ersetzen können, da anzunehmen ist, dass im Rahmen der Mediation einerseits bereits auf die Notwendigkeit einer parteilichen Beratung hingewiesen wurde und andererseits die gemeinsame Regelung bereits in der Mediation Reflexionsschleifen erfahren hat.

 

Ausgangslage:

Die Ausgangssituationen der zu Beratenden sind aller Voraussicht nach eher inhomogen (Motive, Wissenstand, einzusehende Unterlagen, finanzielle Lage, Sprachkenntnisse …).  Eine auf die konkrete Situation bezogene rechtliche Beratung kann nur erfolgen, wenn alle relevanten Informationen vorliegen (z. B. Nachweise über Vermögensverhältnisse, insbesondere das Einkommen des/der Partners/in).

Eine verpflichtende Beratung wie sie hier angedacht wird, ist tendenziell mit hoher Wahrscheinlichkeit ein einmaliger Beratungskontakt! Dies kann keinesfalls (vor allem bei Haftungsfragen) mit einer juristischen Vertretung im Verfahren gleichgesetzt werden!

Folgerung:

Die Frage der Haftung muss differenziert betrachtet und diskutiert werden!

Soll es standardisierte Info-Blätter (was muss an Nachweisen zur Beratung mitgebracht werden?) und Check-Listen über die Beratungsinhalte geben?

Für Personen mit Migrationshintergrund müsste ein Dolmetsch hinzugezogen werden können!

 

 

 

 

 



 

Ausgangslage:

Es gibt bereits bestehende, gut eingeführte und verankerte Beratungs- und Begleitungsangebote in Österreich.

Folgerung: Diese sollen auf alle Fälle durch eine neue Form nicht gefährdet oder in Frage gestellt werden.

Transparenz für KlientInnen soll gewährleistet bleiben und eine klare

Zuordnung soll möglich sein (Familienberatung bei Gericht – kostenlos; verpflichtende Rechtsberatung für einvernehmliche Scheidung – kostenpflichtig!)

 

Ausgangslage:

Die Beratung soll von selbständigen JuristInnen durchgeführt werden und über einen verpflichtenden Kostenbeitrag abgegolten werden.

Folgerung:

Wie hoch muss der Kostenbeitrag sein, um die anfallenden Kosten zu decken?

Eine soziale Staffelung für Personen mit ungenügendem finanziellem Hintergrund sollte ähnlich wie bei der geförderten Mediation möglich sein!

Sollen diese JuristInnen in ein bestehendes Beratungsteam eingebunden sein/werden, um Qualitätssicherung zu gewährleisten?

 

Ausgangslage:

Scheidungsfolgen bei Kindern und Jugendlichen werden aufgrund der häufig noch hochemotionalen Befindlichkeit der Elternteile oft nur sehr eingeschränkt bedacht.

Folgerung:

Wenn Kinder von einer Scheidung betroffen sind, ist unseres Erachtens ebenso eine psychosoziale Beratung angezeigt, die bei Obsorge- und Besuchsvereinbarungen die Bedürfnisse und die psychische Situation der davon betroffenen Kinder im Blick behält und die Eltern dabei unterstützt, ihre besondere gemeinsame Verantwortung für ihre Kinder auch nach der Scheidung wahrzunehmen. 

 

Aufgrund der differenziert zu betrachtenden Sachlage schlagen wir vor, eine multidisziplinäre Arbeitsgruppe einzurichten, die sich mit den einzelnen zu bedenkenden Aspekten fachlich auseinandersetzt um eine praktikable Lösung zu finden.