Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

6. Juni 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5466/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVONovelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf   übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak:

 

FdRdA

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

6. Juni 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5466/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVONovelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

E-Mail: st5@bmvit.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 21. Mai 2008, GZ BMVIT-160.006/0003II/ST5/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVONovelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich bestehen zum gegenständlichen Entwurf eine Einwände.

 

Es wird aber darauf hingewiesen, dass dem wiederholt in den letzten Expertenkonferenzen der beamteten Verkehrsreferenten getätigten Wunsch, wonach die Bestimmung des § 82 StVO dahingehend ergänzt wird, dass Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes auch dann nicht bewilligt werden dürfen, wenn diese weder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, noch für diese von erheblichem Interesse sind, bisher nicht nachgekommen wurde. Es wird daher ersucht, die gewünschte Regelung in die gegenständliche StVO-Novelle aufzunehmen.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak:

 

FdRdA