Bundesministerium
für Landesverteidigung

                FLeg

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          050201-1021620
mobil:     0664/652 3379
FAX:       050201-1017206
E‑mail:    fleg@bmlv.gv.at

GZ S91039/28-FLeg/2008

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden;Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystrasse 21030 Wien

st5@bmvit.gv.at

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 21. Mai 2008, GZ BMVIT‑160.006/0003‑II/ST5/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO‑Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

1.  Zum Entwurf:

 

Aus Sicht der ho. Ressortinteressen bestehen gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwände.

 

2.  Novellierungsersuchen über den Entwurf hinaus:

 

§ 20 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, weist den Militärischen Nachrichtendiensten die Aufgabe der nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr zu. Den militärischen Nachrichtendiensten wird durch § 22 Abs. 3 MBG für die Erfüllung dieser Aufgabe die Datenermittlungen durch Beobachten (Observationen) als eine Befugnis erteilt.

 

Observationen werden nicht nur zu Fuß, sondern auch mit Kraftfahrzeugen durchgeführt und dabei kann es zur Auftragserfüllung notwendig sein, gegen Halte- und Parkverbote zu verstoßen, Geschwindigkeitsbeschränkungen zu überschreiten, Fahrverbote nicht zu berücksichtigen, an Stellen, an denen dies verboten ist, zum linken Fahrbahnrand zuzufahren oder Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.

 

Aus den vorgenannten Gründen sollte im § 26a Abs. 1 StVO 1960 der erste Satz wie folgt lauten (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

 

„Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.“

 

Zu Gesprächen im Gegenstand auf Beamtenebene wird eingeladen.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

13. Juni 2008

Für den Bundesminister:
i.V. MOSER