Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystrasse 2

1030 Wien

E-Mail: st5@bmvit.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-50/48-2008

17.6.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden; Stellungnahme

Bezug: Zl BMVIT-160.006/0003-II/ST5/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu Artikel I (Änderungen der Straßenverkehrsordnung 1960):

 

Zu § 52:

1. Der geplante § 52 lit a Z 10b StVO 1960 regelt den Erläuterungen folgend nur den Fall, dass eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassene und kundgemachte

Geschwindigkeitsbeschränkung von einer auf der Grundlage eines anderen Bundesgesetzes erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung abgelöst wird. Seinem Wortlaut nach

(arg: „sei es auch nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes“) ist diese Bestimmung jedoch

auch auf solche aufeinanderfolgenden Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuwenden,

die ihre jeweilige Grundlage in der Straßenverkehrsordnung 1960 haben. Soweit damit

der in den Erläuterungen dargestellte, „im Rahmen der StVO selbstverständliche Grundsatz“ ausdrücklich gesetzlich festgelegt wird, besteht dagegen kein Einwand. Allerdings

sollte in diesem Zusammenhang, zumindest in den Erläuterungen, auch dargestellt werden, ob der geplante § 52 lit a Z 10b StVO 1960 auch im Verhältnis einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zu einer sich aus dem § 20 StVO ergebenden Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Diese Fälle – gedacht ist an den (in Bezug auf die Geschwindigkeitsbeschränkung bisher folgenlosen) Beginn eines Ortsgebietes innerhalb eines Bereichs, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 43 StVO 1960 besteht – haben in der Praxis eine hohe Bedeutung. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf

diese Fälle würde einen zusätzlichen „Schilderwald“ nach sich ziehen, da die durch eine

Ortsgebietserklärung bewirkte Geschwindigkeitsbeschränkung sofort wieder durch die

Kundmachung einer neuen Geschwindigkeitsbeschränkung außer Kraft gesetzt werden

müsste.

2. Im Zusammenhang mit dem geplanten § 52 lit a Z 10b StVO 1960 ist auch darauf hinzuweisen, dass der Fall, dass eine auf Grund eines anderen Bundesgesetzes erlassene und

kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960 abgelöst wird, nach wie vor ungeregelt ist. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn eine auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft oder auf Grund des § 6 Abs 1 Z 2 des Energielenkungsgesetzes 1982 erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung in eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 übergeht. Fraglich ist in diesen Fällen, ob das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß dem Immissionsschutzgesetz-Luft oder dem Energielenkungsgesetz 1982 durch die Anbringung eines Verkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10b StVO 1960 oder durch die Anbringung einer Zusatztafel bei dem Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960, das den Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 anzeigt, kundzumachen ist. Da (zumindest) das Immissionsschutzgesetz-Luft die Kundmachung von Verordnungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ausdrücklich anordnet, sollte zu dieser in der Praxis überaus bedeutsamen Frage auch eine ergänzende Regelung im Rahmen der Straßenverkehrsordnung 1960 getroffen werden.

Ein damit vergleichbares Kundmachungsproblem besteht auch dann, wenn innerhalb eines längeren Steckenabschnittes, für den eine nach anderen Bestimmungen (IG-L) festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, Verkehrsbeschränkungen gemäß den §§ 43 Abs 1a oder 44b StVO 1960 erlassen werden.

 

Zu den §§ 98a bis 98f:

Zumindest in den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass die in den §§ 98a bis 98e StVO 1960 geregelten Überwachungsmaßnahmen keine abschließende Regelung des Gegenstandes darstellen, sondern dass weiterhin auch alle sonstigen Formen der Verkehrsüberwachung uneingeschränkt zulässig sind.

 

Zu § 98a:

Unklar ist, welchen Einfluss das Unterlassen einer Ankündigung gemäß Abs 4 auf die Verwertbarkeit eines Messergebnisses im Strafverfahren hat.

 

Zu § 98b:

1. Gemäß dem letzten Satz des § 98b Abs 1 StVO 1960 hat der Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen dort zu erfolgen, wo dies aus den in dieser Bestimmung angeführten Gründen erforderlich erscheint. Die Verwendung des Imperativs (arg: „hat“) ist unklar und könnte zu dem Schluss verleiten, dass an allen Stellen, an denen die in dieser Bestimmung angeführten Gründe vorliegen, eine punktuelle Geschwindigkeitsmessung vorzunehmen ist. Das ist überschießend und in der Praxis auch nicht realisierbar! Andererseits könnte diese Bestimmung auch im Sinn einer Einschränkung der Zulässigkeit von punktuellen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstanden werden, indem diese nur mehr dort vorgenommen werden dürfen, wo einer der angeführten Gründe verwirklicht ist.

Es wird daher vorgeschlagen, den letzten Satz des § 98b Abs 1 StVO 1960 durch eine dem ersten Satz des § 98a StVO 1960 entsprechende Bestimmung zu ersetzen, zumal für die unterschiedlichen Formulierungen in diesen beiden Bestimmungen auch sonst keine nachvollziehbare Begründung gefunden werden kann.

2. Im Zusammenhang mit der Überschrift zum geplanten § 98b StVO 1960 sollte berücksichtigt werden, dass auch eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radargeräten keine nur auf einen Punkt bezogene Messung ist, sondern gleichfalls eine wenn auch nur sehr kurze Wegstrecke umfasst.

Um möglichen Einwänden dahingehend, dass an Stelle einer Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b StVO 1960 eigentlich eine Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98a StVO vorzunehmen gewesen wäre (und das Ergebnis der Messung daher mangels Vorliegens einer Verordnung gemäß dem letzten Satz des § 98a Abs 1 StVO 1960 bzw einer entsprechenden Ankündigung gemäß § 98a Abs 4 StVO 1960 rechtswidrig zustande gekommen sei) vorzubeugen, sollte zumindest in den Erläuterungen klargestellt werden, dass die Verwendung des Begriffs „punktuell“ bzw der Wortfolge „an einem Punkt“ nur semantische Gründe hat, um die im § 98b StVO 1960 geregelten Geschwindigkeitsmessungen von den im § 98a StVO 1960 geregelten Messungen klar abzugrenzen.

 


Zu § 98e:

Unklar (und auch nicht einsichtig) ist, warum im § 98e StVO 1960 – im Gegensatz zu einer Überwachung gemäß § 98b StVO 1960 – eine ausdrückliche behördliche Anordnung für erforderlich erachtet wird. Die Art der „Einhausung“ des Radargeräts (eine Box im Fall des § 98b StVO oder ein Fahrzeug im Fall des § 98e StVO 1960) kann dafür wohl nicht entscheidend sein.

 

Zu Artikel II (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):

 

Zu § 134:

Mittels der Frontphotographie kann auch die Missachtung der Gurtanlegepflicht (§ 106 Abs 2 KFG) festgestellt und dokumentiert werden.

Es wird daher vorgeschlagen, den § 143 KFG dahingehend zu ergänzen.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 5 zu do Zl 20504-23/22/2-2008

15.     E-Mail an: Abteilung 6 zu do Zl 2065-0/10/1152-2008

 

zur gefl Kenntnis.