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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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Telefax: 4000-99-82310
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MD-VD - 837-1/08 Wien, 16. Juni 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem die Straßenverkehrs-
ordnung 1960 (22. StVO-Novelle)
und das Kraftfahrgesetz 1967
geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMVIT-160.006/0003-II/ST5/2008
An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie
Zu dem mit Schreiben vom 21. Mai 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Allgemein ist die Normierung den Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG 2000 entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. im Kraftfahrgesetz 1967 zu begrüßen.
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
Zu § 98a Abs. 1 und 4:
Gemäß § 94a Abs. 1 StVO 1960 ist die Landesregierung zuständige Behörde für die Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen. In diesem Sinne müsste die Landesregierung den konkreten Einsatz der „Section Control“ anordnen und trifft sie sohin die Auftraggebereigenschaft gemäß § 4 Z 4 DSG 2000. Da der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wiederum als zuständige Behörde die Messstrecke durch Verordnung festzulegen hat, wäre eine Klarstellung - allenfalls in den Erläuterungen - wünschenswert, wer und in welcher Form Beginn und Ende der „Section Control“ im Sinne des § 98a Abs. 4 anzukündigen hat.
Zu §§ 98a, 98b, 98c, 98d, 98e:
Diese Bestimmungen regeln Datenverwendungen im Wesentlichen ausreichend bestimmt und legen insbesondere die Zwecke detailliert fest. Im Hinblick darauf, dass die Daten jedenfalls für „Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens“ über den ursprünglichen Zweck der Ermittlung hinaus (weiter)verwendet werden dürfen, wären jedoch auch die Übermittlungsempfänger anzuführen sowie festzulegen, dass die Daten nach der Übermittlung zu löschen sind.
Weiters ist im Entwurf mehrfach vorgesehen, dass die Unkenntlichmachung von Personen und Kennzeichen bzw. die Löschung von Daten „unverzüglich“ zu erfolgen habe. Im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung einer solchen Löschung bzw. Unkenntlichmachung erscheint eine „ehest mögliche Löschung bzw. Unkenntlichmachung“ oder eine „Löschung bzw. Unkenntlichmachung ohne unnötigen Verzug“ praktikabler.
Zu § 98c Abs. 1 letzter Satz:
Die Bestimmung stellt darauf ab, dass eine Ermittlung von Daten erst dann erfolgen darf, wenn ein begründeter Verdacht einer Abstandsverletzung vorliegt. Ein hinreichend begründeter Verdacht kann sich aber nur auf Grund von bereits vorliegendem Datenmaterial manifestieren. Allenfalls wird hier auf eine Besonderheit in der technischen Aufzeichnung abgestellt, ohne dass dies aus dem Entwurf hinreichend konkret hervorgeht. Es wird daher angeregt, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen und eine Klarstellung vorzunehmen.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Michael Raffler
Mag. Andreas Wostri Senatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 65
(zu MA 65 - 1891/2008)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen