An die

GZ ● BKA-601.245/0001-V/7/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

200300/0004-III/3/2008

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2008); Begutachtung;

Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

19. Juni 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

An das

GZ ● BKA-601.245/0001-V/7/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen 200300/0004-III/3/2008

 

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung III/3

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2008); Begutachtung;

              Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I. Zum Gesetzesentwurf:

Zur formalen Gestaltung des Gesetzesentwurfs ist aufgefallen, dass das Layout noch anzupassen wäre (insbesondere Zeilenumbruch, tabellarische Darstellung, vgl. die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten, Layout-Richtlinien).

II. Zu den Erläuterungen:

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Zur Angabe der Kompetenzgrundlage im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist aufgefallen, dass unter dieser Überschrift anzugeben wäre, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen bundesgesetzlichen Regelung gründet (vgl. Pkt. 94 der Legistischen Richtlinien, abrufbar auf der Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik). Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird die Kompetenzgrundlage wohl Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG „Bundesfinanzen“ sein. Es sollte daher unter der Überschrift „Kompetenzgrundlage“ etwa lauten: „Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“)“. Die derzeit im Entwurf vorgesehenen Ausführungen zu völkerrechtlichen Rechtsgeschäften, die auf Grundlage der Ermächtigungen durch das im Entwurf vorliegende Gesetz abgeschlossen werden sollen, könnten an einer anderen Stelle in den Erläuterungen stehen.

Zum Abschnitt „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ ist aufgefallen, dass der Verweis auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen laut Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 nicht mehr aktuell ist. Eine Zuständigkeit ergäbe sich aus Abschnitt C Z 11 der Anlage 2. Im Übrigen erscheinen die letzten beiden Sätze dieses Absatzes in Erläuterungen aber ohnehin eher unüblich und könnten daher überhaupt entfallen. Die vorrangige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen ergibt sich auch aus § 3 des im Entwurf vorliegenden Gesetzes.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

19. Juni 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt