GZ.: BMI-LR1429/0019-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 18. Juni 2008

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0019-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 18. Juni 2008

 

An das

 

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

Radetzkystraße 2

1030    W I E N

 

Zu Zl. BMVIT-160.006/0003-II/ST5/2008

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.:
+43 (01) 531262046
Pers. E-Mail:
Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Artikel I (Änderung der StVO)

Zu Z 1:

In § 98a Abs. 3 ist vorgesehen, dass die Bild gebende Erfassung von Personen außer dem

Fahrzeuglenker technisch entweder auszuschließen ist oder diese Personen unverzüglich in

nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen sind. Im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung einer solchen Löschung wird eine  „ehest mögliche Löschung“  oder eine „Löschung ohne unnötigen Verzug“  für praktikabler erachtet. Gleiches gilt für die Regelungen in den  §§ 98b Abs. 2,  98c Abs. 3,  98d Abs. 2  und  98e Abs. 3.

 

Im § 98b Abs. 1 erster Satz sollte die Wortfolge „…an einem Punkt…“ durch „…an einer festgelegten Örtlichkeit…“ ersetzt werden, zumal die ausgestrahlten Radarwellen eine, wenn auch nur kurze, „Wegstrecke“ abdecken. Zur klaren Abgrenzung zu § 98a sollte daher auf die Örtlichkeit abgestellt werden.

 

In § 98b Abs. 1 sollte der erste Teilsatz des dritten Satzes   „Ihr Einsatz hat vorrangig dort zu

erfolgen, …“ lauten. Damit soll der geübten und erfolgreichen Praxis Rechnung getragen werden, wonach diese technischen Verkehrsüberwachungsgeräte – wenngleich nicht primär – auch an allen anderen Örtlichkeiten eingesetzt werden dürfen, zumal die Überwachung der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften an allen Orten zu erfolgen hat.

 

 

Artikel II (Änderung des KFG)

Redaktionelles Versehen: Im zweiten Teilsatz des ersten Satzes muss es lauten: “… und die dabei gewonnenen Daten können auch …“.

 

 

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt