Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-12/1576
04.06.2008

 

 

Zu Zl. BMVIT-160.006/0003-II/ST5/2008 vom 21. Mai 2008

 

Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Artikel I (22. StVO-Novelle):

Zu Z. 1 (§ 52 lit. a Z. 10b):

Gegen eine derartige Regelung bestehen, wie bereits im ha. Schreiben vom 22.11.2007, Präs.II-33/779, mitgeteilt, erhebliche Bedenken, die im Fall der Bestrafung eines Kfz-Lenkers für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schlagend werden und – im Fall der Bekämpfung der Strafbescheide – zu einer Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof führen könnten. Im gegebenen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach ha. Ansicht das Problem der allfälligen Doppelbestrafung von Kfz-Lenkern wegen Geschwindigkeits­überschreitungen nach der StVO 1960 und dem IG-L und den nach diesen Gesetzen kundgemachten Verordnungen nach ha. Ansicht einer schlüssigen und umfassenden Lösung harrt. Konkret wird folgende Problematik erkannt:

Nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissions­schutzgesetz-Luft tritt die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 14 Abs. 6a ff IG-L so lange nicht in Kraft, bis die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung nach den §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO kundgemacht wurde, sofern zeitgleich sowohl die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach den zitierten Bestimmungen des IG-L als auch die Voraussetzungen für eine Kundmachung einer zumindest gleich strengen Verkehrsbeschränkung nach den §§ 44 Abs. 1a und 44c StVO vorliegen.

Im Zusammenhang mit der neuen Z. 10b im § 52 lit. a gelesen ergibt sich nun, dass der Verordnungsgeber nach der Straßenverkehrsordnung 1960 durch das Anbringen oder Nicht-Anbringen des Verkehrszeichens nach § 52 lit. a Z. 10b über den örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung entscheidet, die von einem anderen Normsetzer im Anwendungsbereich eines anderen Kompetenztatbestandes zu erlassen ist. Dagegen be­stehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Tritt die Kundmachung nach IG-L aber nicht in Kraft, solange die straßenpolizeiliche Geschwindigkeitsbe­schränkung nicht durch das entsprechende Verkehrszeichen aufgehoben wurde, so liegt darin eine Subsi­diarität der immissionschutzrechtlichen gegenüber der straßenpolizeilichen Geschwindigkeitsbeschrän­kung. Wenngleich eingeräumt wird, dass die Anordnung einer Subsidiarität in die eine oder andere Rich­tung von der Beantwortung schwieriger Wertungsfragen abhängt, wird doch eher die Subsidiarität in die andere Richtung für sachgerecht gehalten. In diesem Sinn wird im Interesse der umfassenden Lösung des Problems der politisch offenbar unerwünschten Doppelbestrafung bei gegebener Konkurrenz von Über­tretungen von auf immissionsschutzrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften gegründeten Ge­schwindigkeitsbeschränkungen, und zwar im Hinblick auf das Verhältnis der ersteren zur allgemein er­laubten Höchstgeschwindigkeit nach der StVO 1960, vorgeschlagen, den § 20 Abs. 2 leg. cit. zu ändern, sodass er zu lauten hätte:

„Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt oder von der zuständigen Behörde aufgrund anderer gesetzlicher Bestim­mungen eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit angeordnet wurde, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

Für den Fall der Umsetzung dieses Vorschlages wird allerdings auch angeregt, den § 3 der oben ange­führten Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend anzupassen.

Ergänzend wird betont, dass es im Fall einer Neuregelung des angesprochenen Problembereiches aus Gründen der Rechtssicherheit als wesentlich angesehen wird, den Verkehrsteilnehmer durch das Anbrin­gen entsprechender Verkehrszeichen und Zusatztafeln (schon wegen des unterschiedlichen Straf­rahmens) deutlich darüber zu informieren, ob es sich um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO 1960 oder nach IG-L handelt.

 

 

Zu Artikel II (KFG-Novelle):

Hier werden keine Einwendungen erhoben.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor