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An die |
GZ ● BKA-601.245/0001-V/7/2008 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● MMag Josef BAUER Pers. E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2219 200300/0004-III/3/2008
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2008); Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
19. Juni 2008 Für den Bundeskanzler: Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
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An das |
GZ ● BKA-601.245/0001-V/7/2008 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● MMag Josef BAUER Pers. E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2219 Ihr Zeichen ● 200300/0004-III/3/2008
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Bundesministerium für Finanzen Abteilung III/3
Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2008); Begutachtung;
Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:
Zur formalen Gestaltung des Gesetzesentwurfs ist aufgefallen, dass das Layout noch anzupassen wäre (insbesondere Zeilenumbruch, tabellarische Darstellung, vgl. die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten, Layout-Richtlinien).
Zur Angabe der Kompetenzgrundlage im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist aufgefallen, dass unter dieser Überschrift anzugeben wäre, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen bundesgesetzlichen Regelung gründet (vgl. Pkt. 94 der Legistischen Richtlinien, abrufbar auf der Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik). Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird die Kompetenzgrundlage wohl Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG „Bundesfinanzen“ sein. Es sollte daher unter der Überschrift „Kompetenzgrundlage“ etwa lauten: „Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“)“. Die derzeit im Entwurf vorgesehenen Ausführungen zu völkerrechtlichen Rechtsgeschäften, die auf Grundlage der Ermächtigungen durch das im Entwurf vorliegende Gesetz abgeschlossen werden sollen, könnten an einer anderen Stelle in den Erläuterungen stehen.
Zum Abschnitt „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ ist aufgefallen, dass der Verweis auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen laut Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 nicht mehr aktuell ist. Eine Zuständigkeit ergäbe sich aus Abschnitt C Z 11 der Anlage 2. Im Übrigen erscheinen die letzten beiden Sätze dieses Absatzes in Erläuterungen aber ohnehin eher unüblich und könnten daher überhaupt entfallen. Die vorrangige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen ergibt sich auch aus § 3 des im Entwurf vorliegenden Gesetzes.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
19. Juni 2008
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt